Tatbestand
Die Antragstellerin begehrt im Hauptsacheverfahren die Feststellung negativer Einheitswerte des Betriebsvermögens zu den streitbefangenen Stichtagen.
Die mit Gesellschaftsvertrag vom … in der Rechtsform einer GmbH und Co. KG gegründete Antragstellerin hat im Beitrittsgebiet mehrere Grundstücke überwiegend mit Fremdmitteln zum Zwecke der Vermietung und Verpachtung erworben. Im Rahmen einer Außenprüfung beantragte sie, auf der Grundlage der Bilanz die Einheitswerte des Betriebsvermögens zum 1.1.1993 auf … DM, zum 1.1.1994 auf … DM und zum 1.1.1995 auf … DM festzustellen. Entgegen dem Antrag stellte der Antragsgegner den Einheitswert des Betriebsvermögens jeweils auf … DM fest.
Die Antragstellerin tragt vor, die Nichtberücksichtigung negativer Einheitswerte durch Außerachtlassung des Grundbesitzes und der damit im Zusammenhang stehenden Schulden nach § 136 Nr. 4 Buchstabe a des Bewertungsgesetzes – BewG – benachteilige im Beitrittsgebiet tätige Investoren. Diese Ungleichbehandlung gegenüber Investoren in den alten Bundesländern sei durch verfassungskonforme Auslegung des § 136 Nr. 4 Buchst. a BewG im Wege der theologischen Reduktion zu vermeiden. Sollte dies nicht möglich sein, sei die Vorschrift verfassungswidrig, weil sie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – verstoße.
Wegen des Vorbringens der Antragstellerin im einzelnen wird auf die Klageschrift … Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Vollziehung der Einheitswertbescheide des Betriebsvermögens auf den 1.1.1993, 1.1.1994 und 1.1.1995 … in Gestalt der Einspruchsentscheidung … auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er ist der Auffassung, der angefochtene Bescheid sei auf der Grundlage des § 136 Nr. 4 Buchst. a BewG ergangen und damit rechtmäßig, solange diese Vorschrift wirksam sei.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist unbegründet.
An der Rechtmäßigkeit des Bescheides über den Einheitswert des Betriebsvermögens bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –.
Nach der Sondervorschrift des § 136 Nr. 4 Buchst. a BewG gehört Grundbesitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) nicht zum Gesamtvermögen und damit nach Nr. 3 Buchstabe b der Bestimmung auch nicht zum Betriebsvermögen.
Dies hat nach § 118 Abs. 2 Satz 1 BewG zur Folge, daß die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem betrieblichen Grundbesitz stehenden Schulden und Lasten nicht abzugsfähig sind. Bei einem Schuldenüberhang wirkt sich dies nachteilig aus, weil dieser als Verrechnungspotential mit steuerpflichtigem Betriebsvermögen verloren geht.
Diese Benachteiligung läßt aber bei summarischer Prüfung eine einschränkende Auslegung des § 136 Nr. 4 Buchst. a BewG dahingehend, daß die Vorschrift nur positive Einheitswerte betrifft, nicht zu. Ebensowenig verstößt die Bestimmung gegen den Gleichheitsgrundsatz gem. Artikel 3 Abs. 1 GG.
Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig. Eine Auslegung gegen den Wortlaut kommt nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht. Ein solcher Ausnahmefall liegt indes nicht vor. Zwar hat der Bundesfinanzhof – BFH – bei der Auslegung des § 73 b BewG a. F., jetzt § 116 BewG, entgegen dem Wortlaut die Berücksichtigung negativer Einheitswerte zugelassen (vgl. BFH-Urteil vom 21. November 1969 III 68/65, Bundessteuerblatt II 1970, 200). Entgegen dieser Bestimmung läuft aber die Fassung des § 136 Nr. 4 Buchst. a BewG dem Gesetzeszweck nicht derart zuwider, daß eine einschränkende Auslegung im Wege der teleologischen Reduktion zwingend geboten wäre.
Während bei § 116 BewG der Gesetzeszweck, auf gemeinnütziger Basis betriebene private Krankenanstalten gegenüber reinen Privatkliniken zu begünstigen, verfehlt worden wäre, wenn der negative Einheitswert außer Ansatz zu lassen wäre, kann davon bei § 136 Nr. 4 Buchst. a BewG nicht die Rede sein.
Die Regelung soll nicht bestimmte Investoren gegenüber anderen begünstigen, sondern allgemein der Forderung der Investitionstätigkeit und der Verwaltungsvereinfachung dienen. Beiden Gesetzeszwecken wird die Fassung des § 136 Nr. 4 Buchst. a BewG gerecht. Zwar stellt die Nichtberücksichtigung negativer Einheitswerte einen Nachteil dar, der die Investitionsbereitschaft beeinträchtigen kann. Sie schließt deren Forderung jedoch nicht aus, wie das Engagement der Antragstellerin zeigt. Sie bietet vielmehr Anreize für Investitionen, indem sie die Feststellung positiver Einheitswerte unterbindet. Ob der Investitionseffekt bei Feststellung negativer Einheitswerte nachhaltiger ausgefallen wäre, muß bei der Auslegung der Norm unberücksichtigt bleiben. Die Gerichte sind nicht befugt, den Willen des Gesetzgebers mit dem Maßstab größtmöglicher Effizienz zu interpretieren. Die Auslegung einer Norm gegen ihren Wortlaut ist nur dann zulässig, wenn ausschließlich hierdurch dem Willen des Gesetzgebers entsprochen wird.
Dies ist hier nicht der Fall. Denn die Feststellung negativer ...