Normenkette
FGO § 62; VGFG-EntlG Art. 3 § 1; ZPO § 80
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Revisionsklägerinnen sind die Erben der während des Revisionsverfahrens verstorbenen Steuerpflichtigen D (Steuerpflichtige).
Der Bevollmächtigte der Steuerpflichtigen reichte dem Finanzgericht (FG) innerhalb der nach Art. 3 § 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (VGFG-EntlG) gesetzten Frist von zwei Wochen (Verfügung zugestellt am 18. Februar 1981, Schriftsatz vom 27. Februar 1981, eingegangen bei dem FG am 3. März 1981) eine von der Steuerpflichtigen unterschriebene Vollmacht ein, in der der Raum für die Angabe des Bevollmächtigten unausgefüllt geblieben war.
Mit Verfügung vom 1. April 1981 wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Mangel der Vollmacht mitgeteilt und ihm weiter anheimgegeben, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen. Mit Schriftsatz vom 23. September 1981 legten die Bevollmächtigten ein vollständig ausgefülltes und von der Steuerpflichtigen unterschriebenes Vollmachtsformular vor. Die Bevollmächtigten machten geltend, es beruhe auf einem Versehen, daß sie nicht auf dem mit dem Schriftsatz vom 27. Februar 1981 eingereichten Vollmachtsformular bezeichnet worden seien.
Das FG wies die Klage als unzulässig ab und begründete dies wie folgt: Gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sei die Prozeßvollmacht schriftlich zu erteilen. Dies erfordere, daß dem Gericht eine vom Vollmachtgeber eigenhändig unterschriebene Urkunde, die eine die Prozeßführung umfassende Erklärung enthalte, vorgelegt werde (Thomas/Putzo, ZPO, Zivilprozeßordnung mit Nebengesetzen, 10. Aufl., § 80 Anm. 2). Umfassend sei die Erklärung über die Prozeßführung aber nur dann, wenn aus ihr eindeutig die mit der Vertretungsmacht betraute Person ersichtlich sei (Stein/Jonas/Pohle, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 19. Aufl., Anm. I und II, V zu § 80; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 62 FGO Tz. 9).
Das von den Prozeßvertretern innerhalb der Ausschlußfrist vorgelegte Vollmachtsformular habe diesen Anforderungen nicht entsprochen. Denn das von der Steuerpflichtigen unterschriebene Formular habe keine Erklärung über die von ihr mit der Vertretungsmacht betrauten Personen enthalten.
Wiedereinsetzungsgründe seien weder innerhalb der gesetzlichen Frist des § 56 Abs. 2 FGO vorgetragen worden noch seien solche Gründe ersichtlich.
Mit der Revision wird geltend gemacht: Die am 3. März 1981 bei Gericht eingegangene Vollmacht sei wirksam. Die Unterschrift der Steuerpflichtigen sei deutlich lesbar. Der Prozeßbevollmächtigte habe diese Vollmacht, die mit seinem Schriftsatz vom 27. Februar 1981 verbunden gewesen sei, dem Gericht eingereicht. Bis zu diesem Zeitpunkt sei die Steuerpflichtige ausschließlich durch den Bevollmächtigten vertreten gewesen. Ein vollständig ausgefülltes Vollmachtsformular sei später nachgereicht worden. Es hätten somit keinerlei ernstliche Zweifel an der Bevollmächtigung des Prozeßbevollmächtigten bestehen können. Jede andere Auslegung wäre formelhaft und würde den Sinn des Gesetzes und vor allen Dingen die garantierten Grundrechte verletzen. Das VGFG-EntlG habe die Rechtsstellung eines Steuerpflichtigen nicht in so einschneidender Weise, wie durch den Rechtsspruch des FG geschehen, beeinträchtigen wollen. Früher habe man die Vollmacht noch in der Revisionsinstanz nachreichen können. Berücksichtigt werden müsse auch, daß die Prozeßbevollmächtigten durch Standesrichtlinien gebunden seien und deshalb nicht willkürlich dem Gericht eine Vollmacht einreichen würden, ohne hierzu befugt zu sein.
Im vorliegenden Fall sei auch entgegen den sonstigen Gepflogenheiten eine außergewöhnlich kurze Ausschlußfrist gesetzt und damit die Grundsätze des rechtlichen Gehörs verletzt worden.
