Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert
Zusammenfassung
Der Gesetzgeber hat für das Kalenderjahr 2022 2 Energiepreispauschalen (kurz: EPP) beschlossen.
Die jeweilige EPP ist im Regelfall einkommensteuerpflichtig. Im Rahmen der ESt-Veranlagung 2022 wird abschließend die Steuerpflicht geprüft (§ 119 EStG). Zudem wird die EPP I (für aktive Erwerbspersonen) über die ESt-Veranlagung 2022 festgesetzt, sofern keine Auszahlung durch den Arbeitgeber erfolgte (§115 EStG).
Die Energiepreispauschale I wurde durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 v. 23.5.2022, BGBl 2022 I S. 749, gesetzlich geregelt. Die §§ 112 bis 122 EStG enthalten die entsprechenden Vorschriften. Die Energiepreispauschale II für Rentner und Versorgungsbeziehende wurde durch das Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende v. 7.11.2022, BGBl. 2022 I S. 1985 eingeführt.
1 Energiepreispauschale lt. EStG (EPP I)
1.1 Grundsätzliches
In den §§ 112 bis 122 EStG hat der Gesetzgeber Regelungen für die Gewährung einer EPP geschaffen. Diese Regelung gilt nur für das Jahr 2022.
EPP nur für aktive Erwerbspersonen
Einen Anspruch auf die EPP haben nur aktiv tätige Erwerbspersonen. Der Gesetzgeber sieht für diese Personengruppe die Notwendigkeit, einen Ausgleich für die kurzfristig und drastisch gestiegenen erwerbsbedingten Wegeaufwendungen zu schaffen. Die Entfernungspauschale wird bisher nur für Fernpendler moderat erhöht, so dass bei den übrigen Erwerbstätigen besonderer Nachholbedarf besteht. Unabhängig von dieser gesetzlichen Zielsetzung hängt die EPP nicht von der tatsächlichen Wegstrecke zur ersten Tätigkeitsstätte ab und wird selbst dann einem aktiv tätigen Erwerbstätigen gewährt, wenn er beispielsweise ausschließlich vom häuslichen Arbeitszimmer aus tätig wird (Mobile Working). Ob der Ausschluss anderer Bürger – die nicht EPP-anspruchsberechtigt sind – vor diesem Hintergrund verfassungsgemäß ist, werden Gerichte künftig zu entscheiden haben. Musterklagen wurden bereits angekündigt.
Künftig soll ein Klimageld zur Auszahlung kommen. Das Klimageld soll unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer direkt auf die Konten der Anspruchsberechtigten überwiesen werden können.
Klimageld: Einführung noch offen
Ein konkreter Zeitplan zur Einführung des Klimagelds wird aktuell von der Bundesregierung erarbeitet. Auch steht gegenwärtig noch nicht fest, welches Ressort federführend sein wird.
Die Finanzverwaltung hat zu Einzelfragen zur EPP mit einer FAQ-Liste eingehend Stellung bezogen. Hierauf wird ergänzend zu den nachfolgenden Ausführungen verwiesen.
1.2 Höhe der EPP/Anwendungsjahr
Für den VZ 2022 wird den jeweils Anspruchsberechtigten eine einmalige steuerpflichtige EPP lt. EStG gewährt. Die EPP lt. EStG wird folglich je anspruchsberechtigter Person einmal und nicht je Haushalt gewährt.
Die Höhe der EPP je anspruchsberechtigter Person beträgt 300 EUR.
Anspruchsberechtigung auch bei nur zeitweiser Erwerbstätigkeit
Die Anspruchsberechtigung wird in § 113 EStG geregelt. Danach lösen Gewinneinkünfte und Einkünfte aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG die EPP aus, sofern diese im VZ 2022 erzielt werden. Die Anspruchsberechtigung wird selbst dann ausgelöst, wenn nur in einzelnen Monaten einer solchen begünstigten Tätigkeit nachgegangen wird. Eine zeitanteilige Gewährung der EPP ist nicht vorgesehen.
Der Gesetzeswortlaut in § 112 Abs. 1 Satz 1 EStG, wonach die EPP steuerpflichtig ist, steht im Widerspruch zu § 119 Abs. 1 EStG, wonach bei pauschal besteuertem Arbeitslohn nach § 40a EStG die EPP nicht als Einnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gilt. Offensichtlich will der Gesetzgeber die EPP bei pauschal besteuertem Arbeitslohn (insbesondere bei pauschalierten geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen) steuerfrei stellen und auch nicht als sonstige Einkünfte erfassen. Damit ist das Ziel verbunden, eine Überschreitung der bisherigen 520 (bis 30.9.2022: 450) EUR-Grenze zu verhindern.
EPP gehört nicht zum Arbeitsentgelt
Die EPP ist i. d. R. "steuerpflichtig". Im Umkehrschluss will der Gesetzgeber damit zum Ausdruck bringen, dass diese Pauschale nicht dem eigentlichen Arbeitslohn und damit auch nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen ist. Es liegt keine Leistung des Arbeitgebers zugunsten des Arbeitnehmers "für" das Dienstverhältnis vor. Eine gesetzliche Klarstellung in der SvEV wäre u. E. gleichwohl geboten, um Rechtsstreitigkeiten zu verhindern.
1.3 Anspruchsberechtigung
Der Kreis der Anspruchsberechtigten wird in § 113 EStG definiert. Dana...