1Befinden sich auf einem Grundstück Gebäude, deren Zweckbestimmung gegenüber der Zweckbestimmung des Grund und Bodens von untergeordneter Bedeutung ist, so gilt das Grundstück als unbebaut im Sinn des § 53 des Gesetzes. 2Die Gebäude sind bei der Ermittlung des Einheitswerts mit zu berücksichtigen, soweit sie den Wert des Grundstücks erhöhen.

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