Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug, Reverse-Charge-Verfahren, Versagung des Vorsteuerabzugs aus der Steuerschuld des Leistungsempfängers, Fehlerhafte Rechnung, Zahlung ohne Rechtsgrund
Leitsatz (amtlich)
1. Im Rahmen eines dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegenden Umsatzes verbieten es unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Grundsatz der Steuerneutralität nicht, dem Empfänger einer Dienstleistung das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer zu versagen, die er aufgrund einer fehlerhaft ausgestellten Rechnung ohne Rechtsgrund an den Erbringer der Dienstleistung gezahlt hat, und zwar auch dann nicht, wenn die Berichtigung dieses Fehlers wegen der Insolvenz des Leistungserbringers unmöglich ist.
2. Der Grundsatz der Rechtssicherheit steht einer Verwaltungspraxis der nationalen Steuerbehörden nicht entgegen, wonach diese eine Entscheidung, mit der sie das Recht eines Steuerpflichtigen auf Abzug der Mehrwertsteuer anerkannt haben, innerhalb einer Ausschlussfrist zurücknehmen und im Anschluss an eine erneute Prüfung die Zahlung dieser Steuer nebst Verzugszinsen von ihm fordern.
Normenkette
EGRL 112/2006
Beteiligte
Directia Generala a Finantelor Publice Bihor |
Verfahrensgang
Curte de Apel Oradea (Rumänien) (Urteil vom 26.06.2012; Abl.EU 2012, Nr. C 379/15) |
Tatbestand
„Vorabentscheidungsersuchen ‐ Mehrwertsteuer ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Reverse-Charge-Verfahren ‐ Recht auf Vorsteuerabzug ‐ Entrichtung der Steuer an den Dienstleistungserbringer ‐ Weglassen zwingender Angaben ‐ Entrichtung nicht geschuldeter Mehrwertsteuer ‐ Verlust des Abzugsrechts ‐ Grundsatz der Steuerneutralität ‐ Grundsatz der Rechtssicherheit“
In der Rechtssache C-424/12
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Curte de Apel Oradea (Rumänien) mit Entscheidung vom 26. Juni 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 18. September 2012, in dem Verfahren
SC Fatorie SRL
gegen
Direcţia Generală a Finanţelor Publice Bihor
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J. L. da Cruz Vilaça, G. Arestis (Berichterstatter), J.-C. Bonichot und A. Arabadjiev,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der SC Fatorie SRL, vertreten durch C. Costaş, avocat,
‐ der rumänischen Regierung, vertreten durch R. H. Radu, V. Angelescu und I. Bara-Buşilă als Bevollmächtigte,
‐ der estnischen Regierung, vertreten durch M. Linntam als Bevollmächtigte,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Keppenne und L. Lozano Palacios als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie), insbesondere der Bestimmungen über das Recht auf Vorsteuerabzug bei der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens, sowie die Auslegung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer und des Grundsatzes der Rechtssicherheit.
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der SC Fatorie SRL (im Folgenden: Fatorie) und der Direcţia Generală a Finanţelor Publice Bihor (Generaldirektion für öffentliche Finanzen Bihor, im Folgenden: Direcţia) wegen der Entscheidung, Fatorie aufgrund unterbliebener Anwendung der Bestimmungen über das Reverse-Charge-Verfahren das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Art. 178 Buchst. a und f der Mehrwertsteuerrichtlinie sieht vor:
„Um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, muss der Steuerpflichtige folgende Bedingungen erfüllen:
a) für den Vorsteuerabzug nach Artikel 168 Buchstabe a in Bezug auf die Lieferungen von Gegenständen und [das] Erbringen von Dienstleistungen muss er eine gemäß den Artikeln 220 bis 236 sowie 238, 239 und 240 ausgestellte Rechnung besitzen;
…
f) hat er die Steuer in seiner Eigenschaft als Dienstleistungsempfänger oder Erwerber gemäß den Artikeln 194 bis 197 sowie 199 zu entrichten, muss er die von dem jeweiligen Mitgliedstaat vorgeschriebenen Formalitäten erfüllen.“
Rz. 4
Nach Art. 199 Abs. 1 dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten für bestimmte Dienstleistungen vorsehen, dass der steuerpflichtige Empfänger dieser Leistungen die Mehrwertsteuer schuldet. Diese gemeinhin als „Reverse-Charge-Verfahren“ (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft) bekannte Regelung kann gemäß Art. 199 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie u. a. auf „Bauleistungen, einschließlich Reparatur-, Reinigungs-, Wartungs-, Umbau- und Abbruchleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken sowie die … Erbringung bestimmter Bauleistungen“ Anwendung finden.
Rz. 5
Art. 226 Nr. 11 der...