Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurechnung der Gewerbesteuerbefreiung des Betriebsunternehmens auf das Besitzunternehmen
Leitsatz (redaktionell)
Ist im Rahmen einer Betriebsaufspaltung das Besitzunternehmen in seiner Verpachtungstätigkeit ausschließlich deshalb als Steuersubjekt nach dem GewStG zu qualifizieren, weil es mit einem anderen Steuersubjekt dieses Gesetzes --dem Betriebsunternehmen-- sachlich und personell verflochten ist, dann ist es geboten, auf das Besitzunternehmen auch die gewerbesteuerbefreienden Verhaltensweisen des Betriebsunternehmens zu beziehen (hier: Übertragbarkeit der Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 GewStG des ein psychiatrisches Wohn- und Pfegeheim mit einem Wohnheim für chronisch depravierte Alkoholiker betreibenden Betriebsunternehmens auf das alleinig aufgrund der Betriebsaufspaltung mit diesem Betriebsunternehmen der Gewerbesteuer unterliegende Besitzunternehmen).
Normenkette
GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 3 Nr. 20
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob von einer Betriebsaufspaltung auszugehen ist und gegebenenfalls ob die Gewinne der Klägerin aus der Verpachtung von Grundbesitz gewerbesteuerpflichtig sind, obwohl die pachtweise überlassenen Wirtschaftsgüter von der Betriebsgesellschaft ausschließlich zum Betrieb einer nach § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) steuerbefreiten Einrichtung genutzt werden.
Die Klägerin ist die Alleinerbin ihres am 14. August 1992 verstorbenen Ehemannes … Dieser hatte zum 1. Januar 1989 die unter dem Namen geführte Einrichtung – psychiatrische Wohn- und Pflegeheime – erworben. Hierzu wurden ihm fünf in den Gemeinden … und … belegene Grundstücke übereignet. Der Grundbesitz umfasst die Häuser I, II und III mit 34, 38 bzw. 83 Betten sowie ein Gebäude für Arbeitstherapie und ein Bürogebäude. Mit Vertrag vom 15. März 1989 verpachtete er diesen Grundbesitz nebst Inventar an die von ihm selbst als alleinigem Gesellschafter gegründete … – Altenheim – Verwaltungsgesellschaft mbH (im folgenden GmbH). Die GmbH betreibt seither auf dem gepachteten Grundbesitz ein psychiatrisches Wohn- und Pflegeheim mit einem Wohnheim für chronisch depravierte Alkoholiker, wobei sie die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 c GewStG erfüllt. Seit dem Tod ihres Ehemannes führt die Klägerin das Pachtverhältnis fort und hält sämtliche Anteile an der GmbH. Geschäftsführerin der GmbH war in den Streitjahren Frau …, welche – anders als die Klägerin – über die nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Erlaubnis für die Führung der Heime verfügt.
Im Anschluss an eine Aussenprüfung vertrat das beklagte Finanzamt (FA) unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Juni 1980 I R 77/77 (BStBl II 1981, 39), vom 13. Oktober 1983 I R 187/79 (BStBl II 1984, 115) sowie vom 30. September 1991 IV B 21/91 (BFH/NV 1992, 333) die Auffassung, die Klägerin sei mit ihrem Verpachtungsbetrieb nicht deshalb von der Gewerbesteuer befreit, weil die Betriebsgesellschaft die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfülle, und erließ deshalb gegenüber der Klägerin erstmals Gewerbesteuer-Messbescheide für 1990 bis 1993 (Aufgabe zur Post am 21. Juni 1996), für 1994 und 1995 (Bescheide vom 6. Dezember 1996) sowie für 1996 (Aufgabe zur Post am 14. November 1997). Im Verlauf der hiergegen geführten Einspruchsverfahren begehrte die Klägerin vorläufigen Rechtsschutz. Durch Beschluss vom 25. Juni 1997 2 V 2/97 setzte der erkennende Senat die streitbefangenen Messbescheide für 1990 bis 1995 von der Vollziehung aus; auf die Beschwerde des FA hin hob der BFH diesen Beschluss auf und lehnte das Aussetzungsbegehren der Klägerin ab (BFH-Beschluss vom 18. Dezember 1997 X B 133/97, BFH/NV 1998, 743). Das FA wies daraufhin die Einsprüche durch Entscheidung vom 13. März 1998 mit den Erwägungen des BFH-Beschlusses als unbegründet zurück.
Dagegen richtet sich die vorliegende Klage, welche die Klägerin zum einen mit grundsätzlichen Erwägungen gegen die Zulässigkeit einer Umqualifizierung einer bloßen Vermietungstätigkeit in eine gewerbliche Tätigkeit jedenfalls in den Fällen der sogenannten unechten Betriebsaufspaltung (vgl. Seite 3 bis 17 des Schriftsatzes vom 20. April 1998), ferner mit Zweifeln bezüglich des Vorliegens einer Betriebsaufspaltung im Hinblick auf die Fremdgeschäftsführung in der GmbH (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes vom 31. Juli 2000) sowie schließlich damit begründen lässt, dass in Fällen der Betriebsaufspaltung Steuerbefreiungen und Steuervergünstigungen für zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens gehörende Wirtschaftsgüter auch dann zu gewähren seien, wenn die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung oder Steuervergünstigung zum Teil im Bereich des Betriebsunternehmens erfüllt werden (vgl. Seite 18 bis 38 des Schriftsatzes vom 20. April 1998). Mit dem letztgenannten Einwand (Zulässigkeit der sogenannten Merkmalsübertragung) macht sich die Klägerin die im Aussetzungsbesch...