(1) Für Strom aus Grubengas beträgt der anzulegende Wert
1. |
bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 1 Megawatt 6,74 Cent pro Kilowattstunde, |
2. |
bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 4,30 Cent pro Kilowattstunde und |
3. |
ab einer Bemessungsleistung von mehr als 5 Megawatt 3,80 Cent pro Kilowattstunde. |
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, wenn das Grubengas aus Bergwerken des aktiven oder stillgelegten Bergbaus stammt.
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