I. |
Voraussetzungen der Flexibilitätsprämie |
1. |
Anlagenbetreiber können die Flexibilitätsprämie verlangen,
|
3. |
Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber die erstmalige Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie vorab mitteilen. |
4. |
Die Flexibilitätsprämie ist für die Dauer von zehn Jahren zu zahlen. Beginn der Frist ist der erste Tag des zweiten auf die Meldung nach Nummer I.3 folgenden Kalendermonats. |
5. |
Der Anspruch auf die Flexibilitätsprämie entfällt für zusätzlich installierte Leistung, die als Erhöhung der installierten Leistung der Anlage nach dem 31. Juli 2014 nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 übermittelt wird, ab dem ersten Tag des zweiten Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem der von der Bundesnetzagentur nach Maßgabe des § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 93 veröffentlichte aggregierte Zubau der zusätzlich installierten Leistung durch Erhöhungen der installierten Leistung nach dem 31. Juli 2014 erstmals den Wert von 1 350 Megawatt übersteigt. |
II. |
Höhe der Flexibilitätsprämie |
1. |
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Anlage ist
|
2. |
Berechnung |
2.1 |
Die Höhe der Flexibilitätsprämie nach § 54 ("FP") in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich eingespeisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet: |
2.2 |
"Pzusatz" wird nach der folgenden Formel berechnet:
Dabei beträgt "fKor"
Abweichend von Satz 1 wird der Wert "PZusatz" festgesetzt
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2.3 |
"KK" beträgt 130 Euro pro Kilowatt. |
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