Außerdem habe das Gericht die Prüfung unterlassen, ob in der nachträglichen Einreichung der Vollmacht ein Wiedereinsetzungsantrag i. S. von § 56 FGO zu erblicken sei. Des weiteren habe es das Gericht versäumt - gerade angesichts eines so schwierigen Falles -, die Gründe für eine Nachsichtgewährung von Amts wegen zu prüfen.
Die Revisionsklägerinnen machen außerdem geltend: Die Steuerbescheide seien nichtig, da sie nicht hätten öffentlich zugestellt werden dürfen. Eine wirksame Zustellung liege nicht vor. Die Steuerbescheide seien materiell-rechtlich fehlerhaft.
Die Revisionsklägerinnen beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Zulässigkeit der Klage festzustellen, und hilfsweise, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur Entscheidung in sachlicher und materieller Hinsicht an das FG zurückzuverweisen.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Die Vorentscheidung verletzt nicht Art. 3 § 1 VGFG-EntlG. Nach dieser Vorschrift kann für das Einreichen der Vollmacht (§ 62 Abs. 3 FGO) eine Frist mit ausschließender Wirkung gesetzt werden. Die Vorschrift soll verhindern, daß die Vollmacht verspätet eingereicht wird und dadurch zusätzlicher Aufwand für das FG entsteht (Begründung des Regierungsentwurfs - BT-Drucks. 8/842, 13). Ein schutzwürdiges Interesse des Steuerbürgers wird durch die Fristsetzung nicht verletzt, denn er hat es durch rechtzeitiges Einreichen der Vollmacht in der Hand, die Ausschlußwirkung des Art. 3 § 1 VGFG-EntlG zu vermeiden. Wird die Vollmacht innerhalb der gesetzten Frist nicht eingereicht, so ist die Klage unzulässig und durch Prozeßurteil abzuweisen (vgl. zuletzt Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Februar 1980 V R 71-73/79, BFHE 130, 240, BStBl II 1980, 457, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH fehlt es insoweit an einer Prozeßvoraussetzung (Beschluß vom 11. Juli 1975 III R 124/74, BFHE 116, 110, BStBl II 1975, 714, und Urteil vom 11. Januar 1980 VI R 11/79, BFHE 129, 305, BStBl II 1980, 229).
Die Pflicht zum Nachweis der Prozeßvollmacht gilt für alle Prozeßbevollmächtigten. Ausnahmen für Prozeßvertreter, die Standesrichtlinien unterliegen, bestehen nicht.
Der nicht fristgerechten Vorlage der Vollmacht ist es gleichzuachten, wenn zwar dem Gericht innerhalb der Frist eine schriftliche Vollmacht eingereicht wurde, diese indessen den an eine ordnungsmäßige Vollmacht zu stellenden Anforderungen nicht entspricht. Denn auch die mit wesentlichen Mängeln behaftete Vollmachtsurkunde hindert das Gericht, eine Sachentscheidung zu fällen, weil auch in diesem Fall Unklarheit besteht, ob die Vollmacht jemals ihre volle rechtliche Wirksamkeit entfalten kann.
Eine schriftliche Prozeßvollmacht ist ihrem Wesen entsprechend dann mit wesentlichen Mängeln behaftet, wenn sie nicht erkennen läßt, wer bevollmächtigt ist, wer bevollmächtigt hat und wozu bevollmächtigt wurde. Denn es darf kein Zweifel darüber bestehen oder bestehenbleiben, wer im Außenverhältnis Prozeßhandlungen wirksam vornehmen darf, für wen diese vorgenommen werden und in welchem Umfang dies geschehen kann. Deshalb entfaltet eine Prozeßvollmacht bei fehlender Bezeichnung des Bevollmächtigten in der Vollmachtsurkunde - ebenso wie z. B. die fehlende Unterschrift - bis zur Beseitigung des Mangels keine Rechtswirkungen (vgl. Urteil des Reichsgerichts - RG - vom 14. Juni 1929 VII 561/28, RGZ 124, 383, 386, in dem ausgesprochen ist, daß die Person des Bevollmächtigten erkennbar sein muß, unter Hinweis auf das RG-Urteil vom 15. Januar 1929 VII 323/28, Recht 1929 Nr. 479; Tipke-Kruse, a. a. O., § 62 FGO Tz. 9). Dauert dieser Mangel auch bei Ablauf einer Frist, wie z. B. einer solchen nach Art. 3 § 1 VGFG-EntlG, noch an, so kann der prozessuale Mangel nicht mehr geheilt werden (BFH-Urteil vom 11. Januar 1980 VI R 11/79, BFHE 129, 305, BStBl II 1980, 229). Auch in einem solchen Fall fehlt es an einer Prozeßvoraussetzung, so daß die Klage als unzulässigabzuweisen ist.
