Leitsatz

1. Ein nach dem EigZulG begünstigtes Objekt, das sich im Gesamthandsvermögen einer Erbengemeinschaft befindet, ist für die Förderung nach dem EigZulG den Miterben anteilig entsprechend ihrem jeweiligen Erbanteil zuzurechnen, so dass sie die Eigenheimzulage nach den für Miteigentümer geltenden Regeln beanspruchen können.

2. Der hinterbliebene Ehegatte, der vom verstorbenen Ehegatten einen Miteigentumsanteil an der eigen genutzten Wohnung unentgeltlich im Weg der Gesamtrechtsnachfolge hinzuerwirbt, kann den darauf entfallenden Fördergrundbetrag nur dann nach § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG "weiter in der bisherigen Höhe in Anspruch nehmen", wenn der Anspruch auf Eigenheimzulage in der Person des Erblassers bereits entstanden war. Als Ausnahmeregelung ist § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG nicht über seinen Wortlaut hinaus anwendbar.

 

Normenkette

§ 1 EigZulG , § 2 Abs. 1 EigZulG , § 6 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 EigZulG , § 9 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 EigZulG , § 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG , § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO , Art. 3 Abs. 1 GG , Art. 6 Abs. 1 GG

 

Sachverhalt

Die Klägerin kaufte zusammen mit ihrem Ehemann am 15.12.1997 eine Eigentumswohnung von einem Bauträger. Der Ehemann verstarb vor Bezugsfertigkeit und Übergang von Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr am 1.5.1998. Die Klägerin erbte zu ?, die beiden minderjährigen Kinder zu je 1/4.

Am 29.12.1998 bezog die Klägerin mit ihren Kindern die Eigentumswohnung. Die Klägerin erhielt am 14.7.1999 im Rahmen der Erbauseinandersetzung das Alleineigentum an der Eigentumswohnung, die Kinder je das hälftige Miteigentum an einem Einfamilienhaus, das dem Erblasser zu Alleineigentum gehört hatte.

Das FA gewährte den Fördergrundbetrag nur anteilig i.H.v. 75 % (3.750 DM), da der Klägerin nur 50 % des hälftigen Miteigentumsanteils ihres Ehemannes zuzurechnen seien.

Das FG gab der Klage statt. Die Revision führte zur Abweisung der Klage.

 

Entscheidung

Zu Unrecht habe das FG der Klägerin in analoger Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG den Fördergrundbetrag auch für den durch die Erbauseinandersetzung hinzuerworbenen Miteigentumsanteil gewährt. Die Klägerin habe vielmehr lediglich einen Miteigentumsanteil von 75 % angeschafft, so dass ihr nur der anteilige Fördergrundbetrag i.H.v. 3.750 DM zustehe.

 

Hinweis

Das EigZulG begünstigt nur den entgeltlichen Erwerb. Der Erwerb von Wohnungseigentum im Weg der Erbfolge ist unentgeltlich. Der Erbe kann, soweit er die Voraussetzungen hierfür erfüllt, die Eigenheimzulage des Erblassers fortführen. Personenbezogene Ausschlussgründe wie Objektverbrauch beim Erblasser oder mangelnde Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken durch den Erblasser hindern den Erben nicht, die Eigenheimzulage in Anspruch zu nehmen. Führt der Erbe die Eigenheimzulage fort, wird ihm ein Objekt i.S.d. Objektverbrauchs zugerechnet.

Geht die Wohnung auf mehrere Erben über, können die Miterben die dem Erblasser zustehende Eigenheimzulage in Anspruch nehmen. Die Erbengemeinschaft wird für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage wie eine Bruchteilsgemeinschaft behandelt.

Erhält ein Miterbe nach Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ohne Ausgleich eine Wohnung, liegt ein unentgeltlicher Erwerb vom Erblasser im Weg der Gesamtrechtsnachfolge und nicht ein Erwerb von der Erbengemeinschaft vor. Mit der Übertragung eines WG zu Alleineigentum wird lediglich die bisherige gesamthänderische Sachherrschaft in der rechtlichen Form des Alleineigentums fortgesetzt. Bewohnt der Miterbe die Wohnung bereits und setzen sich die Miterben innerhalb von 6 Monaten nach dem Erbfall auseinander, kann er nach Auffassung der Verwaltung rückwirkend die Eigenheimzulage für die ganze Wohnung in Anspruch nehmen (BMF in BStBl I 1998 S. 190, Rz. 69), im Übrigen ab dem VZ der Erbauseinandersetzung.

War der Erbe bereits vor dem Erbfall Miteigentümer der Wohnung, erwirbt er mit dem Erbfall ein weiteres Objekt dazu. Zwar gehen die Miteigentumsanteile zivilrechtlich durch die Anteilsvereinigung unter, zulagenrechtlich liegen jedoch zwei Objekte vor, es sei denn die Miteigentumsanteile werden innerhalb des ersten Jahres des Förderzeitraums erworben.

Ein Ehegatte, der infolge des Erbfalls einen Miteigentumsanteil hinzuerwirbt, kann jedoch die Eigenheimzulage in der bisherigen Höhe beanspruchen. Dies gilt nach dem seit dem 1.1.2004 rückwirkend eingeführten § 6 Abs. 2 Satz 4 EigZulG auch dann, wenn die Ehegatten bereits für ein weiteres Objekt Eigenheimzulage in Anspruch genommen hatten und somit eigentlich Objektverbrauch eingetreten wäre.

Im Streitfall hatte die Klägerin zusammen mit ihren Kindern von ihrem nach Abschluss des Bauträgervertrags verstorbenen Ehemanns zwar durch Erbfall ein Anwartschaftsrecht erworben, nicht aber einen Miteigentumsanteil. Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Sätze 3 und 4 EigZulG, die den Erwerb vom Ehegatten privilegiert, war daher nicht anzuwenden. Denn aus der Formulierung "weiter in der bisherigen Höhe in Anspruch nehmen" ergibt sich, dass der verstorbene Ehegatte bereits einen Anspruch auf eine Eigenheimzulage g...

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