rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG als Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenpauschale, Verlust aus einer nebenberuflichen Tätigkeit i.S. von § 3 Nr. 26 EStG auch bei Einnahmen unter 1848 EUR abziehbar
Leitsatz (redaktionell)
1. § 3 Nr. 26 EStG hat auch nach der Einfügung von Satz 2 ab dem Veranlagungszeitraum 2000 die Wirkung einer Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenpauschale.
2. Übersteigen die Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, die durch eine in § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG aufgeführte nebenberufliche Tätigkeit verursacht werden, die Einnahmen aus dieser Tätigkeit und liegen die Einnahmen der Höhe nach unter der in § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG genannten Pauschale (vor 2007: 1848 EUR, seit 2007: 2100 EUR), so schließen es weder § 3c noch § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG aus, dass der Steuerpflichtige den ihm entstandenen Verlust in Höhe der Differenz zwischen den tatsächlichen Einnahmen und den höheren Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehen kann.
Normenkette
EStG 2002 § 3 Nr. 26 Sätze 1-2, § 3c
Tenor
Die Einkommensteuer 2003 wird abweichend von dem Bescheid vom 21.01.2005 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 20.04.2005 dahingehend neu festgesetzt, dass ein Verlust in Höhe von 1.875,98 EUR aus der Trainertätigkeit des Klägers gemäß § 18 EStG berücksichtigt wird.
Die Berechnung der Steuer wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 Finanzgerichtsordnung – FGO – dem Beklagten übertragen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger war im Streitjahr nebenberuflich als Mannschaftsporttrainer tätig. Aus dieser Tätigkeit erzielte er Einnahmen in Höhe von 1.500,00 EUR. Den Einnahmen standen Ausgaben in Höhe von 3.375,98 EUR gegenüber.
Mit ihrer Einkommensteuererklärung 2003 machten die Kläger einen Verlust aus der Übungsleitertätigkeit des Klägers in Höhe von 1.875,98 EUR geltend, der sich aus der Differenz der gemäß § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz in der Fassung für das Jahr 2003 – EStG – steuerfreien Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben ergab. Der Beklagte erkannte den Verlust unter Hinweis auf § 3 Nr. 26 EStG nicht an. Ein Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben sei nur möglich, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Aufwendungen den Freibetrag in Höhe von 1.848,00 EUR übersteigen würden. Er setzte die Einkommensteuer 2003 ohne Berücksichtigung des Verlustes fest. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.
Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage machen die Kläger geltend, dass § 3c EStG nicht zur Anwendung komme und daher § 3 Nr. 26 EStG so ausgelegt werden müsse, dass der Verlust zum Abzug zuzulassen sei. In § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG sei angeordnet, dass § 3c EStG nicht zur Anwendung komme. Dies sei auch folgerichtig, weil die Steuerfreiheit bis zu einem bestimmten Betrag den Steuerpflichtigen begünstigen und nicht bestrafen solle. Daher seien die Betriebsausgaben um den Betrag zu kürzen, zu dem Einnahmen gemäß § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei belassen worden seien, mithin im Streitfall um 1.500,00 EUR. Die weiteren Betriebsausgaben würden zu einem Verlust in Höhe von 1.875,98 EUR führen, der anzusetzen sei.
Die Kläger beantragen,
abweichend von dem Bescheid vom 21.01.2005 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 20.04.2005 die Einkommensteuer 2003 unter Berücksichtigung eines Verlustes aus der Trainertätigkeit des Klägers in Höhe von 1.875,98 EUR geändert festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, dass gemäß § 3c EStG Ausgaben nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. § 3 Nr. 26 EStG stelle Einnahmen bis zu 1.848,00 EUR im Kalenderjahr steuerfrei. Dies bedeute im Streitfall, dass die erzielten Einnahmen von 1.500,00 EUR zu 100 % steuerfrei gestellt seien. Nach § 3c EStG sei daher kein Abzug von Aufwendungen möglich. Etwas anderes gelte nur, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Freibetrag in Höhe von 1.848,00 EUR übersteigen würden. Für diesen Fall ordne § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG an, dass der Teil der Aufwendungen, der den Freibetrag übersteige, abgezogen werden dürfe. Ein solcher Fall liege hier allerdings nicht vor.
Dem Gericht hat Band V der Einkommensteuerakten der Kläger zur Steuernummer … zur Entscheidung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO – ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben.
Die Klage ...