Entscheidungsstichwort (Thema)
Bebautes Grundstück im Sinne des § 13c Abs. 1 ErbStG – Bewertungsabschlag für Erbbaugrundstück mit aufstehenden Mietwohnungen
Leitsatz (redaktionell)
Ein mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück, für das die Erbbauberechtigten mit Ablauf des Erbbaurechts eine Entschädigung für die auf ihm stehenden, zu Wohnzwecken vermieteten Gebäude in Höhe des Verkehrswerts erhalten, ist kein steuerbegünstigtes bebautes Grundstück im Sinne des § 13c ErbStG.
Normenkette
ErbStG § 13c Abs. 1, 3; BewG § 192
Nachgehend
Tatbestand
Die am …2010 verstorbene A, die Erblasserin, war zu einem Anteil von ½ Eigentümerin des Grundbesitzes ….
Der Grundbesitz war zugunsten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit einem Erbbaurecht belastet, das nach dem Erbbaurechtsvertrag nur eine Bebauung zu Wohnzwecken vorsah.
Die Erblasserin vermachte diesen Grundbesitz ihren Vettern sowie ihrer Cousine bzw. bei deren Vorversterben deren Abkömmlingen. In diesem Zusammenhang erhielt der Kläger als Großneffe der Erlasserin und Vermächtnisnehmer einen Anteil von 1/12 am Anteil der Erblasserin an dem Grundbesitz.
Das Finanzamt … stellte den Grundbesitzwert für den Anteil der Erlasserin mit Bescheid vom 11.05.2011 auf 970.134 € fest, wobei es den Grundbesitzwert nur auf Grund des abgezinsten Bodenwerts zuzüglich des kapitalisierten Erbbauszinses ermittelte. Ein Gebäudewertanteil blieb unberücksichtigt, da die Gebäude nach Ablauf des Erbbaurechts mit dem Verkehrswert zu entschädigen sei.
Der Beklagte nahm den Kläger mit Erbschaftsteuerbescheid vom 15.06.2011 für seinen Erwerb nach der Erblasserin auf 18.240 € Erbschaftsteuer in Anspruch, wobei er den steuerlichen Erwerb des Klägers mit 80.844 € annahm.
Mit seinem fristgerecht eingelegten Einspruch begehrte der Kläger eine Kürzung des Wertansatzes gemäß § 13c des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), da dieser für bebaute Grundstücke, die zu Wohnzwecken vermietet worden seien, gelte. Das gelte auch dann, wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet worden sei. Die Vergünstigung beziehe sich immer auf das gesamte Objekt.
Die von einem Mieter gezahlte Miete beinhalte auch einen Anteil für das Grundstück. Daher gehe auch der von dem Erbbauberechtigten gezahlte Erbbauzins in die dem Erbbauberechtigten vom Wohnungsmieter gezahlte Miete ein. Deshalb sei § 13c ErbStG seinem Sinne und Zweck nach auch auf den von ihm geerbten Grundstücksanteil anzuwenden. Wer Vermieter des Objekts sei, sei unerheblich. Was unter bebauten Grundstücken zu verstehen sei, ergebe sich aus § 180 des Bewertungsgesetzes (BewG). So ergebe sich aus § 180 Abs. 2 BewG, dass auch dann, wenn das Eigentum an einem Grundstück und einem Gebäude auseinanderfallen sollten, sowohl das Grundstück als auch das Gebäude als bebautes Grundstück anzusehen seien.
Den Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 13.03.2013 als unbegründet zurück und führte dazu aus, die Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke könne nicht gewährt werden, da es sich hier um nicht begünstigtes Grundvermögen handele.
Der Kläger habe kein zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück erworben, sondern nur den mit dem einen Erbbaurecht belasteten Grund und Boden, der dem Erbbauberechtigten gegen Zahlung des Erbbauzinses überlassen worden sei, aber nicht zu Wohnzwecken vermietet werde. Eine Vermietung zu Wohnzwecken finde nur durch den Erbbauberechtigten in den von diesem errichteten Gebäuden statt, die nicht im (Mit-)Eigentum des Klägers stünden.
Auch wenn § 180 Abs. 1 BewG bebaute Grundstücke beschreibe und § 181 Abs. 1 BewG ergänzend alle Grundstücksarten aufzähle, regelten die §§ 192 ff. BewG Sonderfälle, zu denen auch das Erbbaurecht gehöre. Ein Gebäude und der Grund und Boden, auf dem das Gebäude stehe, bildeten nur dann eine rechtliche Einheit, wenn sie demselben Eigentümer gehörten, § 2 Abs. 2 BewG.
Mit seiner fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und trägt ergänzend vor, § 13c ErbStG wolle die Nutzung des Objekts zu Wohnzwecken begünstigen. Diese sei auch gegeben, wenn das erworbene Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet sei. § 13c ErbStG stelle gerade nicht auf die Vorschriften des BewG ab.
Der Kläger beantragt,
1. den Erbschaftsteuerbescheid des Beklagten vom 15.06.2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.03.2013 aufzuheben, soweit die darin festgesetzte Erbschaftsteuer 15.800 € übersteigt;
2. hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und verweist zur Begründung auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Beklagte hat den Kläger zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid auf die darin festgesetzte Erbschaftsteuer in Anspruch genommen. Dadurch wird der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Er hat keinen Anspruch auf die Steuerbefreiung nach §...