Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkünfteerzielungsabsicht bei vorübergehender Vermietung vor Selbstnutzung
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Einkünfteerzielungsabsicht ist zu verneinen, wenn ein Stpfl. ein Objekt nur vorübergehend bis zur Selbstnutzung vermieten wollte und die Absicht der Eigennutzung aufgrund von Mietverträgen, die wegen der beabsichtigten Eigennutzung ausdrücklich zeitlich befristet waren und in denen die beabsichtigte Eigennutzung auch ausdrücklich angesprochen war, feststand.
2. Von der Systematik her werden die Förderung nach dem Fördergebietsgesetz und die Förderung durch den § 10e EStG bzw. durch das Eigenheimzulagegesetz strikt getrennt. Die Verquickung beider Fördermöglichkeiten ist vom Gesetz her nicht gewollt.
Normenkette
EStG § 2 Abs. 1, §§ 21, 10e; FördG § 7 Abs. 1 Nr. 2; EigZulG
Gründe
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eine Einkunftserzielungsabsicht hatte.
Der Kläger war in den Streitjahren Finanzbeamter, vom August 1991 bis August 1994 befand er sich in Ausbildung, von 1994 bis 1996 erzielte er Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, inzwischen ist er als Steuerberater tätig. Seit 1989 ist der Kläger Eigentümer eines in L... gelegenen Grundstücks, auf dem er 1991 ein Gebäude fertigstellen ließ. In dem Gebäude befinden sich zwei Wohnungen mit einer Größe von 125 bzw. 135 qm. Im Anschluss an die Herstellung wurden die Objekte vermietet. Für das Erd- und Obergeschoss sollte vom 01.01.1992 bis zum 31.12.1993 die X., und Partner Mieter sein, tatsächlich erfolgte die Beendigung des Mietverhältnisses bereits im April 1993. Vom 01.09.1993 an sollte Herr Joseph A... Mieter für beide Wohnungen sein. Auch dieses Mietverhältnis wurde vorzeitig beendet und zwar Anfang 1995. Für das Obergeschoss sollte ein Herr Wolf gang B... Mieter sein und zwar vom 01.09.1995 bis zum 31.12.1998. Auch dieses Mietverhältnis wurde vorzeitig beendet und zwar am 30.11.1996. In den Mietverträgen mit Herrn A... und Herrn B... befindet sich unter § 3 des Vertrages jeweils die Klausel, dass der Vermieter nach Ablauf der zeitlich befristeten Verträge das Objekt für sich und seine Familienangehörigen nutzen wolle. Seit dem 01.03.1995 nutzte der Kläger die Wohnung im Erdgeschoss nach eigenen Angaben selbst. In dem Zeitraum vom 01.12.1996 bis 30.01.1997 bewohnte der Kläger ebenfalls die Wohnung im Obergeschoss. Seit dem 01.12.1997 wird eine Wohnung erneut vermietet, in seiner Steuererklärung für das Jahr 1994 machte der Kläger hinsichtlich des Vermietungsobjekts einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 163.660,00 DM einschließlich Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz in Höhe von 160.973,00 DM geltend. Mit Bescheid vom 01.05.1995 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 1994 nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 0 DM fest und erließ mit Datum vom 23.05.1995 einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer zum 31.12.1994 in Höhe von 147.970,00 DM. Für das Jahr 1995 erklärte der Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten in Höhe von 712,00 DM sowie einen Abzugsbetrag für die nunmehr eigengenutzte Wohnung im Erdgeschoss nach § 7 Fördergebietsgesetz in Höhe von 467,00 DM. Für das Jahr 1996 erklärte der Kläger bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten in Höhe von 4.136,00 DM sowie einen Abzugsbetrag für die eigengenutzte Wohnung im Erdgeschoss nach § 7 Fördergebietsgesetz in Höhe von 467,00 DM. Der aus dem Vorjahr übrig gebliebene Verlust sollte in Höhe von 21.778,00 DM in 1996 abgezogen werden.
Im Ergebnis einer Überprüfung des Steuerfalles im Jahr 1997 kam der Beklagte zu dem Ergebnis, dass auf Grund der befristeten Verträge keine Überschusserzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gegeben sei und insgesamt auch keine positiven Einkünfte innerhalb der Mietzeiträume erzielt worden seien. Daraufhin setzte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 25.09.1997 die Einkommensteuer 1994 auf 1.140,00 DM fest und hob mit Datum vom gleichen Tage die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer zum 31.12.1994, zum 31.12.1995 sowie zum 31.12.1996, die jeweils entsprechend den Anträgen des Klägers gestaltet worden waren, auf. Jeweils mit Änderungsbescheiden vom 09.10.1997 setzte er unter Berücksichtigung der vorgenannten Aufhebungsbescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer zum 31.12.1994 sowie zum 31.12.1995 die Einkommensteuer 1995 auf 3.679,00 DM und die Einkommensteuer 1996 auf 6.062,00 DM fest.
Mit Schreiben vom 15.10.1997 legte der Kläger Einsprüche gegen diese Bescheide ein. Dabei wandte er sich insbesondere gegen die Nichtanerkennung des Verlustes aus Vermietung und Verpachtung aus dem Jahre 1994 und den e...