(1) Bei den unter Artikel 15 Absatz 3 des Abkommens fallenden Arbeitnehmern an Bord von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr ist Artikel 15a des Abkommens nicht anzuwenden.

 

(2) 1Der Steuerabzug für Künstler, Musiker, Sportler und Artisten im Sinn des Artikels 17 des Abkommens ist nicht nach § 39d des Einkommensteuergesetzes, sondern nach § 50a des Einkommensteuergesetzes durchzuführen. 2Er ist für den genannten Personenkreis auf 4,5 Prozent der Bruttovergütungen beschränkt. 3§ 50d des Einkommensteuergesetzes bleibt unberührt.

 

(3) 1Für Ruhegehälter von Grenzgängern aus öffentlichen Kassen ist der Steuerabzug nach Artikel 15a Absatz 1 auf 4,5 Prozent beschränkt, wenn eine weitere [1]Ansässigkeitsbescheinigung vorliegt. 2Die vor Eintritt des Versorgungsfalls vorgelegte Ansässigkeitsbescheinigung gilt ohne zeitliche Beschränkung weiter, es sei denn, es findet ein Wohnungswechsel statt.

[1] Eingefügt durch Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25.06.2020. Anzuwenden ab 01.01.2015.

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