Tatbestand
Streitig sind die Zulässigkeit der Klage sowie in materieller Hinsicht nur noch die vom Kläger für ein „Individualtraining zur Verbesserung innerer Organisationsabläufe” in 1990 getätigten Aufwendungen, die er als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit – (nunmehr) für das Streitjahr 1990 – geltend macht.
Der Kläger war in 1990 geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH. Deren Gegenstand war die Herstellung von Druckerzeugnissen aller Art. Daneben betätigte sich der Kläger in unbedeutendem Umfang als selbständiger Unternehmensberater. Seinen Anteil an der GmbH verkaufte er mit Veräußerungsgewinn in 1991 (Finanzgerichts-Akte –FG-A– Bl. 78).
Über das gesamte Jahr 1990 hinweg besuchte der Kläger einen Managementkurs bei der (sich selbst so bezeichnenden) „Scientology-Kirche”. Er wandte 5.200 DM als Kursgebühr (Einkommensteuerakte –ESt-A– Bl. 156) und 810 DM für dazu gehörende Literatur auf (ESt-A Bl. 157 f.). Inhalt des Kurses war eine auf den Lehren des Gründers der „Scientology-Kirche”, L. Ron Hubbard, basierende Verwaltungstechnologie. Der Kurs umfaßte neben allgemein formulierten Themen wie z.B. „Qualität und Verwaltung in zentralen Organisationen” speziell die Organisationslehre und -struktur der „Scientology-Kirche” – „die Theorie der Scientology-Organisationen” (FG-A. Bl. 48 ff.). Der Kläger bekam abschließend ein Zertifikat verliehen, das ihn als „Fully Hatted Executive Direktor (ED-Fullhat)” auswies (FG-A Bl. 47).
Ebenfalls in 1990 unterzog sich der Kläger dem hier interessierenden „Individualtraining zur Verbesserung innerer Organisationsabläufe” und entrichtete hierfür einen Betrag von 17.100 DM (ESt-A Bl. 172). Diese Schulung wurde von einer „Akademie für Effizienztraining” durchgeführt. Der Briefkopf ist untertitelt mit „Ihr persönlicher Weg zum Erfolg – Management – Praxisanalyse – Seminare” (ESt-A Bl. 172). Die Schulung fand in den Geschäftsräumen der GmbH statt und erstreckte sich seit dem 16. Februar 1990 über drei Monate (FG-A Bl. 37 und 41). Der Kläger bezahlte den in Rechnung gestellten Betrag persönlich; weil die GmbH seinerzeit nur über begrenzte Mittel verfügte. Der Inhalt der Schulung wird unterschiedlich angegeben. In der Auftragsbestätigung der Akademie für Effizienztraining vom 16. Februar 1990 ist aufgeführt:
„ein mindestens 5-stündiges Individualtraining pro Woche, Auswertung und Analyse der Statistiken als Schulungsmaßnahme unter Anwendung der verschiedenen „Zustandsformeln” in der Praxis sowie eine verkaufsorientierte Unterweisung nach Bedarf” (FG-A Bl. 41).
Der Kläger bezeichnete die Inhalte selbst in dem Schreiben an den Prozeßbevollmächtigten vom 13. März 1991 zur Vorlage an den Beklagten (das Finanzamt –FA–) als:
- „Kommunikationstraining unter dem Aspekt der Realitätsstufung von Personen.
- Zeitmanagement, d.h. eine Kontrolle meiner Arbeitsweise, um die persönliche Produktivität zu steigern.
- Beratung im Managementbereich was das Marketingverhalten des Betriebes betrifft. Da Marketing zu meinen wichtigen Aufgaben gehört, ist hier eine ständige Weiterbildung erforderlich.
Hinweis: Wir haben aus dieser Beratung den bisher größten Auftrag von R. (der GmbH) erhalten” (ESt-A Bl. 171).
In der Einspruchsbegründung vom 13. Juli 1991 beschrieb der Kläger das „Individualtraining” wie folgt:
„… Es beinhaltete neben dem Bereich des Marketings auch den Erfüllungsfaktor Mensch, ohne den ein Betrieb heute überhaupt nicht lebensfähig wäre” (ESt-A Bl. 194).
In der Stellungnahme an das Gericht vom 15. März 1995 führte der Kläger aus:
„… Bei genauem Lesen der einzelnen Punkte ist zu erkennen, daß dieses Effizienztraining eine Ergänzung zu dem ED-Fullhat darstellt” (FG-A Bl. 28).
Der Kläger bezog sich dabei auf eine der Stellungnahme beigefügte Leistungsbeschreibung der Schulung durch die „Akademie für Effizienztraining”, die nunmehr unter „Timeteam” firmiert, vom 25. Januar 1995 (FG-A Bl. 37):
- „Kurze Betriebsanalyse in der Druckerei mit einer Begehung und Untersuchung aller Verwaltungs- und Produktionsbereiche.
- Schulung der Geschäftsleitung – wobei die Schulung und Unterweisung des Geschäftsführers vorrangig war.
- Eingliederung und exakte Festlegung der Punkte unter einem Organigramm.
- Kommunikationsschulung, um Mitarbeiter besser verstehen zu können.
- Lernen und Verstehen der Grundlagen des Marketings.
- Schulung in der betrieblichen Organisation.”
Im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 29. März 1995 führte der Klägervertreter aus, daß viele Kunden der Firma Timeteam nicht wüßten, daß es einen Zusammenhang mit der „Scientology-Kirche” gäbe, worauf der Kläger persönlich erklärte, es gäbe keinen Zusammenhang zwischen den Aktionen der Firma Timeteam und der Scientology-Philosophie (FG-A. Bl. 61).
Der Kläger will durch die Schulung ein neues Werbekonzept erhalten und aufgrund dessen eine Umsatzsteigerung der GmbH in Höhe von 450.000,– DM erzielt haben (ESt-A Bl. 171, FG-A Bl. 88).
Das FA hat die Aufwendungen des Klägers für beide Kurse in dem Einkommensteuerbescheid 199...