1Anlagenbetreiber, Betreiber von Stromerzeugungsanlagen und Netzbetreiber[1] [Bis 31.12.2022: Stromerzeugungsanlagen, Netzbetreiber, Letztverbraucher und Elektrizitätsversorgungsunternehmen] müssen einander die für den bundesweiten Ausgleich nach § 11 Absatz 1 Satz 2 und [2]den §§ 56 bis 62 jeweils erforderlichen Daten, insbesondere die in den §§ 71 bis 74a genannten Daten, unverzüglich zur Verfügung stellen. 2§ 62 ist entsprechend anzuwenden.

[1] Geändert durch Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20.07.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024.

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