H 17 (1)

Handel mit Beteiligungen

>H 15.7 (1)

Umqualifizierung von Einkünften i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG in Einkünfte i. S. d. § 17 EStG

>BMF vom 16.12.2014 (BStBl 2015 I S. 24)

H 17 (2)

Ähnliche Beteiligungen

Die Einlage eines stillen Gesellschafters ist keine "ähnliche Beteiligung" i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG (>BFH vom 28.05.1997 – BStBl II S. 724).

Anteile im Betriebsvermögen

Im Betriebsvermögen gehaltene Anteile zählen bei der Ermittlung der Beteiligungshöhe mit (>BFH vom 10.11.1992 – BStBl 1994 II S. 222).

Anwartschaften

Ausländische Kapitalgesellschaft

  • § 17 EStG gilt auch für Anteile an einer ausländischen Kapitalgesellschaft, wenn die ausländische Gesellschaft mit einer deutschen AG oder GmbH vergleichbar ist (>BFH vom 21.10.1999 – BStBl 2000 II S. 424).
  • § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG knüpft typisierend an die Höhe der nominellen Beteiligung am Grund- oder Stammkapital der inländischen Kapitalgesellschaft an. Bei ausländischen Kapitalgesellschaften ist auf eine entsprechende Bezugsgröße abzustellen, die die kapitalmäßige Beteiligung des Gesellschafters in vergleichbarer Weise wiedergibt. Diese Bezugsgröße muss bei ausländischen Kapitalgesellschaften, die nicht dem deutschen Gesellschaftsrecht unterliegen, Auskunft über das tatsächlich übernommene Gesellschaftkapital geben. Maßgeblich ist, welchen Beitrag der Gesellschafter zu dem durch Einlagen gebildeten Gesellschaftsvermögen erbracht hat; damit korrespondiert sein Anspruch auf Beteiligung an der Substanz der Kapitalgesellschaft (>BFH vom 14.02.2023 - BStBl II S. 557).

Beteiligungsgrenze

Die Beteiligungsgrenze von 1 % i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG ist verfassungsgemäß (>BFH vom 24.10.2012 - BStBl II 2013 S. 164).

Durchgangserwerb

Ein Anteil, der bereits vor seinem Erwerb an einen Dritten abgetreten wird, erhöht die Beteiligung (>BFH vom 16.05.1995 – BStBl II S. 870).

Eigene Anteile

Eigene Anteile der Kapitalgesellschaft sind bei der Bestimmung der relevanten Beteiligungsquote i. S. d. § 17 EStG nicht zu berücksichtigen (>BFH vom 05.04.2022 - BStBl II 2023 S. 18).

Einbringungsgeborene Anteile aus Umwandlungen vor dem 13.12.2006

Fünfjahreszeitraum

Genussrechte

Eine "Beteiligung am Kapital der Gesellschaft" i. S. d. § 17 EStG liegt bei eingeräumten Genussrechten nicht schon dann vor, wenn diese eine Gewinnbeteiligung gewähren, sondern nur, wenn sie auch eine Beteiligung am Liquidationserlös der Gesellschaft vorsehen. Die Vereinbarung, dass das Genussrechtskapital erst nach der Befriedigung der übrigen Gesellschaftsgläubiger zurückzuzahlen ist (sog. Nachrangvereinbarung), verleiht dem Genussrecht noch keinen Beteiligungscharakter (>BFH vom 14.06.2005 – BStBl II S. 861).

Gesamthandsvermögen

  • Bei der Veräußerung einer Beteiligung, die sich im Gesamthandsvermögen (z. B. einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, Erbengemeinschaft) befindet, ist für die Frage, ob eine Beteiligung i. S. d. § 17 Abs. 1...

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