Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuordnung der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum notwendigen bzw. gewillkürten Sonderbetriebsvermögen II
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Beteiligung der Kommanditistin einer GmbH & Co. KG an der Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH und der Hauptkommanditistin, einer AG mit eigenem nicht unter geordneten Geschäftsbetrieb und weiteren Beteiligungen an anderen Gesellschaften, ist nicht dem notwendigen Sonderbetriebsvermögen II zuzuordnen, weil sich die Tätigkeit der AG sowie der zwischengeschalteten Komplementär-GmbH nicht auf die Führung der Geschäfte der GmbH & Co. KG beschränkt, so dass die Beteiligung an der AG nicht geeignet und dazu bestimmt ist, die Beteiligung des die Anteile innehabenden Kommanditisten an der GmbH & Co. KG zu stärken.
2. Eine Zuordnung der Beteiligung an der AG zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II wegen Haltens im vorrangigen Interesse der GmbH & Co. KG ist nicht deshalb anzunehmen, weil die AG die Konzernleitung innehat oder der die Anteile innehabende Kommanditist über ein Benennungsrecht hinsichtlich des Verwaltungsrats der AG verfügt.
3. Die Zuordnung der AG-Anteile zum gewillkürten Sonderbetriebsvermögen II scheidet aus, wenn der Kurs der Aktien bis zur Bilanzierung der Beteiligung fortwährend gesunken ist und damit feststeht, dass die Beteiligung an der AG verlustträchtig ist.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin war seit 31. Dezember 1980 Kommanditistin der R. Verwaltungs GmbH & Co. KG – im Folgenden: R. GmbH & Co. KG genannt. Bei der R. GmbH & Co. KG handelte es sich um ein Unternehmen, dessen Gegenstand die Beschichtung, Kaschierung und Bedampfung (Veredelung) von Papieren und Folien war. Es erzielte im Jahr 1991 einen Umsatz von ca. DM …, –.
Weiterer Kommanditist war ursprünglich A., der Bruder der Klägerin; er und die Klägerin waren mit jeweils DM …, – (= 49 %) an der R. GmbH & Co. KG beteiligt. Komplementärin war seit 1981 die R. Verwaltungsgesellschaft mbH B., die mit DM …, – (= 2 %) an der R. GmbH & Co. KG beteiligt war. Gesellschafter der Komplementärin waren seit dem 31. Dezember 1980 B. zu 80 % (= DM …, –) und C., der Ehemann der Klägerin, zu 20 % (= DM …, –), der seine Beteiligung jedoch treuhänderisch für A. hielt. Neben der Komplementärin, der R. Verwaltungs GmbH B., existierte auch eine R. Verwaltungs GmbH M..
Mit Vertrag vom 15. Dezember 1989 wurden die Beteiligungen an der R. GmbH & Co. KG und an der R. Verwaltungs GmbH B. an die X. P.fabrik an der X. AG – im Folgenden: X. AG genannt – mit Wirkung zum 31. Dezember 1989, 24:00 Uhr veräußert. Bei der X. P.fabrik an der X. AG – im Folgenden: X. AG genannt – handelte es sich um ein Unternehmen, das selbst und über Tochtergesellschaften Spezialpapiere und hochfeine Papiere für den Druck- und Bürobedarf herstellte, verarbeitete und vertrieb. Die X. AG erzielte in den Jahren 1991/1992 einen Umsatz von SFR …, –. Eine Tochtergesellschaft der X. AG war die X. Beteiligungsgesellschaft mbH. Darüber hinaus war die X. AG an der … H. KG unmittelbar und über die X. Beteiligungsgesellschaft mbH an der P.fabrik … GmbH zu 100 % mittelbar beteiligt. Die Übertragung der Beteiligungen gestaltete sich wie folgt: