Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Wasserlieferung für Trinkwasserspender
Leitsatz (redaktionell)
Zur Bestückung von Trinkwasserspendern gelieferte Trinkwassergallonen mit einem Füllinhalt von 22,5 l stellen keine zur Abgabe an den Verbraucher bestimmte Fertigpackungen dar, die zur Gleichbehandlung der Besteuerung aller Erfrischungsgetränke von der Ermäßigung des Steuersatzes auf Wasserlieferungen ausgenommen sind.
Normenkette
UStG § 12 Abs. 1, 2 Nr. 1; UStG Anlage 2 Nr. 34; KN 22.01 9000; MTVO § 7 Abs. 1; LMBG § 6 Abs. 1-2; EichG § 6; FPackV § 1; FPackV Anlage 1 Nr. 8a
Streitjahr(e)
1995, 1996, 1997
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Lieferung von Wasser durch die Klägerin mit dem Regelsteuersatz oder mit dem ermäßigten Steuersatz der Umsatzsteuer unterliegt.
Die Klägerin betreibt ....... den Handel mit Getränkeautomaten und Instantgetränken. Außerdem verkauft und vermietet sie unter der Bezeichnung „XY System” Spender-Geräte, denen an einem Hahn mit Hilfe von Wegwerfbechern Trinkwasser entnommen werden kann. Der Wasservorrat dazu befindet sich in einer auf das Gerät aufgesetzten und austauschbaren 22,5 l-Gallone aus Kunststoff, die die Klägerin ebenfalls vertreibt. Das Wasser wird von der Klägerin ausschließlich aus ..........gebieten bezogen, gesäubert, gefiltert und in die Gallonen abgefüllt, geliefert. In einem Gutachten durch ein akkreditiertes chemisch/biologisches Prüfungslabor (Institut A GmbH, A-Stadt) hat sich die Klägerin bestätigen lassen, dass das in den Gallonen abgefüllte Wasser in Deutschland als Trinkwasser vermarktet werden darf; wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die „Analyse” vom 24.02.1999 verwiesen. Abnehmer des Systems und der Nachfüllgallonen sind sowohl Kunden mit dem Recht zum Vorsteuerabzug als auch ohne (z.B. Möbelhäuser, Ärzte etc.). Für die Lieferung der Wassergallonen wendete die Klägerin den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% an, während sie für den Verkauf bzw. die Vermietung der Spender-Geräte den Regelumsatzsteuersatz von 15% bzw. 16% in Rechnung stellte.
Entsprechend den Ergebnissen einer Umsatzsteuersonderprüfung (vgl. Prüfungsbericht vom 26.10.1998, insbesondere Tz. 10) stellte sich der Beklagte auf den Standpunkt, die Lieferung des Trinkwassers unterliege dem vollen Steuersatz. Er erließ dementsprechend geänderte bzw. erstmals Umsatzsteuerjahresbescheide 1995 -1997, Vorauszahlungsbescheide für das 1. Quartal 1998, die Monate April bis Dezember 1998, Januar und Februar 1999 sowie einen Umsatzsteuer - Sondervorauszahlungsbescheid 1999. Da der Beklagte den dagegen eingelegten Einsprüchen nicht abgeholfen hat (vgl. Einspruchsentscheidung vom 16.09.1999), hat die Klägerin Klage erhoben.
Die Klägerin macht geltend, die Lieferung des Wassers unterfalle dem ermäßigten Steuersatz von 7 v.H. nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) i.V.m. Nr. 34 der Anlage zum UStG. Es handele sich nicht um - in dieser Vorschrift von der Begünstigung ausgenommenes - „Trinkwasser, einschließlich Quellwasser ..., das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird”. Die vorliegend verwandten 22,5 l - Wasserbehälter seien keine Fertigverpackungen im Sinne dieser Vorschrift. Der Begriff der „Fertigpackung” werde in der Fertigpackungsverordnung (FPackV) „definiert”, nach deren § 1 Wasser nur in Nennfüllmengen von 0,125 bis 2,0 l verpackt werden dürfe. Die FPackV sei insoweit auch für das Umsatzsteuergesetz maßgeblich. Das gelte in der gleichen Weise, wie auch für die Qualifizierung der unterschiedlichen Wassersorten auf die Begriffsbestimmungen in der Mineral- und Tafelwasserverordung oder den Zolltarif zurückgegriffen werde.
Die Klägerin beantragt,
die Umsatzsteuerbescheide 1995 - 1999 dahin zu ändern, dass die strittigen Wasserlieferungen mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert werden, wobei für das Jahr 1998 ein zusätzlicher Umsatz von brutto .......DM anzusetzen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte ist der Ansicht, durch den eingeführten Begriff der „Fertigverpackung” habe der Gesetzgeber das auch durchaus zum Trinken geeignete Leitungswasser von den Erfrischungsgetränken aller Art abgrenzen wollen. Zu den letzteren gehörten auch mineralarme Wässer, wie z.B. Evian, Spa, Vittel, die nicht als Mineralwässer, sondern als Wasser der Zolltarif-Nr. 22.01 gehandelt würden. Bei dem gebotenen teleologischen Verständnis sei das Ziel der Vorschrift offensichtlich eine gleichmäßige Besteuerung aller Getränke mit Ausnahme von Leitungswasser, Milch und Milchmischgetränken. Auf die in der FPackV genannte Nennfüllmenge könne bei dieser Auslegung nicht abgestellt werden. Im Übrigen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 16.09.1999 verwiesen.
Im Laufe des Klageverfahrens hat der Beklagte zwischenzeitlich die Umsatzsteuer-Jahresbescheide 1998 und 1999 erlassen (1998: Bescheid vom 08.08.2000; 1999: Bescheid vom 02...