Rz. 26

Die Beendigung durch Zeitablauf ist der Regelfall der Beendigung des Erbbaurechts. In diesem Fall erlischt das Erbbaurecht nach dem vereinbarten Zeitraum kraft Gesetzes, ohne dass es dazu einer Rechtshandlung bedürfte. Infolge des Erlöschens des Erbbaurechts wird das aufstehende Gebäude wieder zum wesentlichen Bestandteil des Grundstücks und wird damit nach § 39 Abs. 1 AO dem Grundstückseigentümer zugerechnet. Dieser hat dem Erbbauberechtigten u. U. als Entschädigung für den Rechtsverlust jedoch eine Geldentschädigung zu zahlen. Aus der Sicht des Grundstückseigentümers liegen Anschaffungskosten für einen entgeltlichen Erwerb eines Gebäudes vor. Das Gebäude ist nach den allgemeinen Bestimmungen zu aktivieren und abzuschreiben.[1] Zugleich muss der Grundstückseigentümer bei Zeitablauf die Zahlungsverpflichtung passivieren.

Erfolgt der Übergang entschädigungslos, so ist das Gebäude analog zur Vorgehensweise im Rahmen der Beendigung durch Aufhebung beim Grundstückseigentümer zu aktivieren; die Bewertung erfolgt auch in diesem Fall mit dem gemeinen Wert.[2]

 

Rz. 27

Auf Seiten des Erbbauberechtigten ist der (eventuelle) Restbuchwert durch eine außerplanmäßige Abschreibung (AfaA) auf 0 zu berichtigen. Zugleich hat er eine Forderung auf Entschädigung gegen den Erbbauverpflichteten gewinnerhöhend zu aktivieren.

[1]

Durst, kösdi 2006, S. 15254, 15255. Zu Einzelheiten siehe "Gebäude im Abschluss nach HGB, IFRS und EStG/KStG".

[2] Kanzler, NWB 2014, S. 1073.

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