Prof. Dr. Gerd Waschbusch
1 Einführung
Rz. 1
Der nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) aufzustellende Jahresabschluss eines Kaufmanns hat das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden am Abschlussstichtag darzustellen sowie zum Schluss eines Geschäftsjahrs sämtliche Aufwendungen und Erträge dieses Geschäftsjahrs einander gegenüberzustellen. Eines der wesentlichen Ziele, die der Gesetzgeber mit der Erstellung einer Bilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung verfolgt, ist die Ermittlung des Periodenergebnisses, welches aus der unternehmerischen Tätigkeit resultiert.
Rz. 2
Die Gesamtheit aller Maßnahmen der Ergebnisermittlung legt den Betrag fest, der im Rahmen der Ergebnisverwendung zur Disposition steht. Es handelt sich hierbei entweder um den Jahresüberschuss oder um den Jahresfehlbetrag.
Rz. 3
Zwingende Voraussetzung für die Verwendung des Jahresergebnisses ist bei allen Personenhandels- und Kapitalgesellschaften der jeweils rechtswirksam festgestellte Jahresabschluss. Nachdem durch die Gegenüberstellung sämtlicher Aufwendungen und Erträge eines Geschäftsjahrs das Periodenergebnis ermittelt wurde, dient der festgestellte Jahresabschluss als Grundlage der Ergebnisverwendung.
Rz. 4
Bei der Ergebnisverwendung handelt es sich zwar um ein bilanzrechtliches Grundlagengeschäft, allerdings findet sich in den handelsrechtlichen Vorschriften keine Definition des Begriffs der Ergebnisverwendung. Eine exakte begriffliche Bestimmung ist aber erforderlich, weil die Maßnahmen der Ergebnisermittlung trennscharf von den nach den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vorgaben zu ergreifenden Maßnahmen der Ergebnisverwendung abzugrenzen sind. Grundsätzlich fallen unter den Begriff der Ergebnisverwendung "alle Transaktionen, die finanzielle Vorteile für die Gesellschafter bringen oder die unmittelbar Nutzenvorteile der Gesellschafter bedeuten".
Zu den Ergebnisverwendungsmaßnahmen gehören im Einzelnen:
- die Ausschüttung (von Teilen) des Jahresergebnisses an die Anteilseigner,
- die Einstellung (von Teilen) des Jahresergebnisses in die Gewinnrücklagen,
- die Auflösung (von Teilen) der Gewinnrücklagen (bspw. zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags),
- die Auflösung (von Teilen) der Kapitalrücklage sowie
- der Vortrag (von Teilen) des Jahresergebnisses auf das nächste Geschäftsjahr.
Abgeleitet aus der Intention gesetzlicher Vorschriften folgt, dass immer dann eine Ergebnisverwendung vorliegt, wenn Maßnahmen ergriffen werden, die die Fortentwicklung vom Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag zum Bilanzgewinn bzw. Bilanzverlust betreffen.
2 Ergebnisverwendung bei Einzelunternehmen
Rz. 5
An einem Einzelunternehmen ist der Einzelunternehmer als alleiniger Eigentümer beteiligt, wodurch Gesellschafterkonflikte entfallen. Er vertritt sein Unternehmen nach außen gegenüber Dritten und führt die Geschäfte des Unternehmens. Er haftet zudem gegenüber seinen Gläubigern persönlich und unbeschränkt. Aufgrund dieser persönlichen Haftung ist keine gesetzliche Regelung im Hinblick auf eine Mindestkapitaleinlage erforderlich.
Rz. 6
Beim Einzelunternehmen wird das gesamte am Geschäftsjahresende ausgewiesene Periodenergebnis (Gewinn oder Verlust) dem Einzelunternehmer zugerechnet und auf seinem Kapitalkonto verbucht. Der Inhaber des Einzelunternehmens bestimmt selbstständig den Zeitpunkt und die Höhe möglicher "Ergebnisausschüttungen" durch Entnahmen innerhalb des Jahres oder am Jahresende. Die Privatentnahmen werden ebenso wie die Privateinlagen üblicherweise auf dem Privatkonto, einem Unterkonto des Eigenkapitalkontos, verbucht.
3 Ergebnisverwendung bei Personengesellschaften
3.1 Vorbemerkungen
Rz. 7
Die drei wichtigsten Ausgestaltungsformen von Personengesellschaften sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und die auf dieser Grundform aufbauenden Personenhandelsgesellschaften: die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG). Die Vorschriften zu den Personengesellschaften im BGB und HGB wurden durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) mit Geltung zum 1. Januar 2024 von Grund auf überarbeitet. Die grundlegenden gesetzlichen Vorschriften zur Ergebnisverwendung bei Personengesellschaften sind § 709 Abs. 3 BGB zum Ergebnis- bzw. Gewinnanteil und § 718 BGB zur Gewinnverteilung.
Rz. 8
Bereits bei der Aufstellung des Jahresabsch...