Leitsatz (amtlich)
1. Folgt einer Schenkung bewertungsrechtlich positiven Wertes (positive Vorschenkung) eine Schenkung bewertungsrechtlich negativen Wertes (negative Nachschenkung) und beruhen beide Schenkungen auf einem einheitlichen Schenkungsvertrag, so sind beide Schenkungen gemäß § 13 ErbStG 1959 zusammenzurechnen (Ergänzung zum Urteil vom 10. November 1976 II R 135/70, BFHE 120, 274).
2. Wird die Erbschaftsteuer erst nach Ausführung der negativen Nachschenkung festgesetzt, so ist die Ermäßigung der Steuer infolge der Zusammenrechnung beider Schenkungen zu berücksichtigen.
Normenkette
ErbStG 1959 § 13
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Mutter des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger), die im Erbwege Kommanditistin der F-KG geworden war, übertrug dem Kläger durch Vertrag vom 30. Juni 1971 einen Teil ihres Kommanditanteils. Mit notariell beurkundetem Übergabevertrag vom 23. Juli 1971 übertrug sie sodann dem Kläger "im Wege verfrühter Erbfolge" ein Grundstück unter Übernahme der Grundstücksbelastungen und unter Einräumung eines Nießbrauchsrechtes für die Eltern.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) setzte wegen der Schenkung des Kommanditanteils eine Schenkungsteuer fest.
Die Grundstücksschenkung blieb steuerfrei, weil sie bewertungsrechtlich einen negativen Wert hatte.
Mit seiner auf Aufhebung des Steuerbescheides gerichteten Klage machte der Kläger geltend, daß der Wille der Beteiligten von Anfang an auf ein einheitliches Rechtsgeschäft gerichtet gewesen sei. Auch die Grundstücksschenkung sei am 30. Juni 1970 vereinbart worden. Es habe sich lediglich die notarielle Beurkundung verzögert.
Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben. Die Schenkungen seien zusammenzurechnen, weil sie auf einem einheitlichen Schenkungsversprechen beruhten.
Entscheidungsgründe
Die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision des FA ist unbegründet.
Die durch Ausführung der Schenkung eines Teiles des Kommanditanteiles der Mutter entstandene Schenkungsteuer ist dadurch wieder weggefallen, daß zeitlich später die auf dem gleichen Schenkungsversprechen beruhende Grundstücksschenkung mit bewertungsrechtlich negativem Wert ausgeführt wurde (wegen Eintritts einer auflösenden Bedingung vgl. das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. November 1976 II R 135/70, BFHE 120, 274, 276 unter 4, BStBl II 1977, 50).
Beide Schenkungen beruhten nach den unangefochtenen Feststellungen des FG auf einem einheitlichen Schenkungsversprechen, das die Mutter des Klägers gegenüber der (späteren) Ergänzungspflegerin des Klägers abgegeben und das diese für den Kläger angenommen hatte. Der möglicherweise zunächst vorhandene Mangel der Vertretungsmacht wurde durch die Bestellung zur Pflegerin geheilt, der ursprünglich vorhandene Mangel der Form des Schenkungsversprechens hinsichtlich des Grundstücks durch die spätere notarielle Beurkundung des zunächst formlos abgeschlossenen Schenkungsvertrages und die Ausführung der Grundstücksschenkung. Bei diesem Sachverhalt ist das Urteil des Senats in BFHE 120, 274, BStBl II 1977, 50 nicht anwendbar. Die dort vertretene Auffassung über die Nichtberücksichtigung einer Nachschenkung bewertungsrechtlich negativen Wertes gilt nicht für Fälle, in denen mehrere Schenkungen auf demselben Schenkungsvertrag beruhen. Ein Formmangel ist unbeachtlich, wenn das Schenkungsversprechen später wirksam wird (vgl. § 518 Abs. 2 BGB).
Da die bei Ausführung der Schenkung eines Teiles des Kommanditanteiles entstandene Schenkungsteuer bei Erlaß des angefochtenen Steuerbescheides infolge der Ausführung der Grundstücksschenkung nachträglich wieder weggefallen war, durfte das FA die Steuer auf den Erwerb eines Teiles des Kommanditanteiles nicht mehr festsetzen (vgl. in diesem Zusammenhang das Urteil des Senats vom 26. Februar 1975 II R 173/71, BFHE 116, 50, BStBl II 1975, 675 zur Frage des Wegfalls der entstandenen Grunderwerbsteuer in den Fällen des § 17 des Grunderwerbsteuergesetzes 1940).
Fundstellen
Haufe-Index 422860 |
BStBl II 1981, 532 |
BFHE 1981, 221 |