Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Die Sache wird dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung darüber vorgelegt, ob § 12 Abs. 1, 2 Erbscheftsteuer- und Schenkungsteuergesetz im Jahr 1983 insoweit gegen das Grundgesetz verstieß, als er bestimmte, daß die erbschaft steuerliche Bereicherung von Grundbesitz mit dem nach dem Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert, die erbschaftsteuerliche Bereicherung eines Erbbauzinsanspruchs für ein auf demselben Grundstück bestelltes Erbbaurecht nach § 13 Abs. 1 Bewertungsgesetz zu bemessen war.
Tatbestand
I.
Der Kläger ist testamentarischer Miterbe zu … nach seinem am … verstorbenen Großvater … (Erblasser). Der Vater des Klägers und Sohn des Erblassers lebte im Erbfallzeitpunkt.
Zum Nachlaß gehörte das mit einem Erbbaurecht belastete im Grundbuch von … eingetragenen Grundstück, belegen …. Der Erbbauzins für das Grundstock (… qm groß) belief sich im Erbfallzeitpunkt auf … DM vierteljährlich und war noch für … Jahre zu entrichten.
Der Einheitswert des Grundstücks … auf den 1. Januar 1974 wurde durch Bescheid des damaligen Finanzamts … vom … nach den Wertverhältnissen auf den 1. Januar 1964 als gemischt genutztes Grundstück mit … DM (Jahresrohmiete … DM; Vervielfältiger …) festgestellt und gemäß § 92 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG) allein den Erbbauberechtigten zugerechnet (heutige Steuernummer des Finanzamts …). Der darin enthaltene Bodenwert beträgt … DM (nämlich Jahresrohmiete … DM, Vervielfältiger … nach Abschnitt 20 Abs. 3, 4 Richtlinien für die Bewertung des Grundvermögens vom 19. September 1966 – BewRGr – Bundesanzeiger Nr. 183/66, Bundessteuerblatt – BStBl – 1966 I 890).
Der Erblasser hatte … K. zu … das Miteigentum mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten an seinen sämtlichen nachgelassenen Grundstücken vermacht.
Der Beklagte hatte die Erbschaftsteuer (ErbSt) gegen den Kläger wegen des Erwerbs von Todes wegen nach dem Erblasser durch Bescheid vom … und geänderten Bescheid vom … jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt.
Am … erließ der Beklagte einen weiteren Änderungsbescheid gegen den Kläger. Dieser Bescheid blieb vorläufig hinsichtlich bestimmter Prozeßkosten. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde gleichzeitig aufgehoben. Die ErbSt setzte der Beklagte auf … DM fest. Diese Steuer berechnete er wie folgt:
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DM |
DM |
Kapitalwerte von Erbbauzinsansprüchen |
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a) |
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… |
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Jahreswert … DM, Vervielfältiger 18 |
… |
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b) |
… |
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Jahreswert … DM, Vervielfältiger 18 |
… |
… |
Wegerecht … |
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… |
übriger Nachlaß |
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… |
Nachlaß |
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… |
./. Vermächtnisse |
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… K. von … DM |
… |
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sonstige Vermächtnisse |
… |
… |
Auf die Erben entfallender Nachlaß |
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… |
davon … |
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… |
./. Freibetrag gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) |
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50.000 |
zu versteuernder Erwerb (abgerundet) |
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darauf ErbSt lt. Steuerklasse II … |
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… |
./. Ermäßigung nach § 27 ErbStG |
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… |
Die Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG war geboten, weil ein Teil des Nachlasses mehr als vier Jahre, aber nicht mehr als fünf Jahre vor dem Erbfall vom Erblasser nach dessen Ehefrau erworben und mit … DM besteuert worden war. Den Ermäßigungsbetrag berechnete der Beklagte wie folgt:
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DM |
Begünstigtes Vermögen (nach Abzug der Freibeträge von 500.000 DM) |
… |
darin enthalten der Kapitalwert des Erbbauzinsanspruchs … mit |
… |
Anteil Kläger |
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… DM ./. … DM (= … des Kapitalwerts des Erbbauzinsanspruchs …) = … DM, davon … |
… |
./. anteiliger Freibetrag |
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500.000 DM × …/… |
… |
Anteil Kläger am begünstigten Vermögen |
… |
Steuerermäßgigung |
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… DM × …/… = … DM × 30 % |
… |
aber höchstens, gemäß § 27 Abs. 3 ErbStG … DM × 30 % = |
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… DM × …/… = |
… |
Im übrigen wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 4. Juli 1985 Einspruch ein, der sich u.a. gegen den Ansatz des Kapitalwerts des Erbbauzinsanapruchs … richtete.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom …, auf die Bezug genommen wird, als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidung wurde dem Kläger am … zugestellt.
Am Montag, dem …, erhob der Kläger Klage.
Der Kläger macht geltend:
Es verstoße gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, wenn der von ihm geerbte Erbbauzinsanspruch … mit einem höheren Kapitalwert als dem (anteiligen) Grundstückseinheitswert (Bodenwert) besteuert würde. Hierzu beruft sich der Kläger auf das von ihm vorgelegte Kurzgutachten von … vom …, auf das Bezug genommen wird, und den Aufsatz von Seifried in Steuer und Wirtschaft (StuW) 1984, 340 ff.
Hilfsweise meint der Kläger, es sei darüber hinaus sachlich unbillig, wenn dieser Erbbauzinsanspruch mit einem höheren Kapitalwert besteuert würde als dem Verkehrswert des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks (Grund und Boden). Auch hierzu beruft der Kläger sich auf das Kurzgutachten von …. Der Kläger behauptet, der Verkehrswert des Grund und Bodens … habe im Erbfallzeitpunkt … betragen; dazu legt er das Gutachten des Gutachteraueschusses für Grundstückswerte … (Gutachterausschuß) vom …, auf das Bezug genommen wird, vor.
Der Kläger beantragt,
die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom … und den Bescheid des...