Es gibt zwei verschiedene Arten von Tätigkeiten, die einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leisten können und in Anhang II des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie enthalten sind:

Die Anforderungen an die Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit unterscheiden sich, je nachdem, ob die Wirtschaftstätigkeit in Anhang II des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie als ermöglichende Tätigkeit oder als Anpassungstätigkeit aufgeführt ist. Für die erstgenannte Kategorie (ermöglichende Tätigkeiten) können der Umsatz und die entsprechenden CapEx und OpEx als taxonomiefähig eingestuft werden.[3]

Bei der zweiten Kategorie (Anpassungstätigkeiten) muss das berichtende Unternehmen nachweisen, dass eine Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung durchgeführt und ein Investitionsplan aufgestellt wurde, um Anpassungslösungen zu implementieren, die die wichtigsten physischen Klimarisiken der Tätigkeit gemäß Anhang II Anlage A verringern. Nur wenn diese Anforderungen erfüllt sind, kann das berichtende Unternehmen die Investitions- und Betriebsausgaben der Anpassungstätigkeit für die Taxonomiefähigkeit berücksichtigen.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Umsatz, der aus Waren und Dienstleistungen in Verbindung mit angepassten Tätigkeiten stammt, bei der Ermittlung der Taxonomiefähigkeit nicht berücksichtigt werden kann. Der Grund dafür ist, dass, sobald der wesentliche Beitrag zur Anpassung einer Tätigkeit an den Klimawandel geleistet wurde (d. h., sobald die Tätigkeit klimaresilient gestaltet wurde), der mit dieser Tätigkeit verbundene Umsatz nicht als taxonomiefähig angerechnet werden kann. Hinweis: Es ist irrelevant, ob die angepasste Tätigkeit Vorteile für die Umwelt hat oder nicht.

[1] Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Taxonomieverordnung (EU) 2020/852 bezieht sich auf Tätigkeiten, die Anpassungslösungen umfassen, die entweder das Risiko der nachteiligen Auswirkungen des gegenwärtigen und des erwarteten künftigen Klimas auf die Wirtschaftstätigkeit selbst erheblich verringern oder diese nachteiligen Auswirkungen erheblich verringern, ohne das Risiko nachteiliger Auswirkungen auf Menschen, Natur oder Vermögenswerte zu erhöhen;
[2] Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Taxonomieverordnung bezieht sich auf Tätigkeiten, die Anpassungslösungen bieten, die zusätzlich zur Erfüllung der Anforderungen des Artikels 16 wesentlich dazu beitragen, das Risiko der nachteiligen Auswirkungen des gegenwärtigen und des erwarteten künftigen Klimas auf Menschen, Natur oder Vermögenswerte zu vermeiden oder zu verringern, ohne das Risiko nachteiliger Auswirkungen auf Menschen, Natur oder Vermögenswerte zu erhöhen.
[3] Im Einklang mit Erwägungsgrund 48 des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie, in dem es heißt: "Wenn jedoch der Kernzweck von Wirtschaftstätigkeiten, die im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/852 die Anpassung an den Klimawandel ermöglichen, darin besteht, Technologien, Produkte, Dienstleistungen, Informationen oder Verfahrensweisen bereitzustellen mit dem Ziel, die Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken bei Menschen, Natur, Kulturerbe, Vermögenswerten oder anderen Wirtschaftstätigkeiten zu erhöhen, sollten neben den Investitionsausgaben auch die Umsatzerlöse, die mit Produkten oder Dienstleistungen erzielt werden, die mit diesen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, als Teil der Umsatzerlöse angesehen werden, die mit Produkten oder Dienstleistungen erzielt werden, die mit als ökologisch nachhaltig eingestuften Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind."

Dieser Inhalt ist unter anderem im Finance Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge