Entscheidungsstichwort (Thema)
Energieerzeugnisse, Steuerlager, Entnahme von Energieerzeugnissen aus Steuerlager, Von der Verbrauchsteuer befreiter Endverbraucher
Leitsatz (amtlich)
1. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG ist dahin auszulegen, dass der Verkauf einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware, die im Besitz eines zugelassenen Lagerinhabers in dessen Steuerlager ist, erst zu dem Zeitpunkt, in dem diese Ware das Steuerlager physisch verlässt, zu deren Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr führt.
2. Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 2008/118 ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass die nationalen Behörden die Verbrauchsteuerbefreiung für Energieerzeugnisse, die, nachdem sie von einem zugelassenen Lagerinhaber an einen Zwischenerwerber verkauft wurden, von diesem Zwischenerwerber an einen Endverbraucher weiterverkauft werden, der sämtliche Anforderungen des nationalen Rechts für eine Befreiung von der Verbrauchsteuer erfüllt und dem diese Waren von dem zugelassenen Lagerinhaber aus dessen Steuerlager unmittelbar geliefert werden, allein deshalb versagen, weil der Zwischenerwerber, der vom zugelassenen Lagerinhaber als Warenempfänger ausgewiesen wird, nicht die Eigenschaft eines nach nationalem Recht zum Empfang verbrauchsteuerbefreiter Energieerzeugnisse berechtigten Endverbrauchers hat.
Normenkette
EGRL 118/2008 Art. 7 Abs. 2; EGRL 96/2003 Art. 14 Abs. 1
Beteiligte
Nachalnik na Mitnitsa Svishtov |
Verfahrensgang
Administrativen sad Pleven (Bulgarien) (Beschluss vom 10.07.2014; ABl. EU 2014, Nr. C 329/6) |
Tatbestand
„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Direkte Steuern ‐ Verbrauchsteuern ‐ Richtlinie 2008/118/EG ‐ Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs ‐ Art. 7 Abs. 2 ‐ Begriff ‚Entnahme verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus dem Verfahren der Steueraussetzung‘ ‐ Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ‐ Richtlinie 2003/96/EG ‐ Art. 14 Abs. 1 Buchst. a ‐ Verwendung von Energieerzeugnissen zur Stromerzeugung ‐ Erwerb und Weiterverkauf von in einem Steuerlager befindlichen Energieerzeugnissen durch einen Zwischenerwerber ‐ Unmittelbare Lieferung von Energieerzeugnissen an einen Wirtschaftsteilnehmer zum Zweck der Stromerzeugung ‐ Ausweisung des Zwischenerwerbers als ‚Empfänger‘ der Waren in den Steuerdokumenten ‐ Verstoß gegen die Anforderungen des nationalen Rechts für die Befreiung von der Verbrauchsteuer ‐ Versagung der Befreiung ‐ Nachweis der Verwendung der Erzeugnisse unter Voraussetzungen, die die Befreiung von der Verbrauchsteuer ermöglichen ‐ Verhältnismäßigkeit“
In der Rechtssache C-355/14
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Administrativen sad Pleven (Verwaltungsgericht Pleven, Bulgarien) mit Entscheidung vom 10. Juli 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Juli 2014, in dem Verfahren
Polihim-SS EOOD
gegen
Nachalnik na Mitnitsa Svishtov,
Beteiligte:
Okrazhna prokuratura Pleven,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos sowie der Richter E. Juhász und C. Vajda (Berichterstatter),
Generalanwalt: M. Wathelet,
Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2015,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der Polihim-SS EOOD, vertreten durch D. Dobrev und L. Angelov, avocats, sowie S. Stefanova,
‐ von Nachalnik na Mitnitsa Svishtov, vertreten durch V. Tanov, avocat, sowie S. Yordanova und N. Yotsova-Toteva,
‐ der bulgarischen Regierung, vertreten durch E. Petranova und D. Drambozova als Bevollmächtigte,
‐ der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und K. Petersen als Bevollmächtigte,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wasmeier und D. Roussanov als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. 2009, L 9, S. 12) und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. 2003, L 283, S. 51).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Polihim-SS EOOD (im Folgenden: Polihim) und dem Nachalnik na Mitnitsa Svishtov (Leiter der Zollstelle Svishtov, Bulgarien) wegen Bußgeldern, die wegen der Entnahme von Energieerzeugnissen aus einem Steuerl...