OFD Niedersachsen, Verfügung v. 19.9.2012, S 7104 - 141 - St 172

Bezug: Rundverfügung vom 13.3.2012, Az. wie oben

Bei Zahlungen der Marktprämie sowie der Flexibilitätsprämie nach §§ 33g und 33 I des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) durch den Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber handelt es sich um echte, nicht umsatzsteuerbare Zuschüsse.

Sofern für vor dem 1.1.2013 erfolgte Stromlieferungen die Markt- und Flexibilitätsprämie als Entgeltbestandteil unter Ausweis von Umsatzsteuer abgerechnet worden ist, wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs nicht beanstandet, wenn eine Berichtigung der zugrunde liegenden Rechnung unterbleibt.

 

Normenkette

UStG § 10 Abs. 1;

EEG § 33g

EEG § 33i

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