Schlagwörter
Doppelbesteuerung, Besteuerungsrecht, Steuerfreistellung, Rückfallklausel, Nachweis
Rechtsfrage (Thema)
Steuerfreiheit nach DBA - Geltendmachung nach Bestandskraft bei Vorlage eines Nachweises gemäß § 50d Abs. 8 Satz 2 EStG
1. Weist das DBA-Großbritannien einem Vertragsstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht zu, finden dann der Methodenartikel und damit auch die Rückfallklausel (subject-to-tax-Klausel) keine Anwendung?
2. Ist der in der Rückfallklausel verwendete Begriff der Einkünfte so auszulegen, dass er die Einkünfte im Sinne der einzelnen abkommensrechtlichen Einkunftsarten meint?
3. Ist § 50d Abs. 8 Satz 2 EStG eine eigenständige Korrekturnorm, die eine Änderung auch dann gestattet, wenn die Beteiligten im Veranlagungsverfahren zu Unrecht davon ausgegangen sind, dass Einkünfte abkommensrechtlich in Deutschland besteuert werden dürfen?
Zulassung
- Zulassung durch FG -
Rechtsmittelführer
Verwaltung
Normenkette
EStG § 50d Abs. 8 Sätze 1-3, § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3; DBA GBR Art. 18 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, Art. 23 Abs. 1 Buchst. a
Verfahrensgang
FG Münster (Urteil vom 28.10.2021; Aktenzeichen 8 K 939/19 E) |
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