Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht bei einem unter Denkmalschutz stehendem Gutshaus
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein unter Denkmalschutz stehendes Gutshaus mit zugehörigem Park, das nicht in abgeschlossene Wohneinheiten aufgeteilt werden kann, fällt nicht unter den von der Rechtsprechung verstandenen Regelfall, der eine Einkunftserzielungsabsicht initiiert.
2. Soweit für Teile des Gebäudes eine ausschließliche Selbstnutzung vorliegt kann die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG beansprucht werden.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, §§ 10f, 21 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger erwarb am 1. Juni 1991 das Grundstück D.xxxstraße in B. mit aufstehendem, als Baudenkmal eingestuften Gutshaus aus dem 18. Jahrhundert. Als Grundstücksart ist Einfamilienhaus -EFH- festgestellt. 1994 erwarb er den angrenzenden Gutspark. Park und Gutshaus bilden aus Gründen des Denkmalschutzes eine Einheit. In seinen Steuererklärungen 1991-1997 erklärte der Kläger negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 525.310,00 DM.
Nach einer beim Kläger durchgeführten Außenprüfung, deren Ergebnisse im Bericht vom 30. Mai 2000 niedergelegt sind, verneinte die Prüferin die Einkunftserzielungsabsicht und minderte den Ansatz der gemäß § 10 f Einkommensteuergesetz -EStG- gewährten Vergünstigung nach Maßgabe der Selbstnutzung durch die Kläger. Der Umfang der Selbstnutzung habe sich von 23,78 % auf 14,08 % ab 1995 und 5,02 % ab 1997 gemindert.
Der Beklagte folgte der Prüferin, erließ am 17. August 2000 auf § 164 Abs. 2 Abgabenordnung -AO- (alle Streitjahre) und § 165 Abs. 2 AO (1995 und 1996) gestützte, die Vorbehalte der Nachprüfung und die Vorläufigkeit bezüglich der Vermietungseinkünfte aufhebende Änderungsbescheide und wies die hiergegen eingelegten Einsprüche mit zusammengefasster Einspruchsentscheidung vom 24. Oktober 2001 als unbegründet zurück.
In ihrer Klage tragen die Kläger nach einer Auflage des Berichterstatters vor: Einen schriftlichen Architektenvertrag gebe es nicht, sondern nur mündliche - eingehaltene - Vereinbarungen mit der Architektin. Der Park sei öffentlich zugänglich. Die Gemeinde G.xxx habe ein unbefristetes Recht zur öffentlichen Nutzung als Parkanlage, auch mit öffentlichen Veranstaltungen. Liebhaberei sei nicht gegeben, vielmehr handele der Kläger mit Einkunftserzielungsabsicht. Er vermiete das Anwesen sowohl an Erstmieter als auch an Feriengäste. Bis 1999 hätten die Kläger vollständig und ausschließlich das Balkenzimmer, die zugehörige Durchreicheküche und das Schlafzimmer genutzt. Ab 1999 unterhielten sie einen eigenen Wohnraum in der ehemaligen Gesindespeisestube (Raum 12 „Pantry“). Durch die vom Denkmalschutz festgeschriebene Raumsituation des Gebäudes sei es nicht möglich, einzelne abgeschlossene Wohnungen zu bilden, so dass sie neben dem eigenen Wohnraum Küche und WC des übrigen Gebäudes mitbenutzen müssten. Auch die Mieter müssten diese Räume mitbenutzen. Es liege daher keine eine Fremdvermietung ausschließende Selbstnutzung vor, so dass der Beklagte keine Prognoseberechnung habe anfordern dürfen (Bundesfinanzhof - BFH- in Deutsches Steuerrecht -DStR- 2002, 253, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2002, 726). Im Übrigen werde ein Jahreserlös von 60 000,00 DM (30 677,51 €) als wirtschaftlich angesehen. Nach den eingereichten Unterlagen zur Vermietung solle ein täglicher Preis von 150,00 € erwirtschaftet werden. Eine weitere konkrete Berechnung sei unzumutbar, da der Zugverkehr B.xxx-W.xxx zwei Jahre und der Zugverkehr B.xxx-W.xxx-W.xxx auf weitere 1 ½ Jahre unterbrochen sei.
Hilfsweise begehrten sie für das gesamte Gebäude den Abzugsbetrag nach § 10 f EStG. Bei Vorliegen der Liebhaberei ständen die privaten Interessen des Klägers über der Einkunftserzielungsabsicht. § 10 f EStG sei erfüllt, soweit es um die denkmalgerechten Aufwendungen gehe. Problematisch sei die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken durch den Kläger gemäß § 10 f Abs. 1 Satz 2 EStG. Durch Einordnung des Objekts in den Bereich der Liebhaberei unterliege die Fremdvermietung keiner Einkunftsart mehr, so dass von unentgeltlicher Überlassung auszugehen sei. Da das Objekt nicht in Wohnungen aufgeteilt sei, handele es sich insgesamt um unentgeltliche Überlassungen von Teilen einer Wohnung, so dass gemäß § 10 f EStG der Abzugsbetrag für das gesamte Objekt zu gewähren sei.
Die Kläger beantragen,
unter Änderung der Bescheide vom 17. August 2000 in Gestalt der zusammengefassten Einspruchsentscheidung vom 24. Oktober 2001 die Einkommensteuer 1995 bis 1997 unter Berücksichtigung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Klägers in Höhe von ./. 57 978,00 DM (1995), ./. 55 438,00 DM (1996) und ./. 79 679,00 DM (1997) festzusetzen, hilfsweise, unter Änderung der Bescheide vom 17. August 2000 in Gestalt der zusammengefassten Einspruchsentscheidung vom 24. Oktober 2001 die Einkommensteuer 1995 bis 1997 unter Berücksic...