Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung für Einrichtungen, die gewerkschaftliche Ziele verfolgen
Leitsatz (redaktionell)
Streitgegenstand war, was unter gewerkschaftlichen Zielen (aims of a trade union, objectifs de nature syndicale) i.S. des Artikels 13 Teil A Abs. 1 Buchst. l der 6. EG-Richtlinie zu verstehen ist.
Nach der Entscheidung reicht zwar der französische Begriff weiter als der englische. Die Steuerbefreiungen nach Artikel 13 der Richtlinie sind aber eng auszulegen. Deshalb muß eine Einrichtung die Ziele „de nature syndicale” verfolgt, auch die Vertretung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder der Einrichtung gegenüber betroffenen Dritten einschließlich staatlicher Stellen übernehmen. Es genügt also nicht eine reine Interessensförderung.
Das deutsche Umsatzsteuerrecht ist mangels einer entsprechenden Befreiungsvorschrift von der Entscheidung nicht berührt.
Beteiligte
The Institute of the Motor Industry |
Institute of the Motor Industry |
Commissioners of Customs & Excise |
Gründe
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Sechste Kammer)
12. November 1998
„Mehrwertsteuer – Befreiungen – Einrichtungen ohne Gewinnstreben, die gewerkschaftliche Ziele (.objectifs de nature syndicale') verfolgen”
In der Rechtssache C-149/97
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom VAT and Duties Tribunal, London (Vereinigtes Königreich), in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
The Institute of the Motor Industry
gegen
Commissioners of Customs & Excise
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe l der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn (Berichterstatter) sowie der Richter G. F. Mancini, J. L. Murray, H. Ragnemalm und K. M. Ioannou,
Generalanwalt: G. Cosmas
Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
des Institute of the Motor Industry, vertreten durch P. Duffy, QC, im Auftrag von Solicitor C. Mainprice,
der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Assistant Treasury Solicitor J. E. Collins als Bevollmächtigten im Beistand von K. P. E. Lasok, QC, und Barrister P. J. E. Whipple,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Peter Oliver, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Institute of the Motor Industry, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission in der Sitzung vom 24. März 1998,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Mai 1998,
folgendes
Urteil
1. Das VAT and Duties Tribunal, London, hat mit Beschluß vom 7. April 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 17. April 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe l der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1; im folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2. Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Institute of the Motor Industry (im folgenden: Institute) und dem Commissioners of Customs & Excise über einen Antrag auf eine Mehrwertsteuerbefreiung, die für die im Anhang
(Schedule) 9 des VAT Act 1994 (Mehrwertsteuergesetz von 1994) aufgeführte Gruppe (Group) 9 vorgesehen ist.
3. Nach Anhang 9 des VAT Act 1994 sind in der Gruppe 9 „Gewerkschaften (.trade unions') und Berufsverbände” von der Mehrwertsteuer befreit. Soweit hier erheblich, hat dieser Anhang folgenden Wortlaut:
„1. Dienstleistungen für Mitglieder der Einrichtung und damit verbundene Lieferungen von Gegenständen, die nur auf die Ziele der Einrichtung zurückzuführen sind und ohne eine andere Vergütung als einen Mitgliedsbeitrag erfolgen, durch eine der folgenden Einrichtungen ohne Gewinnstreben:
- eine Gewerkschaft oder einen sonstigen organisierten Zusammenschluß von Personen, deren bzw. dessen Hauptgegenstand die Aushandlung der Beschäftigungsbedingungen für ihre bzw. seine Mitglieder ist;
- einen Berufsverband, bei dem die Mitgliedschaft ganz oder hauptsächlich auf Einzelpersonen beschränkt ist, die eine der Ausübung des betreffenden Berufes entsprechende Qualifikation besitzen oder zu erlangen suchen;
- eine Vereinigung, deren Hauptzweck die Förderung des Wissens auf einem bestimmten Gebiet oder die Förderung beruflicher Fachkenntnisse in Verbindung mit den früheren oder gegenwärtigen Berufen oder Beschäftigungen ihrer Mitglieder ist;
- …”
4. Das Institute ist eine freiwillige Vereinigung, in der Personen zusammengeschlossen sind, die im Kraftfahrzeugeinzelhandelsgewerbe tätig sin...