Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmung des Zuwendenden bei Aufhebung einer von mehreren Stiftern errichteten Stiftung zur Berechnung der Schenkungssteuer
Leitsatz (redaktionell)
- Bei Auflösung einer Stiftung ist Zuwendender die Stiftung und nicht der Stifter, so dass eine Vervielfältigung des dem Erwerber zustehenden persönlichen Freibetrags entsprechend der Anzahl der Stifter nicht in Betracht kommt.
- Für die Bestimmung der Steuerklasse und Berechnung der Schenkungsteuer ist indessen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG nicht auf das Verhältnis des Erwerbers zum Schenker, sondern im Wege einer Fiktion auf das persönliche Verhältnis des Anfallberechtigten zum Stifter abzustellen.
- Bei einer Mehrzahl von Stiftern kann diesem Begünstigungszweck nur dadurch Rechnung getragen werden, dass der an sich einheitliche Erwerb für Zwecke der Steuerberechnung entsprechend den Anteilen der Stifter an dem der Stiftung übertragenen Vermögen aufgeteilt wird, weil diese Anteile letztlich die „Schenkungen” der Stifter i. S. des § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG darstellen.
Normenkette
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 9, § 15 Abs. 2, § 16
Streitjahr(e)
1995, 1996, 1997, 1998, 1999, 2000, 2001
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerinnen zu 1, 8 und 10 sind die Töchter von C.C und dessen Ehefrau D.C., die im Jahr…die C. und D.C. Familienstiftung (C-Stiftung) errichteten. Die Kläger zu 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 9 sind die Enkelkinder der beiden Stifter. Bei der Errichtung der C- Stiftung stammte das dieser übertragene Vermögen zu 69,1 v.H. von C.C. und zu 30,9 v.H. von D.C.
Am…1995 beschloss der Vorstand der C-Stiftung, diese aufzulösen. Die Auflösung wurde von der Bezirksregierung mit Verfügung vom…1995 genehmigt. Die von der C-Stiftung gehaltenen Beteiligungen, wie insbesondere die Beteiligung mit einem Geschäftsanteil von…DM an der G- GmbH (G-GmbH), wurden mit notariell beurkundetem Vertrag vom…1995 mit Wirkung zum 31. Dezember 1995 in die C-Familiengesellschaft bürgerlichen Rechts (C-GbR), an der die Kläger entsprechend dem ihnen zustehenden Anteil an dem Vermögen der C-Stiftung beteilig waren, eingebracht.
In ihrer am 26. Juli 1996 abgegebenen Schenkungsteuererklärung machten die Kläger geltend, das gesamte aus der Aufhebung der C-Stiftung von ihnen erworbene Vermögen sei für jeden von ihnen getrennt in Höhe von 69,1 v.H. als von dem Stifter C.C. und in Höhe von 30,9 v.H als von der Stifterin D.C. stammender Erwerb anzusetzen. Dem folgte das Finanzamt F nicht und setzte gegen die Kläger mit Bescheiden vom 12. September 1996 Schenkungsteuer fest, wobei es bei der Berechnung der Steuer jeweils von einem einheitlichen Erwerb ausging und hiervon bei den Klägerinnen zu 1, 8 und 10 einen Freibetrag von jeweils 90.000 DM sowie bei den übrigen Klägern einen Freibetrag von jeweils 50.000 DM abzog.
Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch trugen die Kläger vor: Die Berechnung der Schenkungsteuer sei nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) so vorzunehmen, als ob sie das Stiftungsvermögen von zwei Personen erworben hätten. Dementsprechend seien ihnen auch zwei Freibeträge nach § 16 ErbStG zu gewähren. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung des § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG die Besteuerung bei der Auflösung einer Stiftung steuerlich begünstigen wollen. Ihm sei es darum gegangen, hinsichtlich der Höhe der Steuer einen Erwerb von einem Stifter oder mehreren Stiftern anzunehmen. Demgemäß sei bei einem Erwerb von zwei Stiftern die Steuer nach der Höhe der auf die einzelnen Stifter entfallenden Zuwendungen zu berechnen. Mit der vom Finanzamt vorgenommenen Steuerberechnung könne nicht der Fall gelöst werden, dass bei mehreren Stiftern und unterschiedlichen Verwandtschaftsverhältnissen zu den Anfallberechtigten unterschiedliche Steuerklassen anzuwenden seien. Es bleibe unklar, wie in einem solchen Fall nach den Steuerklassen unterschiedliche Steuersätze auf einen einheitlichen Erwerb angewendet werden könnten. Im Übrigen habe der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 25. November 1992 II R 77/90 (BFHE 169, 518, BStBl II 1993, 238) ausdrücklich der Auffassung zugestimmt, dass bei mehreren Stiftern entsprechend den persönlichen Verhältnissen der Anfallberechtigten unterschiedliche Steuerklassen anzuwenden seien.
Nachdem das beklagte Finanzamt die Steuerfestsetzung hinsichtlich der Wertansätze der Vermögensgegenstände und der Höhe der Steuerschulden für vorläufig erklärt hatte, setzte es die Schenkungsteuer mit Einspruchsentscheidungen vom 25., 28. und 30. Januar sowie 12. Februar 2002 gegen die Klägerin zu 1 auf DM, gegen die Kläger zu 2, 3, 4 und 5 auf jeweils…DM, gegen die Kläger zu 6, 7 und 9 auf jeweils DM, gegen die Klägerin zu 8 auf…DM sowie gegen die Klägerin zu 10 für den Zeitraum vom 31. Dezember 1995 bis zum 31. Dezember 2001 auf…DM und ab dem 31. Dezember 2002 auf eine Jahressteuer von…DM fest. Bei der Berechnung der festgesetzten Steuer ging es von einem einhe...