Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitunternehmerstatus bei minimaler Beteiligung an GmbH & Co KG nicht missbräuchlich
Leitsatz (redaktionell)
- Beteiligt sich der Hauptdarlehensgeber in geringem Umfang als Kommanditist an einer ausschließlich eigenen, Grundbesitz verwaltenden, GmbH & Co KG, sind die von ihm erzielten Kapitalerträge als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassen und, soweit sie auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfallen, nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG von der Gewerbesteuer freizustellen.
- Die steuerliche Anerkennung der Mitunternehmerstellung eines Darlehensgebers ist nicht von einer absoluten oder relativen Mindestbeteiligung abhängig und kann daher nicht wegen Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts versagt werden.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; GewStG §§ 7, 9 Nr. 1 S. 2, Nr. 2; AO § 42 Abs. 1
Streitjahr(e)
1993, 1994, 1995, 1996, 1997, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin in den Streitjahren 1993 bis 2003 Mitunternehmerin der Beigeladenen, der A GmbH & Co.KG, war.
Die Beigeladene wurde durch Vertrag vom … zwischen der A GmbH als Komplementärin und B als Kommanditist mit einer Einlage von … DM gegründet. Ihr Unternehmensgegenstand ist der Erwerb, die Vermietung und Verwaltung von Grundstücken, Erbbaurechten und Gebäuden, insbesondere der Erwerb und die Vermietung eines Verwaltungsgebäudes in M und dessen langfristige Vermietung im Rahmen eines Immobilien-Leasingvertrages.
Die Beigeladene vermietete das noch zu erwerbende mit einem Verwaltungs- und Bürogebäude bebaute Grundstück in M im Jahr 1993 durch Leasingvertrag auf die Gesamtmietzeit von 30 Jahren an die C GmbH. Die C GmbH untervermietete das Grundstück durch Leasingvertrag für den gleichen Zeitraum an die D AG. Die Beigeladene erwarb das Grundstück zum Kaufpreis von 30 Mio. DM von der D AG.
Die Klägerin gewährte der Beigeladenen mit Darlehensvertrag vom…zur Finanzierung des Grundstückskaufpreises ein Darlehen in Höhe von 26 Mio. DM. Das Darlehen wurde…durch Grundpfandrechte und die Abtretung der Zahlungsansprüche der Beigeladenen sowie der Zahlungsansprüche der C GmbH aus den jeweiligen Leasingverträgen abgesichert. Die Beigeladene wurde als Darlehensnehmerin im Darlehensvertrag neben baulichen und versicherungsrechtlichen Zusagen dazu verpflichtet, der Klägerin auf Verlangen Auskünfte und Nachweise über die Grundstücksverhältnisse und die wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben sowie die Jahresabschlüsse unverzüglich vorzulegen. Des Weiteren wurde die Klägerin ermächtigt, Auskünfte bei zuständigen Stellen (auch anderen Banken) einzuholen.
Mit Anteilsveräußerungsvertrag vom … veräußerte der Mitgründer der Beigeladenen, B, den ihm zu diesem Zeitpunkt noch verbliebenen Kommanditanteil von 1.000 DM an die Klägerin. Als Entgelt wurde der Nennbetrag des eingezahlten Kommanditkapitals (DM) vereinbart. Die Klägerin stellte den Veräußerer von der Inanspruchnahme bzgl. seiner Verpflichtung auf Einzahlung der Kommanditeinlage frei. An der KG waren nach dieser Übertragung die A GmbH als Komplementärin ohne Kapitalbeteiligung, die Klägerin als Kommanditistin mit einer Kapitalbeteiligung von 1.000 DM, D mit einer Kapitalbeteiligung von … Mio. DM und E, geb. D, als Kommanditistin mit einer Kommanditbeteiligung von … Mio. DM beteiligt.
Die Beigeladene ging bei den von ihr in der Folge abgegebenen Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte und zur Gewerbesteuer davon aus, dass sie auf Grund ihrer gewerblichen Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz - EStG - Einkünfte aus Gewerbebetrieb erziele, die Klägerin Mitunternehmerin sei, das von ihr gewährte Darlehen als Sonderbetriebsvermögen und die Darlehenszinsen auf dieses Darlehen als Sonderbetriebseinnahmen der Klägerin zu behandeln seien. Gewerbesteuerlich handele es sich bei der Beigeladenen um eine nur eigenen Grundbesitz verwaltende Personengesellschaft, deren Ergebnis über § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz - GewStG - von der Gewerbesteuer freigestellt sei. Zu den Einkünften der Beigeladenen gehörten auch die Zinserträge der Klägerin als Mitunternehmerin (1993: … DM, 1994 bis 2001: jeweils … DM, 2002: … €, 2003: … €), sodass auch diese bei der Beigeladenen freizustellen und nicht bei der Klägerin selbst der Gewerbesteuer zu unterwerfen seien. Der Beklagte erließ den Erklärungen entsprechende Feststellungsbescheide für die Jahre 1993 bis 1999 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Bei der Beigeladenen wurde ab November 1998 eine Außenprüfung durchgeführt. Der Prüfer vertrat die Auffassung, über die Beteiligung der Klägerin an der Beigeladenen seien die Zinserträge der Klägerin in das Besteuerungsverfahren der Beigeladenen mit der entsprechenden Steuerfreistellung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG verlagert worden. Außersteuerliche Gründe für die Beteiligung der Klägerin an der Beigeladenen seien nicht erkennbar. Es liege ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne von § 4...