Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Festsetzung und Zahlung von Kindergeld ab 1. Januar 1996 streitig.
Der Kläger ist im … der Freien und Hansestadt Hamburg tätig. Er bezog von der Familienkasse der FHH (Beklagter) für seinen am 23. 12. 1972 geborenen Sohn F… (F.) Kindergeld. F. absolviert ein Jurastudium an der Universität Hamburg. Der Kläger leistet ihm Unterhalt. F. heiratete am 3.11.1995. Die Ehefrau des F. ist Zahnarzthelferin.
Unstreitig hatte im Kalenderjahr 1996 F. aus Aushilfstätigkeit einen Bruttolohn von … DM abzüglich einbehaltener Lohnsteuern von … DM. Das Entstehen von Werbungskosten hat der Kläger diesbezüglich nicht behauptet. Die Ehefrau des F. hatte im Kalenderjahr 1996 einen Bruttolohn von … DM. Ein Lohnsteuerabzug wurde nicht vorgenommen. Der von ihr zu tragende Anteil an den Kosten der Sozialversicherung betrug … DM. Die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von … DM übernahm – pauschalversteuert – der Arbeitgeber. Weitere Werbungskosten hat der Kläger nicht behauptet.
Mit Bescheid vom 14.12.1995 hob der Beklagte die Bewilligung von Kindergeld mit Wirkung ab 1.12.1995 mit der Begründung auf, daß F. nunmehr von dessen Ehefrau … überwiegend unterhalten werde. Hiergegen erhob der Kläger am 8.1.1996 Widerspruch. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 21.6.1996 gab der Beklagte dem Widerspruch für Dezember 1995 statt. Bezüglich der Leistungsansprüche ab Januar 1996 wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, daß nunmehr F. von seiner Ehefrau unterhalten werde. Dieser Unterhalt stelle anrechenbare Bezüge des F. dar, die sich zusammen mit seinen Einkünften auf über 12.000 DM beliefen. In der Rechtsmittelbelehrung wurde der Kläger auf den Sozialrechtsweg verwiesen. Vor Erlaß des Widerspruchsbescheides erließ der Beklagte einen – weiteren – Ablehnungsbescheid, der den Kindergeldanspruch des Klägers ab 1. Januar 1996 zum Inhalt hatte. Zugleich wurde er darüber belehrt, daß hiergegen der Einspruch innerhalb eines Monats gegeben sei; (schriftlicher) Einspruch wurde nicht eingelegt. Wegen des Inhalts des Widerspruchsbescheids vom 21.6.1996 und des zuvor ergangenen – weiteren – Ablehnungsbescheides vom 19.4.1996 wird auf den Inhalt der genannten Bescheide Bezug genommen.
Am 19.7.1996 hat der Kläger beim Sozialgericht Hamburg Klage erhoben. Mit Beschluß vom 21.1.1997 hat das Sozialgericht den Rechtsstreit an das Finanzgericht Hamburg verwiesen.
Der Kläger trägt vor:
Soweit in Ausbildung befindliche erwachsene Kinder monatliche Einkünfte von nicht mehr als 1.166 DM hätten, bestünde seitens der Eltern ein Anspruch auf Kindergeldleistung. Die Einkünfte seines Sohnes F. befänden sich unterhalb dieser Grenze. Zwar müsse seine Schwiegertochter … ebenfalls zum Unterhalt seines Sohnes F. beitragen. Ohne Gefährdung ihres eigenen Unterhaltes sei diese jedoch allenfalls in der Lage, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 500 DM zu leisten. Damit werde F. im wesentlichen von ihm, dem Kläger, unterhalten, so daß nach wie vor – auch über den 31.12.1995 hinaus – Anspruch auf Kindergeld bestehe. – Die Verwaltungsentscheidungen des Beklagten verletzten außerdem Art. 3 Abs. 1 GG. Denn da Eltern eines unverheirateten Paares bei gleicher finanzieller Situation wie im Streitfall Kindergeld erhielten, werde ein im wesentlichen gleicher Sachverhalt ungleich behandelt. Im übrigen verstoße die Auffassung des Beklagten gegen die familienrechtlichen Schutzvorschriften des Grundgesetzes. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Klageschrift und den Schriftsatz des Klägers vom 11.6.1997 nebst Anlagen verwiesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Bescheides vom 14.12.1995 und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides (Einspruchsentscheidung) vom 21.6.1996 den Beklagten zu verpflichten, ihm gegenüber für seinen Sohn F. Kindergeld in Höhe von 200 DM monatlich ab 1. Januar 1996 festzusetzen und auszuzahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt die in dem Widerspruchsbescheid vertretene Auffassung und trägt ergänzend vor:
Aus den nunmehr vorliegenden vollständigen Verdienstbescheinigungen des Sohnes und der Schwiegertochter des Klägers ergäben sich Nettoverdienste von mindestens … DM (Schwiegertochter) und … DM (Sohn). Sowohl nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung als auch nach der einschlägigen Dienstanweisung müsse davon ausgegangen werden, daß der Sohn F. des Klägers im Jahre 1996 eigene Einkünfte und Bezüge von mehr als 12.000 DM gehabt habe. – Bezüglich seiner, des Beklagten, Ansicht zur Einhaltung der Formalien des Vorverfahrens wird auf den Schriftsatz vom 24.6.1997 (Bl. 35 FGA) verwiesen.
Dem Senat haben die Kindergeldakte des Beklagten B 1 sowie die Personalakte vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet über die form- und fristgerecht erhobene Klage ohne mündliche Verhandlung gemäß § 90 a FGO durch Gerichtsbescheid.
1. Die Klage ist zulässig. Streitig ist ein Kindergeldanspruch des Klägers für die Zeit ab 1.1.1996. Anspruchsgrundlage sin...