Kommentar

1. Die nach § 40 EStG , § 40a EStG und § 40b EStG pauschalierte Lohnsteuer ist eine Steuer, die von Einkünften erhoben wird, die der Arbeitnehmer erzielt. Dieser ist Steuersubjekt der pauschalierten Lohnsteuer. Die in § 40 Abs. 3 EStG geregelte Abwälzung der Steuer auf den Arbeitgeber ist nur erhebungstechnischer Art ( Lohnsteuer-Pauschalierung ).

2. Für die Erhebung von Kirchensteuer nach Maßgabe der pauschalierten Lohnsteuer ist es erforderlich, daß der Arbeitnehmer, für den die Lohnsteuer pauschaliert wird, Mitglied der evangelischen oder katholischen Kirche ist.

3. Durch das System der Lohnsteuerpauschalierung wird die persönliche Kirchensteuerpflicht von Arbeitnehmern nicht erweitert.

4. Die Schätzung von Kirchensteuern für der Kirche angehörende Arbeitnehmer in Höhe von 7% der pauschalierten Lohnsteuer aller Arbeitnehmer ist keine zulässige Schätzung i. S. von § 162 AO 1977.

5. Dem Arbeitgeber ist die Möglichkeit einzuräumen, den Nachweis zu führen, daß bestimmte Arbeitnehmer nicht Mitglied der Kirche sind.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 07.12.1994, I R 24/93

Anmerkung:

Es ist seit langem feststehende Rechtsprechung, daß die evangelische und die katholische Kirche kein Besteuerungsrecht gegenüber Nicht-Mitgliedern besitzen. Um dem Rechnung zu tragen, haben Kirchen in verschiedenen Bundesländern beschlossen, daß die Kirchensteuer als Zuschlag zur pauschalierten Lohnsteuer aus Vereinfachungsgründen nach einem gegenüber dem Regelsteuersatz ermäßigten Steuersatz von allen Arbeitnehmern erhoben wird. Der BFH hat diese Praxis als unzulässige Schätzung der pauschalierten Lohnsteuer beurteilt. Künftig muß dem Arbeitgeber Gelegenheit gegeben werden nachzuweisen, daß einzelne seiner Arbeitnehmer nicht Mitglieder einer kirchsteuererhebungsberechtigten Kirche sind, mit der Folge, daß er für diese Arbeitnehmer keine pauschale Kirchenlohnsteuer einzubehalten hat. Unterläßt er den Nachweis, so ist zu prüfen, ob die Unaufklärbarkeit der Kirchenmitgliedschaft nicht zu Lasten des Arbeitgebers geht, weil er zwar die vereinfachte Erhebung der Lohnsteuer im Wege der Pauschalierung beansprucht, aber nicht bereit ist, dabei seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen.

Kirchensteuer

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