rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung einer Grundstücksübertragung nach dem AnfG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das AnfG von 1879, das durch das Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens vom 5.10.1994 (BGBl I S. 2911) aufgehoben worden ist, ist weiter auf vor dem 1.1.1999 vorgenommene Rechtshandlungen anzuwenden, bei denen die Anfechtbarkeit vor dem 1.1.1999 gerichtlich geltend gemacht worden ist.

2. Wird ein Anfechtungsrecht statt durch Klage vor dem Zivilgericht durch Duldungsbescheid verfolgt, tritt für die Fristberechnung der Zeitpunkt des Erlasses des Duldungsbescheides an die Stelle der gerichtlichen Geltendmachung.

3. Ein auf § 191 AO i.V.m. den Vorschriften des AnfG gestützter Duldungsbescheid muss zur Wahrung der Anfechtungsfrist des § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG von einem Jahr die zu befriedigenden Forderungen aufgeschlüsselt, den Anfechtungsgrund, den zurückzugewährenden Gegenstand sowie die Art und Weise angeben, wie die Rückgewähr erfolgen soll.

 

Normenkette

AO 1977 § 191 Abs. 1; AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 20 Abs. 2

 

Gründe

Der Beklagte hat wegen rückständiger Steuern und Nebenleistungen im Ergebnis einer Steuerfahndungsprüfung des Gebrauchtwagenhandels des Vaters der Klägerin erfolglos Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt bzw. in Amtshilfe durchführen lassen. So erfolgte z. B. am 27.08.1997 eine fruchtlose Pfändung in der Wohnung des Vaters der Klägerin. Die Steuerfestsetzungen für die Steuerrate 1990 sowie Umsatzsteuern 1990 bis 1993 erfolgten mit Bescheiden vom 15.10.1996 bzw. 21.10.1996.

Mit Vertrag vom 08.02.1992 erwarb der Vater der Klägerin ein mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebautes Grundstück gegen Übernahme einer lebenslangen dauernden Last in Höhe von monatlich 713,– DM zugunsten der vormaligen Eigentümer. Mit Vertrag vom 29.08.1997 schenkte der Vater der Klägerin das Grundstück unter Anrechnung auf deren Erb- und Pflichtteilsansprüche. Er behielt sich hieran einen lebenslangen Nießbrauch vor. Die auf dem Erwerb des Grundstücks beruhende dauernde Last soll erst mit seinem Tode auf die Klägerin übergehen.

Der Beklagte erließ am 09.09.1997 gegen die Klägerin einen Duldungsbescheid gemäß § 191 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Anfechtungsgesetz vom 21.07.1879 wegen der vom Vater der Klägerin dem Land Brandenburg geschuldeter Steuern und steuerlicher Nebenleistungen in Höhe von 82.263,19 DM.

Im Klageverfahren gegen diesen Bescheid erließ der Beklagte, nach richterlichem Hinweis auf die unzureichende Bestimmtheit des Bescheides, am 23.02.1999 einen neuen Duldungsbescheid gemäß § 191 AO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 Anfechtungsgesetz vom 21.07.1879 und hob den Bescheid vom 09.09.1997 auf. Die Beteiligten erklärten das Klageverfahren wegen des ursprünglichen Bescheides in der Hauptsache für erledigt.

Gegen den Duldungsbescheid vom 23.02.1999 erhob die Klägerin am 26.03.1999 Sprungklage, welcher der Beklagte am 13.04.1999 zustimmte.

Die Klägerin macht im wesentlichen geltend, es fehle für die Anfechtbarkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG an der Unentgeltlichkeit der Verfügung des Schuldners, denn sie sei durch den Vertrag verpflichtet, vom Tode des Steuerschuldners an die dauernde Last an die Vorbesitzer auf deren Lebenszeit zu übernehmen. Der nunmehrige Duldungsbescheid sei rechtswidrig, da seit dem 01.01.1999 die Insolvenzordnung in Kraft sei und durch die Änderung des Anfechtungsgesetzes Anfechtungsgründe und Fristen geändert worden seien. Der Duldungsbescheid sei damit ohne gesetzliche Grundlage ergangen. Gemäß § 20 Abs. 1 AnfG neuer Fassung sei das Anfechtungsgesetz auf die vor dem 01.01.1999 vorgenommenen Rechtshandlungen nur anzuwenden, soweit diese nicht nach dem bisherigen Recht der Anfechtung entzogen oder in geringerem Umfang unterworfen sind.

Die Anfechtungsfrist nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG alter Fassung habe ein Jahr betragen und damit sei die Rechtshandlung nach dem Übertragungsvertrag vom 29.08.1997 am 28.08.1998 der Anfechtung entzogen. § 4 AnfG (neu) sei nicht anwendbar.

Die Klägerin beantragt,

den Duldungsbescheid vom 23.02.1999 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Übergangsregelung des § 20 Abs. 1 AnfG (neu) gelte nicht, da mit Bescheid vom 23.02.1999 lediglich der am 09.09.1997 erlassene fehlerhafte und gerichtlich angefochtenen Duldungsbescheid ersetzt worden sei. Nach § 3 Abs. 1 AnfG vom 05.10.1994 sei eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten 10 Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz Gläubiger zu benachteiligen vorgenommen habe, wenn der andere Teil den Vorsatz kannte. Diese Kenntnis würde vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Nach § 4 Abs. 1 AnfG vom 05.10.1994 sei anfechtbar eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn sie sei früher als 4 Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden. Die Anfechtung läge damit in der Frist.

Die Klage ist begründet. Der Duldun...

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