Der hier vorliegende Mangel der Vollmacht ist auch nicht unter Heranziehung des Schriftsatzes des Prozeßvertreters vom 27. Februar 1981, dem die Vollmacht angeheftet war, beseitigt worden. Das FG hat hierzu ausgeführt, daß es sich bei diesem Schriftsatz lediglich um eine Erklärung des Prozeßvertreters der Steuerpflichtigen handele, aus der auf eine Bevollmächtigung durch die Steuerpflichtige nicht geschlossen werden könne. Diese Ansicht des FG ist nicht zu beanstanden. Die Auslegung der Vollmacht durch das FG als Tatsachengericht ist vom Revisionsgericht nur beschränkt darauf nachprüfbar, ob sie Verstöße gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze enthält oder ob sonstige gesetzliche Auslegungsregeln verletzt sind (vgl. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 10. Juli 1975 VII B 42/75, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310 § 106 VwGO Nr. 8). Die Vorentscheidung ist insoweit ebenfalls frei von Rechtsirrtum. Bei der Auslegung der Vollmacht handelt es sich um die Erforschung der einseitig empfangsbedürftigen Willenserklärung der Steuerpflichtigen als Vollmachtgeberin, wen sie bevollmächtigen wollte. Bleibt dies aus der Urkunde heraus selbst offen, so kann diese Ungewißheit wiederum nur durch eine Erklärung der Vollmachtgeberin selbst beseitigt werden. Die Erklärungen Dritter können die Zweifel nicht beheben, ob diese Erklärungen mit jenen der Vollmachtgeberin übereinstimmen. Dies wird schon daraus deutlich, daß jeder, der in den Besitz der Blankovollmacht gelangt, diese dem Gericht hätte einreichen können. Der BFH-Beschluß vom 5. November 1973 GrS 2/72 (BFHE 111, 278, BStBl II 1974, 242), auf den sich die Revisionsklägerinnen offenbar stützen wollen, spricht eher gegen als für ihre Auffassung. Denn bei der dort zu entscheidenden Rechtsfrage handelte es sich um zwei Schriftsätze, die von einer Person eingereicht worden waren, also um Erklärungen, die nicht von verschiedenen Personen herrührten.
Die unter Hinweis auf BFHE 130, 240, BStBl II 1980, 457 erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht begründet. Es trifft zwar zu, daß in diesem Urteil eine Frist von zwei Wochen für die Beibringung der Vollmacht unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles als zu kurz angesehen worden ist mit der Folge, daß hier die Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen wurde. In dem dort entschiedenen Fall war die zu kurze Frist zur Beibringung der Vollmacht ursächlich für den Verlust der Klage, weil in der kurzen Zeit es dem Bevollmächtigten nicht möglich war, die Vollmacht beizubringen. Das trifft im hier zu entscheidenden Fall indessen nicht zu. Denn die Vollmacht wurde innerhalb der Frist vorgelegt, so daß die Fristsetzung von zwei Wochen ausreichend war.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in entsprechender Anwendung des § 56 FGO hat das FG zutreffend nicht ausgesprochen. Die Steuerpflichtige hat weder nach dem Hinweis des FG, daß die Vollmacht mangelhaft sei, noch nach dem Erlaß des Vorbescheides einen dahingehenden Antrag gestellt. Bei dem Stand der Dinge waren für das FG auch keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ersichtlich. Im übrigen hätte der Prozeßvertreter der Steuerpflichtigen bei Versäumung der Frist nach § 56 Abs. 2 FGO wiederum auch in diesem Falle Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehren können. Denn auch die Frist in § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO ist eine gesetzliche Frist, für die bei deren Versäumung wiederum § 56 FGO anwendbar ist.
Bei dieser Rechtslage hatte das FG nicht darüber zu entscheiden, ob die Bescheide nichtig sind, ob sie öffentlich zugestellt werden durften und ob die Bescheide materiell fehlerhaft sind.
Fundstellen
Haufe-Index 75107 |
BStBl II 1984, 802 |
BFHE 1985, 463 |