Leitsatz (amtlich)
Der Nachvermächtnisnehmer überträgt i.S. des § 3 Abs.2 Nr.6 ErbStG 1974 gegen Entgelt seine Anwartschaft, wenn er dem Verkauf des Vermächtnisgegenstandes durch den Vorvermächtnisnehmer gegen Zahlung eines Teiles des Veräußerungserlöses zustimmt.
Normenkette
ErbStG 1974 § 3 Abs. 2 Nr. 6, § 6 Abs. 4
Tatbestand
I. Die Klägerin und ihre Schwester waren von dem 1977 verstorbenen G als Nachvermächtnisnehmerinnen eines Grundstückes eingesetzt worden. Die beiden Vorvermächtnisnehmerinnen verkauften 1980 das Grundstück für 2,7 Mio DM. Vorher hatten sie am 14.September 1979 mit der Klägerin und ihrer Schwester eine schriftliche Vereinbarung geschlossen. Danach sollten die Klägerin und ihre Schwester aus dem zu erwartenden Verkaufserlös von 2,6 Mio DM insgesamt 400 000 DM --bei einem geringeren Verkaufserlös verhältnismäßig weniger-- erhalten. Weiter heißt es in der Vereinbarung:
"Als Gegenleistung verzichten die Nachvermächtnisnehmer auf ihre Rechte aus dem Nachvermächtnis im Testament G und stimmen dem Verkauf des Grundstückes zu."
Die Klägerin erhielt aus dem Verkaufserlös 200 000 DM. Das beklagte Finanzamt (FA) setzte daher, nachdem es von dem Vorgang erfahren hatte, gegen die Klägerin mit Bescheid vom 3.November 1982 gemäß § 3 Abs.2 Nr.6 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1974 nach Steuerklasse IV 59 100 DM Erbschaftsteuer fest.
Nach erfolglosem Einspruch wies das Finanzgericht (FG) die Klage ab.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin weiterhin ihr Klageziel.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist unbegründet.
Das angefochtene Urteil läßt keinen Rechtsverstoß erkennen.
Die Klägerin hat mit der Vereinbarung vom 14.September 1979 gegen Zahlung von 200 000 DM auf ihre Rechte aus dem Nachvermächtnis verzichtet und damit i.S. des § 3 Abs.2 Nr.6 i.V.m. § 6 Abs.4 ErbStG 1974 ihre Anwartschaft als Nachvermächtnisnehmerin auf die Vorvermächtnisnehmerinnen gegen Entgelt übertragen (vgl. das zu § 2 Abs.2 Nr.5 ErbStG 1959 ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30.Oktober 1979 II R 4/76, BFHE 129, 68, BStBl II 1980, 46).
Die Klägerin meint, sie habe sich lediglich "ihre Zustimmung zum Grundstücksverkauf abkaufen lassen". Sie habe nicht "den Gedanken (gehabt), ihre Anwartschaft zu übertragen und die Vorvermächtnisnehmerinnen nicht den Gedanken, diese Anwartschaft zu erwerben". Dieser Einwand ist unbegründet. Die Klägerin gab gegen Entgelt ihre Aussicht auf das Nachvermächtnis zugunsten der Vorvermächtnisnehmerinnen auf, indem sie dem Grundstücksverkauf zustimmte. Mehr setzt § 3 Abs.2 Nr.6 ErbStG 1974 nicht voraus.
Besteuerungsgrundlage ist das Entgelt; das sind hier die 200 000 DM, welche die Klägerin erhalten hat. Sie kann nicht mit Erfolg verlangen, so gestellt zu werden, als habe sie einen Teil des verkauften (mit dem Einheitswert zu bemessenden) Grundstücks erhalten. Zwar beruft sie sich auf das Senatsurteil vom 17.Februar 1982 II R 160/80 (BFHE 135, 336, BStBl II 1982, 350). Jedoch kann auch nach den Grundsätzen dieses Urteils die Steuer nicht nach einem fiktiven Erwerb bemessen werden, sondern nur nach demjenigen Gegenstand, den der Erwerber tatsächlich erhalten hat.
Fehler bei der Berechnung der Steuer sind nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden.
Fundstellen
Haufe-Index 62901 |
BFH/NV 1989, 29 |
BStBl II 1989, 623 |
BFHE 156, 514 |
BFHE 1989, 514 |
BB 1989, 1541-1541 (LT) |
DB 1989, 1606-1607 (ST) |
HFR 1989, 489 (LT) |