Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhaltszahlungen an vermögende Unterhaltsberechtigte, Anerkennung als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz (amtlich)
Die Klagefrist wird nach einer erneuten Übersendung der Einspruchsentscheidung mit Bekanntgabewillen in Lauf gesetzt.
Die zivilrechtliche Würdigung der Zumutbarkeit, ein Vermögen zum Unterhalt einzusetzen, ist für die steuerrechtlich nach § 33a EStG zu treffende Entscheidung nicht bindend.
Normenkette
EStG § 33a
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an die Mutter seines Kindes als außergewöhnliche Belastung.
Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Mit seiner Einkommensteuererklärung für 2005 machte er Unterhaltszahlungen an die Mutter seines Kindes, mit der er nicht verheiratet war, in Höhe von 8.807,24 € geltend.
Mit Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 20.07.2006 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 10.543 € fest. Unterhaltsleistungen des Klägers an die Kindesmutter berücksichtigte der Beklagte nicht als außergewöhnliche Belastungen, da die Unterhaltszahlungen nicht nachgewiesen worden seien.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 24.07.2006 Einspruch ein.
Mit Urteil des Amtsgerichtes Hamburg-1 vom 14.11.2006 wurde der Kläger zu höheren als den bisher geleisteten monatlichen Unterhaltszahlungen verurteilt. In dem Urteil wird festgestellt, dass die Kindesmutter zwar über Vermögen im Jahr 2005 in Höhe von 72.752,89 € verfügt habe. Der Einsatz dieses Vermögen zur Bestreitung des eigenen Unterhalts sei der Kindesmutter nicht zuzumuten, da sie Einbußen bei ihrer Altersversorgung dadurch erleide, dass ihre Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes zunächst unterbrochen und auch danach nur reduziert fortgesetzt habe. Zudem sei der Unterhaltsanspruch grundsätzlich auf nur drei Jahre begrenzt, die Kindesmutter müsse jedoch über diesen Unterhaltszeitraum hinaus mit finanziellen Einbußen sowohl beim laufenden Einkommen als auch beim Aufbau einer Altersversorgung rechnen. Sie sei deshalb auf den Vermögensstamm zum Ausgleich dieser Einbußen angewiesen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 12.04.2007 wies der Beklagte den Einspruch unter Hinweis auf das mehr als geringe Vermögen der Kindesmutter als unbegründet zurück.
Mit Schreiben vom 18.06.2007 trug der den Kläger damals vertretende Lohnsteuerberatungsverbund e.V. - Lohnsteuerhilfeverein - erneut vor und bat um eine Entscheidung über den Einspruch. Der Beklagte übersandte daraufhin mit Schreiben vom 20.06.2007 eine Kopie der Einspruchsentscheidung.
Mit Schreiben vom 19.07.2007, eingegangen am 20.07.2007, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass er der Mutter seiner nichtehelichen Tochter im Jahr 2005 Unterhalt von insgesamt 7.642,16 € gezahlt habe. Diese Unterhaltszahlungen seien als außergewöhnliche Belastung steuerlich zu berücksichtigen. Es könne nicht sein, dass der unbestimmte Rechtsbegriff "geringes Vermögen" steuerrechtlich anders verstanden werde, als im Unterhaltsrecht. Im Unterhaltsprozess habe er sich vergeblich darauf zu berufen versucht, dass die Kindesmutter nicht unerhebliches Vermögen besitze. Dieser Argumentation sei das Familiengericht nicht gefolgt und habe ihn zu höheren Unterhaltsleistungen verpflichtet. Nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung sei eine einheitliche Auslegung des Begriffes geboten. Die Formulierung in § 33a Abs. 1 S. 3 EStG sei so zu verstehen, dass kein entsprechendes Vermögen zur Verfügung stehen dürfe. Das sei hier genau der Fall, denn nach der Entscheidung des Familiengerichts sei das Vermögen der Kindesmutter wegen besonderer Umstände außer Acht zu lassen. Insofern entfalte das Urteil des Familiengerichts Tatbestandswirkung im Hinblick auf die steuerrechtliche Regelung. § 33a Abs. 1 EStG sei nur eigenständig hinsichtlich der Höhe des berücksichtigungsfähigen, gezahlten Unterhalts. Wenn sich aus § 1602 BGB ergebe, dass die Unterhaltsberechtigte im Ergebnis kein anrechenbares Vermögen besitze, so gelte dies auch für die steuerrechtliche Regelung. Es sei eine Entscheidung im Einzelfall zu treffen und nicht generell der Betrag von 15.000 € als geringes Vermögen einzusetzen. Zudem gehe dieser Betrag auf die Verhältnisse im Jahre 1975 zurück und berücksichtige nicht die eingetretene Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Einer höchstrichterlichen Überprüfung dürfte dieser Betrag daher nicht standhalten.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 20.07.2006 und die Einspruchsentscheidung vom 12.04.2007 bekanntgegeben am 20.06.2007 in der Weise zu ändern, dass in 2005 geleistete Unterhaltszahlungen in Höhe von 7.642,16 € als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte rügt, dass die Klage nicht fristgerecht erhoben worden sei. Der Beklagte sei sich jedoch der Darlegungs- und Beweislast für den Zugang von Schriftsätzen bewusst und könne einen Zugang der Einspruchsentscheidung vom 12.04.2007 nicht nachw...