Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpflegungsmehraufwendungen eines Rettungsassistenten
Leitsatz (NV)
Wird ein Rettungsassistent von seinem Arbeitgeber in ständigem Wechsel an insgesamt fünf verschiedenen Rettungsstationen beschäftigt, so kann er für Bereitschaftszeiten an solchen Stationen keine Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen, bei denen es sich um ortsfeste betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers handelt.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 Sätze 2-3, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, Abs. 5
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger ist als Rettungsassistent beim Kreisverband M des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) beschäftigt.
Das DRK betreibt im Auftrag des Landkreises M im Kreisgebiet sechs Rettungswachen, von denen aus es mit Hilfe von dort stationierten Rettungstransportwagen den Rettungsdienst durchführt. Außerdem hält das DRK an drei Krankenhäusern im Kreisgebiet Notarzteinsatzfahrzeuge vor. Daneben beteiligt es sich durch Stellung von Rettungspersonal an den Einsätzen eines ebenfalls im Kreisgebiet stationierten und vom Bundesgrenzschutz betriebenen Rettungshubschraubers. Das DRK setzt die bei ihm beschäftigten Rettungssanitäter in unregelmäßigen Abständen im Wechsel an den verschiedenen Standorten ein. Dabei wiederholen sich die jeweiligen Einsatzstellen in einem fünfwöchigen Rhythmus, innerhalb dessen jeder Rettungsassistent auch eine Woche lang disponibel als "Springer" eingesetzt wird.
Im Streitjahr (2000) wurde der Kläger vom DRK an fünf der genannten zehn Standorte beschäftigt. An 69 Tagen war der Kläger an der Rettungswache in M Ost (T-Platz) tätig, bei der auch der Arbeitgeber selbst seinen Sitz hat. Daneben kam der Kläger an 28 Tagen bzw. an 17 Tagen auf den beiden Rettungswachen in M Nord und in R zum Einsatz. An 15 Tagen war er am Krankenhaus in M und an 43 Tagen auf dem Rettungshubschrauber stationiert. Dabei verbrachte der Kläger jeweils einen Teil seiner Arbeitszeit im Einsatz auf dem jeweiligen Fahrzeug bzw. auf dem Hubschrauber und den Rest der Zeit in Bereitschaft auf der jeweiligen Rettungswache am Standort. Für seine Tätigkeit erhielt der Kläger vom DRK eine steuerfrei gezahlte "Verpflegungsmehraufwands-Entschädigung" von 419 DM.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger unter anderem Mehraufwendungen für Verpflegung steuermindernd geltend. Sie betrachteten den Dienst des Klägers an den ihm vom DRK zugewiesenen Standorten als Einsatzwechseltätigkeit i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Höhe der angesetzten Pauschbeträge berechneten die Kläger ausschließlich nach der Dauer der Abwesenheit des Klägers von seiner Wohnung. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) folgte dem nicht, versagte insoweit den Werbungskostenabzug und wies auch den gegen den Einkommensteuerbescheid erhobenen Einspruch zurück.
Mit ihrer Klage zum Finanzgericht (FG) begehrten die Kläger die Anerkennung von --im Einzelnen nach der Dauer der Abwesenheit näher bezeichneten-- Pauschbeträgen für Mehrverpflegungsaufwand in Höhe von 3 484 DM abzüglich der erhaltenen Erstattungsleistung des DRK.
Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Das FG vertrat die Auffassung, die Fahrten des Klägers zu den verschiedenen Rettungsstationen und zum Rettungshubschrauber seien solche zu ständig wechselnden Einsatzstellen gewesen. Der Kläger habe sich aufgrund seiner Tätigkeit als Rettungsassistent und wegen der weiten Fassung seiner arbeitsvertraglich geregelten Pflichten dem ständigen Wechsel des Arbeitsortes nicht entziehen können. Da der Kläger an keiner Rettungsstation länger als drei Monate ohne Unterbrechung tätig gewesen sei, komme auch die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG im Streitfall nicht zur Anwendung. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 266 veröffentlicht.
Mit seiner Revision rügt das FA, das angefochtene Urteil verletze § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 2 und 3 EStG. Es ist der Meinung, die Tätigkeit des Klägers erfülle nicht die Kriterien einer Einsatzwechseltätigkeit. Die verschiedenen Standorte des Klägers stellten vielmehr mehrere regelmäßige Arbeitsstätten dar. Die unterschiedlichen Rettungswachen seien Betriebsstätten des DRK, zu denen sich der Kläger entsprechend den im Voraus aufgestellten Dienstplänen immer wieder mit einer gewissen Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit begeben habe.
Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen Zurückweisung der Revision.
Sie tragen vor, aus den vorgelegten Einsatzübersichten für das Streitjahr ergebe sich, dass der Kläger selbst in der Rettungswache in M Ost, an der er sich am häufigsten aufgehalten habe, nicht dauerhaft und regelmäßig tätig gewesen sei.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die bislang festgestellten Tatsachen erlauben entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht den Schluss, dass der Kläger berechtigt gewesen wäre, Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG (i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG) in Abzug zu bringen.
1. Wie der erkennende Senat zu dieser Vorschrift mit Urteil vom 11. Mai 2005 VI R 16/04 (BFH/NV 2005, 1692) entschieden hat, wird als Arbeitnehmer typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten tätig, wer im Betrieb seines Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte innehat, die für ihn den (ortsgebundenen) Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit darstellt. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG gelangt daher nur dann zur Anwendung, wenn es an einem solchen Tätigkeitsmittelpunkt fehlt. Verfügt der Arbeitnehmer hingegen über eine regelmäßige Arbeitsstätte --im Regelfall der Betrieb des Arbeitgebers, dem der Arbeitnehmer zugeordnet ist--, von der aus er seine weitere berufliche Tätigkeit an auswärtigen Einsatzstellen antritt, so berechnen sich die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen nach der tätigkeitsbedingten Abwesenheitsdauer von Wohnung und Tätigkeitsmittelpunkt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG).
2. Der Begriff des Tätigkeitsmittelpunkts nach dieser Vorschrift entspricht dem Begriff der (regelmäßigen) Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Regelmäßige Arbeitsstätte ist dabei der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu erbringen hat; dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers. Entscheidend ist insoweit, ob der Arbeitnehmer den Betriebssitz des Arbeitgebers oder sonstige betriebliche Einrichtungen, denen er zugeordnet ist, nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder aufsucht (Senatsurteil vom 11. Mai 2005 VI R 25/04, BFH/NV 2005, 1694, zur Veröffentlichung bestimmt). Liegen diese Voraussetzungen vor, kann ein Arbeitnehmer auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 2005 VI R 15/04, BFH/NV 2005, 1691, für mehrere im Wechsel aufgesuchte Busdepots bei einem Linienbusfahrer).
3. Das FG hat die genannte Rechtsprechung des Senats bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen können. Das angefochtene Urteil geht daher zu Unrecht davon aus, dass es für die Berechnung des Verpflegungsmehraufwands nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG bereits ausreichend sei, dass der Kläger sich dem ständigen Wechsel der ihm zugewiesenen Einsatzorte an den einzelnen Rettungsstationen nicht habe entziehen können.
Der Frage, ob der Kläger an den Rettungswachen und gegebenenfalls auch an den Krankenhäusern sowie am Standort des Rettungshubschraubers eine regelmäßige Arbeitsstätte innehatte, weil es sich dabei um betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers gehandelt haben könnte, denen der Kläger dauerhaft zugeordnet war, ist das FG nicht nachgegangen. In Betracht käme hier insbesondere die Rettungswache in M Ost (T-Platz), an der sich auch der örtliche Betriebssitz des DRK befand. Wie sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt, haben die Kläger im Einspruchsverfahren im Übrigen selbst vorgetragen, dass dort der Tätigkeitsmittelpunkt des Klägers gelegen habe.
Die Vorentscheidung ist daher aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG wird die erforderlichen Feststellungen im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben. Sollte sich dabei ergeben, dass einzelne dieser Tätigkeitsstätten als ortsfeste Einrichtungen des Arbeitgebers anzusehen sind, während den übrigen Tätigkeitsstätten ein solcher Bezug zum Betrieb des Arbeitgebers fehlt, wird das FG die für die Inanspruchnahme der Pauschalen maßgebliche Abwesenheitsdauer für die Tage, an denen der Kläger an regelmäßigen Arbeitsstätten eingesetzt worden ist, noch um die an diesen Arbeitsstätten verbrachten Bereitschaftszeiten zu kürzen haben. Gleiches gälte dann auch für jenen Zeitaufwand, der auf die Wege des Klägers zwischen seiner Wohnung und solchen Arbeitsstätten entfiele (vgl. dazu im Einzelnen das Senatsurteil in BFH/NV 2005, 1692).
Fundstellen
Haufe-Index 1450582 |
BFH/NV 2006, 53 |
DStRE 2005, 1436 |