Entscheidungsstichwort (Thema)
Erforderliche Mindestangaben in einem Fahrtenbuch
Leitsatz (redaktionell)
Der Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs steht die fehlende Angabe des Kilometerstandes des Fahrzeuges bei Beginn und Ende der betrieblich veranlaßten Fahrt entgegen.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3
Tatbestand
Die Klägerin erzielt unter dem Künstlernamen ... freiberufliche Einkünfte als Sängerin. Zu diesem Zweck war sie in den Streitjahren in der gesamten Bundesrepublik an einer Vielzahl von Auftrittsorten tätig.
Zum Betriebsvermögen der Klägerin gehörte bis zum Juli 2000 ein ... (Baujahr 1996) - Fahrzeug 1 -, dessen Bruttolistenneupreis 81 000,00 DM betrug. Im August 2000 erwarb die Klägerin zum Preis von 65 172,41 DM zuzüglich 10 427,59 DM Umsatzsteuer (brutto 75 600,00 DM) einen ... (Baujahr 1997) - Fahrzeug 2 -, dessen Bruttolistenneupreis 156 000,00 DM betrug. Zwischen den Beteiligten ist dem Grunde nach unstreitig, dass die Klägerin beide Kraftfahrzeuge sowohl betrieblich als auch privat nutzte.
Die mit den Fahrzeugen durchgeführten betrieblichen Fahrten zeichnete die Klägerin in der Weise auf, dass sie fortlaufend den Beginn und das Ende der Fahrten mit Datum, Ort und Uhrzeit angab und jeweils die zurückgelegten Kilometer hinzusetzte, nicht jedoch den Kilometerstand bei Beginn und Ende der Fahrt. Gelegentlich gab sie auch Erläuterungen zum Zweck der Fahrt an. Ferner existieren mit "Zeitraumabrechnung" überschriebene Reisekostenabrechnungen, in denen als Reisezweck regelmäßig nur der Begriff "Veranstaltung" vermerkt ist. Die betrieblichen Kilometerbeträge wurden blattweise aufaddiert und auf ein Vorblatt übertragen, auf dem die beruflich zurückgelegten Kilometer monatsweise aufaddiert wurden. Ferner sind dort der Tachostand vom 31. Dezember des Vorjahres und zum 31. Dezember des laufenden Jahres angegeben, ebenso die nach Auffassung der Klägerin beruflich und privat zurückgelegten Kilometer. Einzelaufzeichnungen über die privaten Fahrten existieren nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht auf die als Anlage zu den Steuerakten gelangten Kopien der Fahrtenbücher (Heftungen) Bezug.
Danach entfielen auf private Fahrten im Jahre 1998 9,9 v. H., im Jahre 1999 17,63 v. H. und im Jahre 2000 7,75 v. H. (nach Korrektur: 1,6 v. H.) der Gesamtfahrleistung. Die zuletzt erwähnte Korrektur ergab sich daraus, dass die Klägerin am 31. Juli 2002 dem Beklagten eine Aufzeichnung über eine betriebliche veranlasste Fahrt vom 16. bis 19. November 2000 (Fahrstrecke 1 801 km) nachreichte (Bl. 36 bis 39 UStA), sodass sich für das Fahrzeug 2 lediglich ein privater Nutzungsanteil von 415 km ergab.
Ausgehend von den vorbezeichneten privaten Nutzungsanteilen erklärte die Klägerin ihre einkommensteuerlichen Nutzungsentnahmen mit 2 387,93 DM in 1998, 4 959,12 DM in 1999 und 2 093,17 DM in 2000 (jeweils einschließlich der Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Umsatzsteuergesetz -UStG- in der bis zum 31. März 1999 geltenden Fassung bzw. Verwendungsleistungen gemäß § 3 Abs. 9 a Satz 1 Nr. 1 UStG in der ab dem 1. April 1999 geltenden Fassung). Dem folgend erließ der Beklagte für die Streitjahre Einkommensteuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Vom 27. November 2001 bis 2. Mai 2002 führte er bei der Klägerin eine Außenprüfung für die Jahre 1998 bis 2000 durch. Der Prüfer gelangte zu der Auffassung, dass die Klägerin kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Einkommensteuergesetz -EStG- geführt habe. Die Nutzungsentnahmen seien daher nach der so genannten 1-v.H.-Regelung zu ermitteln. Dabei ging der Prüfer davon aus, dass die Vorsteuer aus dem Erwerb des Fahrzeugs 2 gemäß § 15 Abs. 1 b UStG nur zu 50 v. H. abziehbar und Verwendungsleistungen gemäß § 3 Abs. 9 a Satz 2 UStG nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen waren. Wegen der Höhe der zugrunde gelegten Entnahmen nimmt das Gericht auf Tz. 10 und 11 des Außenprüfungsberichts Bezug. Dem folgend erließ der Beklagte am 24. Mai 2002 geänderte Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2000.
Dagegen legte die Klägerin am 6. Juni 2002 Einspruch ein. Im Verlaufe des Einspruchsverfahrens erließ der Beklagte geänderte Umsatzsteuerbescheide 1998 und 1999, mit denen er abweichend von den Prüfungsfeststellungen hinsichtlich des Eigenverbrauchs den Steuererklärungen der Klägerin folgte. Auch für das Jahr 2000 erließ der Beklagte einen geänderten Umsatzsteuerbescheid, in dem er für die Nutzung des Fahrzeugs 1 von dem erklärten Nutzungsumfang ausging. Für das Fahrzeug 2 hielt er daran fest, dass die Vorsteuer aus dem Erwerb des Fahrzeugs gemäß § 15 Abs. 1 b UStG nur zu 50 v. H. abziehbar sei.
Da die Beteiligten einverständlich die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch bzw. die umsatzsteuerlichen Verwendungsleistungen im Sinne des § 3 Abs. 9 a UStG im Jahr der Nutzung als Entnahme einkommensteuerlich erfassten, half der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 27. September 2002 den Einsprüchen gegen die Einkommensteuerbescheide insowei...