Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzinsung bei Aktivierung des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 Abs. 5 KStG ohne Auswirkung auf den Gewinn der Körperschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. Der nicht verzinsliche Anspruch auf Auszahlung eines Körperschaftsteuerguthabens innerhalb von zehn Jahren nach § 37 Abs. 5 KStG ist ein aktivierungspflichtiges, handels- und steuerrechtlich mit dem abgezinsten Barwert anzusetzendes Wirtschaftsgut. Unabhängig davon, ob dieser Anspruch bei seiner erstmaligen Aktivierung sofort mit dem Barwert aktiviert wird „Nettomethode”) oder ob zunächst der Nennwert angesetzt und dann per Teilwertabschreibung auf den Barwert abgeschrieben wird „Bruttomethode”), darf der Abzinsungsaufwand nach § 37 Abs. 7 KStG den Gewinn der Körperschaft nicht mindern.
2. Zweck des § 37 Abs. 7 KStG ist es, alle bilanziellen Vorgänge und Zahlungsflüsse im Zusammenhang mit dem Auszahlungsanspruch nach § 37 Abs. 5 KStG aus der Ermittlung des steuerlichen Einkommens auszuklammern; das gilt auch für zinsbedingte Teilwertabschreibungen.
Normenkette
KStG § 37 Abs. 5 Sätze 1-2, 5, Abs. 7; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1
Nachgehend
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Gründe
Zugunsten der Antragstellerin wurde ein Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in Höhe von EUR 66 315 festgestellt. Die Antragstellerin zinste diesen Anspruch auf Auszahlung ab und aktivierte die Forderung mit dem zutreffend ermittelten Barwert in Höhe von EUR 52 229.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass der Abzinsungsbetrag in Höhe von EUR 14 086 im Streitjahr 2006 gewinnmindernd zu berücksichtigen sei. Sie verweist dazu auf die Fassung des § 37 Abs. 7 KStG, wie sie nach den Gesetzesmaterialien zunächst vorgesehen war (BT-Drucks. 16/2710, S. 10). Danach sollte § 37 Abs. 7 – damals noch Abs. 6 – KStG wie folgt lauten:
„Die Auszahlungsbeträge nach Abs. 5 bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. …”
Diese ursprüngliche Fassung erhelle, dass nur die Auszahlungsbeträge bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben sollten.
Die Antragstellerin beantragt,
die Vollziehung des Bescheides über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 2006 vom 26. Oktober 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. November 2007 in Höhe von EUR 3 316,00 Körperschaftsteuer und EUR 184,21 Solidaritätszuschlag auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass der Abzinsungsaufwand gemäß § 37 Abs. 7 KStG den Gewinn der Antragstellerin nicht mindern dürfe.
1. Der Antrag hat keinen Erfolg.
a) Soweit die Antragstellerin die teilweise Aussetzung der Vollziehung der Festsetzung des Solidaritätszuschlages für 2006 beantragt, ist der Antrag unzulässig.
Die Körperschaftsteuerfestsetzung stellt im Verhältnis zu der Festsetzung des Solidaritätszuschlages einen Grundlagenbescheid dar; gemäß § 351 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) können Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid nur durch Anfechtung dieses Bescheides, nicht aber durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden. In Konsequenz dessen ist ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Festsetzung des Solidaritätszuschlages unzulässig, wenn und soweit sich der Steuerpflichtige mit seinem Begehren allein gegen die Besteuerungsgrundlagen des Steuerbescheides (hier: Körperschaftsteuer) wendet (vgl. FG Düsseldorf, Beschluss vom 09. Januar 2004 – 14 V 6204/03 A, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 06. August 2007 – 12 V 12078/07; beide veröffentlicht in juris).
b) Im übrigen ist der Antrag unbegründet.
Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll die Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheides ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH), der der erkennende Senat sich anschließt, vor, wenn neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände und Gründe sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bzw. des Rechtsmittels zu berücksichtigen. Irgendeine vage Erfolgsaussicht genügt nicht (BFH-Beschluss vom 17. Dezember 1998 – I B 101/98, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFH/NV – 1999, 753; Koch in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Auflage 2006, § 69 Rn. 86, m.w.N.).
Derartige ernstlic...