Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuer
Leitsatz (amtlich)
Wird eine Lotterie von einer Kapitalgesellschaft betrieben, so sind die Befreiungsvorschriften des § 3 Ziff. 1 GewStG und des § 13 GewStDV auch dann nicht anwendbar, wenn sich die Anteile in der Hand des Staates befinden.
Normenkette
GewStG § 3 Ziff. 1; GewStDV § 13
Tatbestand
Die beschwerdeführende OHG (Bfin.) betreibt den Zeitschriften-, Süßwaren- und Tabakwareneinzelhandel und unterhält außerdem eine Annahmestelle für die Niedersächsische Zahlenlotto-GmbH. Streitig ist die Gewerbesteuerpflicht ihrer Einkünfte aus der Annahmestelle für 1956.
Das Finanzamt lehnte die Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 3 Ziff. 1 GewStG und des § 13 GewStDV, wonach staatliche Lotterieunternehmen und ihre Einnehmer von der Gewerbesteuer befreit sind, mit der Begründung ab, daß die Zahlenlotto-GmbH keine staatliche Lotterie sei. Als staatliche Lotterieunternehmen könnten nur vom Staate selbst betriebene Lotterien, nicht aber die von einer GmbH unterhaltenen Lotterien angesehen werden.
Die Berufung der Bfin. blieb erfolglos. Das Finanzgericht ging in übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs IV 118/53 U vom 25. November 1954 (BStBl 1955 III S. 75, Slg. Bd. 60 S. 196) von der Rechtsgültigkeit des § 13 GewStDV aus. § 13 GewStDV könne auf die Einnehmer des niedersächsischen Zahlenlottos nicht angewendet werden, weil es sich bei dem Zahlenlotto ebenso wie beim Fußball-Toto nicht so sehr um eine Lotterie als um eine Wette im Sinne des bürgerlichen Rechts handele. Das ergebe sich aus dem Wortlaut des niedersächsischen Gesetzes über das Zahlenlotto vom 27. Februar 1956 (Niedersächsisches GVBl 1956 S. 9 und 245), in dem von Wettunternehmern und Wettannahmestellen die Rede sei. Dieses Gesetz sei nur deshalb erforderlich geworden, weil das Gesetz über die Veranstaltung staatlicher Lotterien vom 20. März 1948 (GVBl 1948 S. 31) die Veranstaltung eines Zahlenlottos nicht gedeckt habe. Das Zahlenlotto werde zudem in Niedersachsen nicht unmittelbar von den Ländern, sondern von einer GmbH betrieben.
In der Rb. wendet sich die Bfin. zunächst dagegen, daß das Finanzgericht die Ablehnung der Gewerbesteuerfreiheit im wesentlichen damit begründet habe, daß das Zahlenlotto keine Lotterie im Sinne des § 3 Ziff. 1 GewStG und des § 13 GewStDV sei. Auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt habe das Finanzgericht die Bfin. vor Erlaß des Urteils nicht hingewiesen. Bisher sei nur streitig gewesen, ob die bezeichneten steuerlichen Befreiungsvorschriften auch auf eine Kapitalgesellschaft angewendet werden könnten, deren Gesellschafter der Staat sei. Im übrigen sei es unzutreffend, daß das Zahlenlotto keine Lotterie sei.
Entscheidungsgründe
Die Rb. der OHG ist nicht begründet.
§ 13 GewStDV befreit lediglich die Einnehmer einer staatlichen Lotterie von der Gewerbesteuer, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird. Diese Befreiung gilt nicht für Totohauptstellen, die Wetteinnehmer und die Wettunternehmer eines Fußball-Totos. Der Senat stimmt der Auffassung des Finanzamts und des Finanzgerichts darin zu, daß als staatliche Lotterie nur solche Unternehmen angesehen werden können, die der Staat unmittelbar selbst betreibt (Regiebetriebe), und zwar in der Form eines Betriebs gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (ß 1 Abs. 1 Ziff. 6 KStG). Wird die Lotterie von einer Kapitalgesellschaft unterhalten, so handelt es sich auch dann nicht um eine staatliche Lotterie, wenn alle Anteile der Kapitalgesellschaft in der Hand des Staates sind. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Befreiungsvorschrift und aus der Erwägung, daß zur Zeit der Schaffung dieser Vorschrift Lotterien offenbar nur als staatliche Regiebetriebe unterhalten wurden.
Selbst wenn man die Auffassung vertreten würde, daß die Einschaltung einer Kapitalgesellschaft jedenfalls dann unschädlich sei, wenn alle Anteile der GmbH dem Staat gehörten, so könnte die Befreiungsvorschrift hier nicht angewendet werden, weil sich je 10 v. H. des Stammkapitals der GmbH in den Händen der Niedersächsischen Landesbank (Girozentrale), der Braunschweigischen Staatsbank und der Bremer Landesbank befinden. Bei diesen Banken handelt es sich um selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Zu der Auffassung des Finanzgerichts, daß das Zahlenlotto keine Lotterie im Sinn des § 3 Ziff. 1 GewStG und des § 13 GewStDV darstelle, braucht der Senat nicht Stellung zu nehmen. Der gegen diese Begründung des Urteils erhobene Einwand der Bfin., daß sie auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes nicht hingewiesen worden sei, ist deshalb ohne Bedeutung. Im übrigen hat das Finanzgericht seine Entscheidung auch darauf gestützt, daß das Zahlenlotto in Niedersachsen nicht vom Staat unmittelbar, sondern von einer GmbH betrieben werde.
Fundstellen
Haufe-Index 410021 |
BStBl III 1961, 212 |
BFHE 1961, 581 |
BFHE 72, 581 |