rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufschiebend bedingtes Verwertungsrecht keine i.S. der Schenkungsteuer berücksichtigungsfähige Gegenleistung
Leitsatz (redaktionell)
- Gegenstand einer schenkungsteuerpflichtigen freigebigen Zuwendung kann auch die zinslose Überlassung eines Darlehens sein.
- Ein An- und Vorkaufsrecht des Darlehensgebers an dem mit dem Darlehen finanzierten Grundstück stellt keine berücksichtigungsfähige Gegenleistung dar, wenn sich der Kaufpreis in diesem Fall nach dem Verkehrswert bzw. den mit Dritten vereinbarten Bedingungen richtet.
- Unabhängig davon kann die Ausübung eines An- und Vorkaufsrechts als zukünftiges ungewisses Ereignis bereits dem Grunde nach im maßgeblichen Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung nicht als Belastung veranschlagt werden.
Normenkette
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 9 Abs. 1 Nr. 2, §§ 11, 12 Abs. 1; BewG § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 13 Abs. 1-2, § 15 Abs. 1
Streitjahr(e)
1993
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin und ihr Ehemann, der Kläger des Verfahrens 4 K 5527/01 Erb, sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung G, Flur ..., Flurstück…. Ferner besteht an dem zuvor bezeichneten Grundstück ein Erbbaurecht.
Mit notariellem Vertrag vom 27.08.1993 bestätigten die Klägerin und ihr Ehemann, von Frau T.C. ein Darlehen in Höhe von 350.000 DM erhalten zu haben. Hinsichtlich der Darlehensbedingungen heißt es unter A. des Vertrags unter anderem, dass das Darlehen grundsätzlich zinslos gewährt werde und der Darlehensgeber (Frau T.C.) berechtigt sei, das Darlehen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres, nicht aber vor dem 31.12.1999 zu kündigen. Ferner sei der Darlehensgeber berechtigt, das Darlehen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist unter anderem dann sofort und vorzeitig einzufordern, wenn die Klägerin und ihr Ehemann über den Grundbesitz ohne vorherige Zustimmung des Darlehensgebers verfügen oder diesen belasten würden. Zur Sicherung der Darlehensforderung bestellten die Klägerin und ihr Ehemann Frau T.C. eine brieflose Hypothek in Höhe von 350.000 DM zu Lasten des zuvor bezeichneten Grundstücks und des im Erbbaugrundbuch von G Blatt…verzeichneten Erbbaurechts. Ferner wurde Frau T.C. unter B. des notariellen Vertrags ein Ankaufs- und Vorkaufsrecht an dem Grundstück eingeräumt. Dies sollte u. a. dann ausgeübt werden können, wenn die Klägerin und ihr Ehemann über ihren Grundbesitz verfügen oder diesen belasten würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag vom 27.08.1993 des Notars…(UR.-Nr. ...) Bezug genommen.
Der vorbezeichnete notarielle Vertrag wurde dem Beklagten anlässlich einer Außenprüfung bei Frau T.C. und deren Ehemann im Jahre 1998 bekannt.
Der Beklagte sah in der zinslosen Überlassung des Kapitals in Höhe von 350.000 DM eine Schenkung zu Gunsten der Klägerin. Mit Schenkungsteuerbescheid vom 21.03.2000 setzte er gegen die Klägerin Schenkungsteuer in Höhe von 20.760 DM fest. Dabei bewertete er die Hingabe des Geldes als zinsloses Darlehen auf unbestimmte Zeit mit 89.512 DM. In seiner Begründung führte er weiter aus, dass Frau T.C. durch das ihr eingeräumte Ankaufs- und Vorkaufsrecht eine Rechtsposition erhalten habe, die aufschiebend bedingt sei und damit nicht berücksichtigt werden könne. Diese Rechtsposition könne erst berücksichtigt werden, wenn die Bedingung eingetreten sei. Das Frau T.C. eingeräumte aufschiebend bedingte Verwertungsrecht stelle keine berücksichtigungsfähige Gegenleistung für die Zinslosigkeit des Darlehens dar. Ferner sei die Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer gemäß § 170 Abs. 5 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) nicht abgelaufen, da diese nicht vor Ablauf des Kalenderjahres beginne, in dem die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt habe. Da er erst im Jahre 1998 von dem notariellen Vertrag Kenntnis erlangt habe, beginne die Festsetzungsfrist zum 31.12.1998 und ende gemäß § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO nach vier Jahren zum 31.12.2002.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 11.04.2000 Einspruch ein, mit dem sie darauf hinwies, dass sich die Frage einer Gegenleistung nicht nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes richte, sondern nach den tatsächlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach sei festzustellen, dass bereits ab dem Zeitpunkt der Darlehensgewährung Frau T.C. ein rechtlich bedeutsamer Einfluss hinsichtlich der weiteren Verwertung des Grundstücks eingeräumt worden sei. Die Zinslosigkeit sei der Preis dafür gewesen, dass das Grundstück der Klägerin nicht gegen die Vorstellungen von Frau T.C. und ihres Ehemannes - ihren (der Klägerin) Nachbarn - veräußert werden könne. Der vereinbarte Preis sei wie bei einem außergewöhnlichen Kunstgegenstand durch Angebot und Nachfrage zu Stande gekommen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Wert der beidersei...