Tatbestand
Streitig ist die Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung.
Die Kläger werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.
Sie erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom … 6.1989 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts das in … belegene Grundstück … Das Grundstück war bebaut mit einem ca. 80 qm großen Backsteinbau aus den Kriegsjahren, das über keine Heizung verfügte und renovierungsbedürftig war. Das zum Zeitpunkt des Erwerbs bestehende Mietverhältnis war vom Voreigentümer rechtswirksam zum … 7.1989 gekündigt worden.
Der Kaufpreis von … DM wurde in Höhe von … DM mit eigenen und im übrigen mit Fremdmitteln finanziert. Die Kläger beabsichtigten, das Grundstück selbst zu Wohnzwecken zu nutzen, und zwar entweder nach einem grundlegenden Umbau der vorhandenden Bausubstanz bzw. nach Abriß und einer Neubebauung. Mit Rücksicht darauf, daß für das in Rede stehende Grundstück eine Doppelhausbebauung zulässig war, erwogen die Kläger auch, das Gebäude abzureißen und einen Teil des Grundstücks für eine Doppelhausbebauung zu veräußern.
Weil die Kläger für die Erstellung entsprechender Bauplanungen und Genehmigungen einige Zeit benötigten, waren sie auf Wunsch der Mieterin damit einverstanden, daß diese dort unter Erhöhung der Miete um 100 DM vorübergehend wohnen blieb und schlossen unter dem … 7.1989 folgenden Mietvertrag:
1. Der Mieterin ist bekannt, daß die Vermieter das Haus und Grundstück … zum Zwecke der Eigennutzung oder der ganzen oder teilweisen Weiterveräußerung erworben haben. Das bestehende Mietverhältnis war zum … 7.1989 durch den Vorbesitzer rechtsgültig gekündigt und wird nun vorübergehend für die Übergangszeit, bis zur Eigennutzung durch die Vermieter neu geschlossen.
…
2. Die monatliche Miete beträgt DM …
…
4. Bei Kündigung des Mietverhältnisses durch die Mieterin beträgt die Kündigungsfrist einen Monat …
Bei Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate…
Im Jahre 1989 erfolgt keine Kündigung.
5. …
Reparaturen und Verbesserungen am Haus können vom Vermieter nicht vorgenommen werden, da geplant ist, das Gebäude in absehbarer Zeit abzubrechen.
In der Folgezeit kam es nicht zur Umsetzung der geplanten Baumaßnahmen, weil der Kläger zunächst aus beruflichen Gründen einen zeitlich befristeten Auslandsaufenthalt absolvieren wollte und die geplanten Maßnahmen erst danach durchgeführt werden sollten. Aufgrund besonderer familiärer Umstände sahen die Kläger sich schließlich gezwungen, mit notariellem Kaufvertrag vom … 2.1993 das Elternhaus der Klägerin in …, zu erwerben, das sie auch in der Folgezeit zu eigenen Wohnzwecken nutzten.
Mit notariellen Kaufverträgen vom … 5.1993 und … 6.1993 veräußerten sie das Grundstück ….
Mit Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1990 vom … 8.1992, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO erging, berücksichtigte der Beklagte die erklärten Verluste aus Vermietung und Verpachtung aus dem Objekt … wie erklärt und ließ lediglich die Aufwendungen für einen Rasenmäher nicht zum Werbungskostenabzug zu. U.a. hiergegen richtete sich der Einspruch der Kläger vom … 8.1992. Während des Einspruchsverfahrens ergänzten die Kläger mit Schriftsatz vom … 3.1993 die Anlage V und begehrten zusätzlich die Berücksichtigung von Gebäude-AfA in Höhe von … DM.
Mit Einkommensteuerbescheid 1990 vom … 12.1995 änderte der Beklagte den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid gemäß § 164 Abs. 2 AO und ließ nunmehr die Verluste aus Vermietung und Verpachtung unberücksichtigt.
Mit Einspruchsentscheidung vom … 12.1995, am selben Tage zur Post gegeben, wurde der Einspruch der Kläger unter Hinweis darauf zurückgewiesen, daß die geltend gemachten Verluste aus Vermietung und Verpachtung nicht zu berücksichtigen seien, weil keine unter die Einkunftsart des § 21 EStG fallende Vermietungstätigkeit vorliege. Die Kläger hätten das Objekt erworben, um es selbst zu nutzen bzw. es weiter zu veräußern. Die nur vorübergehende Fremdvermietung könne nicht die erforderliche Absicht, einen Totalüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften, begründen.
Mit bei Gericht am … Januar 1996 eingegangenem Schriftsatz haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von … DM weiterverfolgen.
Die Kläger sind der Ansicht, bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sei im Rahmen der erforderlichen Totalgewinnprognose auf die voraussichtliche Gesamtnutzung des Gebäudes abzustellen, die nach Verwaltungsauffassung im Regelfall 100 Jahre betrage. Unerheblich sei daher, ob der Steuerpflichtige das Objekt die gesamte Zeit zur Einkünfteerzielung nutze, maßgebend sei vielmehr ausschließlich, ob eine Überschußerzielungsabsicht zum Zeitpunkt des Erwerbes des Objektes bestehe. Bei Vermietung und Verpachtung spreche bereits grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins für das Vorliegen von Einkunftserzielungsabsicht. Unschädlich sei insoweit nach Verwaltungsauffassung (z.B. OFD Erfu...