Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO 1977. Abrechnung

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird aufgrund unrichtiger Abrechnungen, die als formlose Kassenmitteilungen nicht als Verwaltungsakte anzusehen sind, Umsatzsteuer rechtsgrundlos erstattet, kann das FA den Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO 1977 ohne weiteres durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 geltend machen und muss nicht die Jahresfrist des § 130 Abs. 3 AO 1977 beachten.

 

Normenkette

AO 1977 § 37 Abs. 2, § 218 Abs. 2, § 130 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 28.11.2005; Aktenzeichen VII B 54/05)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten.

 

Tatbestand

Der Beklagte hatte dem Kläger am 22. September 1999 einen Abrechnungsbescheid über Investitionszulage, Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 1990 bis 1996 erteilt (§ 218 Abs. 2 AbgabenordnungAO –). Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 23. September 1999. Abgesehen von einem Schreibfehler, der zu einer geringfügigen Änderung führte, erhob der Kläger gegen die Abrechnung keine substantiierten Einwendungen.

Über die Umsatzsteuer für das Jahr 1990 erging am 22. Dezember 1999 ein weiterer Abrechnungsbescheid, der eine Steuerschuld in Höhe von 30.050,10 DM auswies. Dem Bescheid lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger, der ursprünglich im Finanzamt … geführt worden war, hatte dort im November 1992 eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1990 abgegeben. Hierüber hatte das beklagte Finanzamt … am 15. Juli 1994 wie folgt abgerechnet:

Abzurechnen sind

./.

28.097,41 DM

bereits ausgezahlt (in den Voranmeldungszeiträumen)

30.396,20 DM

noch zu zahlen

2.298,79 DM

Im Juli 1993 hatte der Kläger beim Finanzamt … eine berichtigte Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1990 abgegeben. Die Erklärung war nicht an das beklagte Finanzamt … weitergeleitet, sondern unter einer neu erteilten Steuernummer bearbeitet worden. Es kam zur Erstattung des festgesetzten Betrages von 30.050,10 DM, anstatt des Betrages, der sich nach Abzug der zunächst angemeldeten und – wegen des „Vorsteuerüberhangs” – auch ausgezahlten bzw. umgebuchten Steuer ergeben hätte. Der Betrag von 30.050,10 DM war am 4. Januar 1994 dem Konto des Klägers gutgeschrieben worden.

Im Jahr 1998 fand bei dem Kläger eine Außenprüfung statt. Durch den Änderungsbescheid vom 2. Oktober 1998 wurde für das Jahr 1990 Umsatzsteuer in Höhe von DM ./. 29.862 festgesetzt. In der Abrechnung hierzu wurde, da den Feststellungen des beklagten Finanzamts … zufolge erst ein Betrag von DM 28.097,41 ausgezahlt worden war, ein Guthaben von DM 1.764,49 ausgewiesen.

Das beklagte Finanzamt … erhielt erst später davon Kenntnis, dass das ursprünglich für die Umsatzbesteuerung des Klägers zuständige Finanzamt … in seiner Abrechnung vom 27. Dezember 1993, die zu der berichtigten Umsatzsteuererklärung 1990 aus dem Jahr 1993 ergangen war, zutreffend eine festgesetzte Umsatzsteuer von 30.050,10 DM zu Grunde gelegt, diesen festgesetzten Betrag aber irrtümlich erstattet hatte. Danach erließ das Finanzamt … unter Berufung auf § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO den erwähnten Abrechnungsbescheid vom 22. Dezember 1999. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 28. Dezember 1999 Einspruch ein. Die Einspruchsverfahren gegen die beiden Abrechnungsbescheide verliefen mit Ausnahme des erwähnten geringfügigen Betrages erfolglos. Der Einspruchsbescheid erging am 22. August 2000.

Der Kläger hat am 11. September 2000 Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, das Finanzamt … habe dem beklagten Finanzamt … die zu übernehmenden Salden erst am 27. Januar 1994 mitgeteilt, d.h. nach der Auszahlung des Betrages von 30.050,10 DM. Daher sei der Betrag in den „Übernahmesalden” enthalten gewesen. Darüber hinaus habe er seinerzeit – im September 1994 – geltend gemacht, dass die in der Abrechnung aus dem Juli ausgewiesene Auszahlung von 30.396,20 DM nicht erfolgt sei. Das beklagte Finanzamt … habe damit zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Abrechnung vom 15. Juli 1994 gehabt, so dass der Abrechnungsbescheid nach Ablauf der Jahresfrist des § 130 AO ergangen sei. Außerdem rüge er, dass die beantragte Akteneinsicht nicht in vollem Umfang gewährt worden sei.

Der Kläger beantragt,

den Abrechnungsbescheid vom 22. September 1999 – ergänzt durch den Abrechnungsbescheid vom 22. Dezember 1999 – und den Einspruchsbescheid vom 22. August 2000 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Finanzamt … beruft sich auf sein Vorbringen im außergerichtlichen Verfahren.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Was den Abrechnungsbescheid über die rückständige Umsatzsteuer 1990 anbelangt, so lässt sich nicht feststellen, dass die Abrechnung rechtswidrig ist. Der Beklagte hat die Rückforderung des Betrags von 30.050,10 DM damit begründet, dass das Finanzamt … diesen Betrag nach Eingang der berichtigten Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1990 zu Unrecht erstattet hatte, weil es über die bis dahin erfolgt...

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