Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarif, Tarifierung, Lampen aus Leuchtdioden, LED-Lampen, Position 8543

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007 ist dahin auszulegen, dass Waren wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Lampen aus Leuchtdioden vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Würdigung sämtlicher ihm vorliegender Tatsachen unter die Position 8543 dieser Nomenklatur fallen.

 

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I

 

Beteiligte

Lemnis Lighting

Staatssecretaris van Financiën

Lemnis Lighting BV

 

Verfahrensgang

Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) (Beschluss vom 06.11.2015; Abl.EU 2016, Nr. C 48/13)

 

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ‐ Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif ‐ Tarifierung ‐ Kombinierte Nomenklatur ‐ Positionen 8539, 8541, 8543, 8548 und 9405 ‐ Lampen aus Leuchtdioden (LED)“

In der Rechtssache C-600/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) mit Entscheidung vom 6. November 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 16. November 2015, in dem Verfahren

Staatssecretaris van Financiën

gegen

Lemnis Lighting BV

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters A. Borg Barthet (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zehnten Kammer sowie der Richter E. Levits und F. Biltgen,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Lemnis Lighting BV, vertreten durch E. Mennes und B. Kalshoven, belastingadviseurs,

‐ der niederländischen Regierung, vertreten durch K. Bulterman und B. Koopman als Bevollmächtigte,

‐ der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Fehér, G. Koós und A. Pálfy als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Caeiros und P. Vanden Heede als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Tarifpositionen 8539, 8541, 8543, 8548 und 9405 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007 (ABl. 2007, L 286, S. 1) (im Folgenden: KN).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Staatssecretaris van Financiën (Staatssekretär für Finanzen, Niederlande, im Folgenden: Zollverwaltung) und der Lemnis Lighting BV (im Folgenden: Lemnis Lighting) wegen der zolltariflichen Einreihung von Lampen aus Leuchtdioden (im Folgenden: LED-Lampen).

Rechtlicher Rahmen

Übereinkommen über das Harmonisierte System

Rz. 3

Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation (WZO), wurde durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossene internationale Abkommen zu seiner Gründung errichtet. Das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) wurde von der WZO ausgearbeitet und mit dem am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS-Übereinkommen) eingeführt, das mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. 1987, L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt wurde.

Rz. 4

Nach Art. 3 Abs. 1 des HS-Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei, ihre Zolltarifnomenklatur und ihre Statistiknomenklaturen mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen, alle Positionen und Unterpositionen des HS sowie die dazugehörigen Codenummern zu verwenden, ohne etwas hinzuzufügen oder zu ändern, und die Nummernfolge des HS einzuhalten. Jede Vertragspartei verpflichtet sich außerdem, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen des HS anzuwenden und die Tragweite der Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen des HS nicht zu verändern.

Rz. 5

Die WZO genehmigt nach Maßgabe von Art. 8 des HS-Übereinkommens die vom HS-Ausschuss ausgearbeiteten Erläuterungen und Einreihungsavise.

Rz. 6

In den HS-Erläuterungen zur HS-Position 8541 heißt es:

„A) Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente

Von diesen Bauelementen können genannt werden:

I) Dioden. Das sind Bauelemente mit 2 Anschlüssen und nur einem pn-Übergang, die den Stromdurchgang in einer Richtung (Durchlassrichtung) erlauben, in der anderen Rich...

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