Entscheidungsstichwort (Thema)
Nicht bei der Hofstelle liegendes Bauland ist Grundvermögen und nicht landwirtschaftliches Vermögen
Leitsatz (redaktionell)
§ 69 Abs. 3 Satz 2 BewG begegnet keinen aus Art. 3 Abs. 1 GG hergeleiteten verfassungsrechtlichen Bedenken. Es stand dem Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums grundsätzlich frei, zu bestimmen, daß von der Bewertung als Grundvermögen nur solches planungsrechtlich ausgewiesenes Bauland ausgenommen wird, das in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Hofstelle steht.
Normenkette
BewG 1965 § 69 Abs. 3 S. 2; GG Art. 3, 12, 14
Verfahrensgang
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin keine schriftliche Vollmacht vorgelegt haben, die sich ausdrücklich auf das Verfahren über die Verfassungsbeschwerde bezieht (§ 22 Abs. 2 BVerfGG).
2. Selbst wenn die Verfassungsbeschwerde zulässig erhoben worden wäre, hätte sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt. Die Auslegung und Anwendung des § 69 BewG auf den bei der Beschwerdeführerin gegebenen Sachverhalt hat das Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen. Ihm obliegt es nur, die Beachtung der grundrechtlichen Normen und Wertmaßstäbe durch die Fachgerichte sicherzustellen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92]; 42, 143 [148]). Der Vortrag der Beschwerdeführerin läßt die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts nicht erkennen. Der Bundesfinanzhof hat unter Anwendung der herkömmlichen zulässigen Auslegungsregeln (vgl. BVerfGE 11, 126 [130]) den Inhalt des § 69 Abs. 3 Satz 2 BewG in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt. Diese Vorschrift begegnet keinen aus Art. 3 Abs. 1 GG hergeleiteten verfassungsrechtlichen Bedenken. Es stand dem Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums grundsätzlich frei, zu bestimmen, daß von der Bewertung als Grundvermögen nur solches planungsrechtlich ausgewiesenes Bauland ausgenommen wird, das in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Hofstelle steht.
Soweit die Bewertung der Bauparzellen als Grundvermögen die Beschwerdeführerin in ihrem Fall besonders trifft, führt dies nicht zur Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Vorschrift. Steuergesetze, zu denen auch das Bewertungsgesetz gehört, müssen typisieren, um praktikabel zu sein. Eine gewisse ungleiche wirtschaftliche Auswirkung auf die einzelnen Steuerschuldner und ihre Wettbewerbslage ist deshalb als unvermeidbar hinzunehmen (BVerfGE 21, 12 [17]).
Eine Verletzung des Art. 14 GG ist ebenfalls nicht zu erkennen. Gegenüber der Auferlegung von Geldleistungspflichten kann sich der Betroffene nicht mit Erfolg auf Art. 14 GG berufen, soweit die Geldleistungspflichten ihn nicht übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen (BVerfGE 30, 250 [271 f.]; 38, 61 [102]). Dafür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Da § 69 Abs. 3 Satz 2 BewG weder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes steht noch aus ihm eine berufsregelnde Tendenz zu entnehmen ist, wird die Beschwerdeführerin auch nicht in ihrem Grundrecht auf Freiheit der Berufsausübung verletzt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen