Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinnverteilung bei Familienpersonengesellschaften
Leitsatz (redaktionell)
Daß als Gewinnanteile der Gesellschafter einer Familienpersonengesellschaft i. S. des § 15 (Abs. 1) Nr. 2 EStG ohne Rücksicht auf gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen nur solche Erträge angesehen werden, die der tatsächlichen wirtschaftlichen Beteiligung der einzelnen Familienmitglieder am Unternehmen entsprechen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
BFH (Beschluss vom 08.03.1979; Aktenzeichen IV B 66/78) |
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1 (KG) ist unzulässig, da die angefochtenen Entscheidungen weder in ihr gesamthänderisch gebundenes Gesellschaftsvermögen noch in ihr Handelsgewerbe eingreifen (vgl. BVerfGE 13, 318 [323]). Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 3 ist ebenfalls unzulässig, da bereits das Finanzgericht für sie antragsgemäß die Gewinnverteilung abgeändert hat, so daß sie durch die Feststellungsbescheide des Finanzamts nicht mehr beschwert ist.
2. Die angefochtenen Entscheidungen verletzen keine Grundrechte der Beschwerdeführer zu 2, 4 und 5. Insbesondere hat sich das Finanzgericht nicht über die Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG) hinweggesetzt, sondern in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Beschluß vom 29. Mai 1972 GrS 4/31, BStBl. II, 1973, 5) den Begriff „Gewinnanteil” (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG) bestimmt und auf den bei den Beschwerdeführern gegebenen Sachverhalt angewendet. Die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes sowie die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen. Es entspricht den aus Art. 3 Abs. 1 GG hergeleiteten Grundsätzen der Steuergerechtigkeit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, daß als Gewinnanteile der Gesellschafter einer Familienpersonengesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ohne Rücksicht auf gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen nur solche Erträge angesehen werden, die der tatsächlichen wirtschaftlichen Beteiligung der einzelnen Familienmitglieder am Unternehmen entsprechen. Nach welchen Maßstäben die Angemessenheit der Gewinnverteilung im einzelnen zu bestimmen ist, ist eine Frage des einfachen Rechts, die der Bundesfinanzhof in dem o. a. Beschluß und ihm folgend das Finanzgericht im Fall der Beschwerdeführer nicht offensichtlich falsch beurteilt hat.
Fundstellen