rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuersatz für aufgrund inländischer Betriebsstätten beschränkt körperschaftsteuerpflichtige ausländische Kapitalgesellschaften. Betriebsstättensteuersatz. Erhebung von Kapitalertragsteuer für Dividenzahlungen fiktiv gleichzustellender inländischer Tochtergesellschaften an ausländische Muttergesellschaften. vGA wegen überhöhter Managementvergütungen und Werbeaufwendungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Körperschaftsteuer ist nach einem gespliteten Satz zu erheben, da eine in Deutschland durch eine rechtlich unselbständige Betriebsstätte tätige Körperschaft mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat steuerlich im Grundsatz nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden darf, als hätte sie anstelle der Betriebsstätte eine inländische Tochtergesellschaft errichtet, die ihren Gewinn an ihre Muttergesellschaft ausschüttet. Dabei ist auf den ausschüttungsfähigen Teil des zu versteuernden Einkommens der jeweils maßgebliche Ausschüttungssteuersatz und auf den restlichen Teil (einschließlich des Betrags der Körperschaftsteuer als nicht abziehbarer Ausgabe) der jeweils maßgebliche Thesaurierungssteuersatz anzuwenden. Ergibt sich anhand dieser Berechnung eine höhere Körperschaftsteuerbelastung als bei Anwenden des sog. Betriebsstättensteuersatzes nach § 23 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 S. 1 KStG 1999 auf das gesamte zu versteuernde Einkommen, ist letzterer anzuwenden (Günstigerprüfung; entgegen BMF v. 17.10.2007, IV B 7 – S 2800/07/0001, BStBl I 2007, 766).
2. Bei der Berechnung der die beschränkt körperschaftsteuerpflichtige niederländische Kapitalgesellschaft treffenden Steuerbelastung ist keine auf den als ausgeschüttet geltenden Gewinn berechnete Kapitalertragsteuer zu berücksichtigen (Annahme der Vermeidung der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Erhebung von Kapitalertragsteuer auf Dividendenzahlungen an ausländische Muttergesellschaften durch Nichterhebung von Kapitalertragsteuer, entgegen BFH v. 22.4.2009 I R 53/07, BFH/NV 2009, 1543 im Fall eines in der Schweiz ansässigen Dividendenempfängers).
3. Zahlungen einer niederländischen Kapitalgesellschaft mit inländischen Betriebsstätten an die Geschäftsführer ihrer mittelbaren Gesellschafter aufgrund von Management-Verträgen, die als Geschäftsführeranstellungsverträge anzusehen sind, weil sie Regelungen zur Lohnfortzahlung im Urlaubs- und Krankheitsfall enthalten, die vertraglichen Soll-Arbeitsstunden faktisch die gesamte Arbeitszeit binden und vorwiegend Geschäftsführertätigkeiten umfassen, sind soweit sie die Gehälter von Geschäftsführern übersteigen als unangemessen anzusehen und führen zur Annahme von vGA.
4. Zahlungen zur Anmietung eines Busses zu Werbezwecken sind als vGA anzusehen, wenn das Produkt, das mit Hilfe des Busses beworben werden soll, aufgrund eines Lizenzvertrages einer Schwestergesellschaft zur wirtschaftlichen Verwertung überlassen worden ist, so dass der wirtschaftliche Erfolg des Produkts der Schwestergesellschaft zufällt.
Normenkette
KStG 1999 §§ 23, 27 Abs. 1, § 8 Abs. 3 S. 2, § 2 Nr. 1; Richtlinie 435/90/EWG Art. 5 Abs. 3; EStG § 4 Abs. 4, § 50d; EG Art. 43, 48; KStG § 8b
Nachgehend
Tenor
Die Bescheide über Körperschaftsteuer für 1993 sowie für 1995 bis 1997, sämtlich vom 29. Juli 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05. Mai 2006, sowie die Bescheide über Körperschaftsteuer für 1998 bis 2000, sämtlich vom 13. September 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05. Mai 2006, werden abgeändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderten Steuerfestsetzungen nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner der Klägerin das Ergebnis der Berechnung unverzüglich mitzuteilen und die Bescheide mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekanntzugeben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 80 % und dem Beklagten zu 20 % auferlegt.
Das Urteil ist für die Klägerin wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin, eine in den Niederlanden ansässige Kapitalgesellschaft, war zwischen 1993 und 2001 in Deutschland in den Bereichen Unternehmensberatung und Projektentwicklung tätig. In dieser Zeit unterhielt sie Betriebsstätten in B und C. Mit dem diesen Betriebsstätten zuzurechnenden Ergebnis unterliegt sie in Deutschland als beschränkt Steuerpflichtige gemäß § 2 Nr. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) der Ertragsbesteuerung.
Alleinige Anteilseignerin der Klägerin ist die niederländische Gesellschaft D (nachstehend: „Holding D”). Gesellschafter der Holding D sind zu je 50% die beiden niederländischen Gesellschaften G B.V. (nachstehend: „G B.V.”) und F B.V. (nachstehend: „F B.V.”). Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ...