Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltarif, Tarifierung, Tastaturmattenmembranen (Tastaturfolien) aus Polycarbonat für Mobiltelefone, Unterposition 8529 90 40
Leitsatz (amtlich)
Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Tastaturmattenmembranen (Tastaturfolien) aus Polycarbonat für Mobiltelefone, die auf der Oberseite geformte Tasten und auf der Unterseite nicht leitende Kontaktstifte aufweisen und die zum Einbau in Mobiltelefone bestimmt sind, in Unterposition 8529 90 40 einzureihen sind.
Normenkette
EWGV 2658/87 Anhang I
Beteiligte
Oberfinanzdirektion Nürnberg |
Verfahrensgang
FG München (Beschluss vom 23.02.2006; Aktenzeichen 14 K 2908/05) |
Tatbestand
„Gemeinsamer Zolltarif ‐ Kombinierte Nomenklatur ‐ Tarifierung ‐ Position 8529 ‐ Unterposition 8529 90 40 ‐ Tastaturfolie für Mobiltelefon“
In der Rechtssache C-183/06
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Finanzgericht München (Deutschland) mit Entscheidung vom 23. Februar 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 13. April 2006, in dem Verfahren
RUMA GmbH
gegen
Oberfinanzdirektion Nürnberg
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Schintgen sowie der Richter A. Borg Barthet (Berichterstatter) und E. Levits,
Generalanwältin: V. Trstenjak,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der RUMA GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt M. Beer,
‐ der ungarischen Regierung, vertreten durch J. Fazekas als Bevollmächtigte,
‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Hottiaux als Bevollmächtigte im Beistand von B. Wägenbaur, avocat,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Positionen 8529 und 8538 der Kombinierten Nomenklatur, die sich in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 (ABl. L 281, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: KN) finden.
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der RUMA Finanzierungs- Beteiligungsgesellschaft mbH (im Folgenden: RUMA) und der Oberfinanzdirektion Nürnberg (im Folgenden: Oberfinanzdirektion) über die Tarifierung einer Tastaturfolie für ein Mobiltelefon mit Organizerfunktion.
Rechtlicher Rahmen
3
Die durch die Verordnung Nr. 2658/87 geschaffene KN stützt sich auf das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation, ausgearbeitet und durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene Internationale Übereinkommen eingeführt wurde; dieses wurde im Namen der Gemeinschaft mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) genehmigt. Die KN übernimmt die aus sechs Ziffern bestehenden Positionen und Unterpositionen des HS; lediglich die siebte und die achte Ziffer stellen Untergliederungen dar, die ihr eigen sind.
4
Die zu dem für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt anwendbare Fassung der KN ist in Anhang I der Verordnung Nr. 1789/2003 enthalten. Teil II dieses Anhangs umfasst einen Abschnitt XVI mit der Überschrift „Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte“. Dieser Abschnitt enthält zwei Kapitel, u. a. Kapitel 85 mit der Überschrift „Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte“.
5
Kapitel 85 KN umfasst insbesondere die folgenden Positionen und Unterpositionen:
„8525 Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr, den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät, Tonaufnahmegerät oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras; Standbild-Videokameras und andere Videokameraaufnahmegeräte; digitale Einzelbild-Videokameras:
…
8525 20 ‐ Sendegeräte mit eingebautem Empfangsgerät:
…
8525 20 91 ‐ ‐ ‐ für den zellularen Mobilfunk (Mobiltelefone)
…
8529 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt:
…
8529 ‐ andere:
…
8529 90 40 ‐ ‐ ‐ Teile von Geräten der Unterpositionen 8525 10 50, 8525 20 91, 8525 20 99, 8525 40 11 und 8527 90 92“.
6
Die Posi...