Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung (Gewerbesteuermeßbetrag 1989 bis 1995)
Tenor
1. Das Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuer-Meßbescheids 1989 vom 21. Juni 1996 wird eingestellt, nachdem der Antrag insoweit zurückgenommen worden ist.
2. Die Vollziehung der Gewerbesteuer-Meßbescheide für 1990, 1991, 1992 und 1993 vom 21. Juni 1996 sowie für 1994 und 1995 vom 6. Dezember 1996 wird vom Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung bei der Behörde an bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung über die hierzu jeweils eingelegten Einsprüche ausgesetzt bzw. aufgehoben.
3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Beschluß ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des mit Kostenfestsetzungsbeschluß errechneten Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
5. Die Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, ob bei einer Betriebsaufspaltung das Besitzunternehmen gewerbesteuerpflichtig ist, wenn gleichzeitig das Betriebsunternehmen steuerbefreit ist.
Die Antragstellerin ist Alleinerbin nach ihrem am 14. August 1992 verstorbenen Ehemann, … Dieser hatte mit Kaufvertrag vom 18. Dezember 1988 zum 1. Januar 1989 Alten- und Pflegeheime in … erworben und den Grundbesitz sowie das Inventar mit Vertrag vom 15. März 1989 an die zum 1. Januar 1989 gegründete … Verwaltungsgesellschaft mbH (im folgenden: GmbH), deren alleiniger Gesellschafter er bis zu seinem Ableben war, verpachtet. Die GmbH betreibt auf dem gepachteten Grundbesitz ein psychiatrisches Wohn- und Pflegeheim mit einem Wohnheim für chronisch depravierte Alkoholiker. Nach Aktenlage erfüllt sie nach der Beurteilung der hierfür zuständigen Finanzbehörden die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Das Pachtverhältnis wird seit dem Tode des … von der Antragstellerin fortgesetzt. Sie ist auch bis heute Inhaberin sämtlicher Anteile an der GmbH. Insofern besteht zwischen den Beteiligten Einvernehmen darüber, daß in allen Streitjahren die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung vorgelegen haben.
Im Anschluß an eine Außenprüfung vertrat der Antragsgegner (im folgenden: FA) unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Juni 1980 I R 77/77 (BStBl II 1981, 39), vom 13. Oktober 1983 I R 187/79 (BStBl II 1984, 115) sowie vom 30. September 1991 IV B 21/91 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 1992, 333) die Auffassung, die Antragstellerin sei mit ihrem Verpachtungsbetrieb nicht deshalb von der Gewerbesteuer befreit, weil die Betriebsgesellschaft die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfülle, und erließ deshalb gegenüber der Antragstellerin erstmals Gewerbesteuer-Meßbescheide für 1989 bis 1993 (Aufgabe zur Post am 21. Juni 1996) sowie für 1994 und 1995 (Bescheide vom 6. Dezember 1996). Über die hiergegen eingelegten Einsprüche vom 10. Juli bzw. 27. Dezember 1996, mit denen die Antragstellerin ihre persönliche Steuerbefreiung geltend macht, ist noch nicht entschieden.
Anträge auf Aussetzung der Vollziehung der streitbefangenen Bescheide lehnte das FA mit Verfügungen vom 17. September 1996 bzw. 3. Januar 1997 ab; dagegen eingelegte Einsprüche blieben erfolglos.
Mit einem am 30. Dezember 1996 beim Finanzgericht eingegangenen Schriftsatz erstrebt die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz bezüglich der Gewerbesteuer-Meßbescheide für 1989 bis 1993; mit Schriftsatz vom 20. Januar 1997 erstreckt sie ihr Aussetzungsbegehren auch auf die Meßbescheide für 1994 und 1995. Sie ist der Ansicht, daß ihre als gewerbliche Betätigung qualifizierte Verpachtung von Grundstücken an die GmbH in gleichem Maße von der Gewerbesteuer befreit sei, wie es der Gewerbebetrieb der GmbH ist. Wegen der Einzelheiten ihrer vom Grundgedanken der Betriebsaufspaltung ausgehenden Begründung wird auf den Schriftsatz vom 27. Dezember 1996 verwiesen.
Unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom 4. März 1997 erfolgten Antragsrücknahme bezüglich des Bescheids für 1989 beantragt sie,
die – jeweils am 21. Juli 1996 zur Post aufgegebenen – Gewerbesteuer-Meßbescheide 1990, 1991, 1992 und 1993 sowie die Gewerbesteuer-Meßbescheide 1994 und 1995, jeweils vom 6. Dezember 1996, ab Fälligkeit bis einen Monat nach Zustellung der Einspruchsentscheidung von der Vollziehung auszusetzen, hilfsweise die Beschwerde zuzulassen.
Das FA beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
In ihrer Antragserwiderung vom 28. Januar 1997, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hält die Behörde nach einer Analyse der einschlägigen Rechtsprechung des BFH an dem bisher vertretenen Standpunkt fest. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei in der Versagung der Steuerbefreiung unter den im Streitfall gegebenen Umständen auch kein Verstoß gegen den Gleichh...