Zusammenfassung
Lohnsteuerbescheinigungen müssen von Arbeitgebern ohne maschinelle Lohnabrechnung elektronisch erstellt werden. Für das Jahr 2024 kommt die Erteilung einer Lohnsteuerbescheinigung auf Papier nur noch für solche Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung in Betracht, die ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in ihren Privathaushalten beschäftigen.
Als Folge der gesetzlich vorgeschriebenen elektronischen Lohnsteuerbescheinigung stehen bei der Einkommensteuerveranlagung 2024 die Lohndaten der Arbeitnehmer den Finanzämtern nur per Abfrage über die Datenzentrale zur Verfügung. Damit ist die dem Arbeitnehmer elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellte Lohnsteuerbescheinigung unverzichtbare Grundlage für die Erstellung der Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2024.
Gesetzliche Regelungen finden sich in § 41b EStG und in § 52 Abs. 52c EStG; ergänzend das BMF-Schreiben v. 27.9.2017, IV C 5 – S 2378/17/10001, BStBl 2017 I S. 1339, ergänzt durch BMF-Schreiben v. 31.8.2018, IV C 5 – S 2378/18/10001, BStBl 2018 I S. 1009, BMF-Schreiben v. 9.9.2019, IV C 5 – S 2378/19/10002 :001, BStBl 2019 I S. 911 und BMF, Schreiben v. 8.9.2023, IV C 5 – S 2533/19/10030 :005, BStBl 2023 I S. 1653, zur Bekanntgabe des Vordruckmusters der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2024.
1 Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung
1.1 Gesetzliche Verpflichtung
Die Arbeitgeber müssen die entsprechenden Daten des Arbeitnehmers elektronisch unmittelbar an eine zentrale Übermittlungsstelle der Finanzverwaltung übersenden. Eine Ausnahme besteht für Arbeitgeber, die aufgrund der Härtefallregelung des § 39e Abs. 7 EStG vom elektronischen Lohnsteuerverfahren befreit sind. Hierunter fallen insbesondere Arbeitgeber, die ausschließlich geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt beschäftigen. Der Gesetzgeber unterstellt für diesen Personenkreis die Unzumutbarkeit des elektronischen Datenabrufs. Diese Arbeitgeber können auch in Zukunft anstelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung dem Arbeitnehmer eine entsprechende Bescheinigung in Papierform erteilen.
Für 2024 sind die Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, der Finanzverwaltung bis zum 29.2.2025 eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln. Ohne Authentifizierung ist eine elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr möglich.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Datenübermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung authentifiziert vorzunehmen. Dies geschieht im ElsterOnline-Portal der Finanzverwaltung (www.elsteronline.de) oder über die Programmversion ElsterFormular, das die Finanzverwaltung für Anwender des Betriebssystems zum Download bereithält.
1.2 Zuordnungskriterium Identifikationsnummer
Für die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung hat der Arbeitgeber als Ordnungsmerkmal die persönliche Identifikationsnummer (ID-Nr.) des Arbeitnehmers zu verwenden. Der Arbeitnehmer hat diese bei Eintritt in das Dienstverhältnis zum Zwecke des Abrufs der elektronischen Lohnsteuerkarte seinem Arbeitgeber mitzuteilen. Die ID-Nr. ist ins Lohnkonto einzutragen. Die sog. eTIN (= elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) ist für die Lohnsteuerbescheinigung ab 2023 nicht mehr als Ordnungsmerkmal zulässig.
Als Ordnungsmerkmal darf nur noch die ID-Nr. verwendet werden, die sowohl in der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2024 als auch in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2024 anzugeben ist. Liegt dem Arbeitgeber die ID-Nr. nicht vor, gilt für die ihm zustehende Antragsmöglichkeit auf Erteilung einer ID-Nr. ab 2023 eine Verfahrenserleichterung. Eine Bevollmächtigung durch den Arbeitnehmer wird für die arbeitgeberseitige Antragstellung nicht verlangt, wenn das Dienstverhältnis seit einiger Zeit besteht und der Arbeitgeber bereits für 2022 eine Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer mittels eTIN übermittelt hat. Dieselbe vereinfachte Verfahrenspraxis gilt für die Mitteilung einer zugeteilten, dem Lohnbüro aber nicht vorliegenden steuerlichen ID-Nr. durch das Finanzamt. Die formlose schriftliche Arbeitgeberanfrage muss den Namen, das Geburtsdatum sowie die Anschrift des Arbeitnehmers enthalten. Die Regelung begünstigt ausschließlich Bestandsfälle mit Blick auf die künftig ausschließliche Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung unter Verwendung der ID-Nr. Wenn Arbeitnehmer erstmals im Jahr 2023 ein Dienstverhältnis aufgenommen haben, kann die Vereinfachungsregelung nicht angewendet werden.
Keine Weitergeltung der eTIN für im Ausland wohnende Grenzpendler
Auch nach der Einführung des ELStAM-Verfahrens sind Fälle möglich, in denen (aus technischen Gründen) ein Arbeitnehmer derzeit noch nicht am elektronischen Datenabruf teilnehmen kann. Bei im Ausland wohnenden Arbeitnehmern, bei denen im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht ein Loh...