Entscheidungsstichwort (Thema)
Zerlegung von Steuererstattungsansprüchen einer Kapitalgesellschaft zwischen zwei Bundesländern
Leitsatz (redaktionell)
1. Es entspricht im Ergebnis dem Regelfall des § 29 Abs. 1 GewStG, wenn der BFH im Urteil vom 7. Dezember 1994 1 K 1/93, BFHE 176, 253, BStBl II 1995, 175 das Zerlegungsergebnis auf der Rechtsgrundlage des § 33 GewStG gewinnt.
2. Daß die Entscheidung des BFH über die einfachrechtliche Frage der Zerlegung und der Anwendung des zutreffenden Zerlegungsmaßstabs nicht der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers entspricht, begründet für sich genommen noch keinen Verstoß gegen Art 103 Abs. 1 GG.
Normenkette
ZerlG § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1; GewStG § 29 Abs. 1, § 33 Abs. 1
Verfahrensgang
Gründe
…
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass die Gewährleistung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht nur die Berücksichtigung des tatsächlichen Vorbringens der Prozessbeteiligten, sondern auch ihrer rechtlichen Erwägungen gebietet. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl. BVerfGE 55, 1, 6; 60, 175, 210; 64, 135, 143; 86, 133, 144).
Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
Zwar kann sich der Beschwerdeführer hier auf Art. 103 Abs. 1 GG berufen, er ist jedoch in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Der BFH hat seine rechtliche Argumentation zur Kenntnis genommen und erwogen. Zwar enthielt der Gerichtsbescheid vom 29. Juni 1994 zur Frage, ob die Zerlegung nach § 2 Abs. 1 Zerlegungsgesetz (ZerlG) durch § 1 Abs. 3 ZerlG eingeschränkt ist, keine Ausführungen. Das angegriffene Urteil hingegen setzt sich mit dieser Frage auseinander. Der BFH hat die einschlägigen Rechtsvorschriften ausführlich erörtert. Allerdings hat er nicht ausdrücklich das Argument des Beschwerdeführers aufgenommen, der gewählte Zerlegungsmaßstab führe zu dem denkbar unbilligsten Ergebnis, und er hat auch nicht die daran anknüpfenden Erwägungen des Beschwerdeführers im einzelnen abgehandelt. Dessen bedurfte es auf der Grundlage der Rechtsauffassung des BFH aber auch nicht. Ausführlich erläutert der BFH die Frage des zutreffenden Zerlegungsmaßstabs. Geht man wie der BFH im Anschluß an die Literatur davon aus, dass die Unbilligkeit im Sinne des § 33 GewStG die Anwendung des an sich vorgesehenen Zerlegungsmaßstabs betrifft und „nicht irgendein Zerlegungsergebnis”, bedurfte es eines weiteren Eingehens auf die Unbilligkeitserwägungen des Beschwerdeführers nicht, die sich ausschließlich mit dem Zerlegungsergebnis befassen. Das Zerlegungsergebnis, das der Senst auf der Rechtsgrundlage des § 33 GewStG gewinnt, entspricht – worauf der Senat quasi als Antwort auf die diesbezüglichen Darlegungen des Beschwerdeführers ausdrücklich hinweist – im Ergebnis dem des Regelfalls (§ 29 Abs. 1 GewStG).
Mit seinen Ausführungen zu Art. 103 Abs. 1 GG greift der Beschwerdeführer im Grunde die einfach-rechtliche Würdigung des § 33 GewStG durch den BFH an, insbesondere dessen Auffassung zum Tatbestandsmerkmal eines „die tatsächlichen Verhältnissen besser” berücksichtigenden Zerlegungsmaßstabs. Daß die Entscheidung über die einfach-rechtliche Frage der Zerlegung und der Anwendung des zutreffenden Zerlegungsmaßstabs nicht der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers entspricht, begründet für sich genommen noch keinen Verstoß gegen Art 103 Abs. 1 GG.
Fundstellen